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PDF anzeigen[X.] 338/01vom20. Februar 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2001 im Ausspruch über [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Be-truges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil [X.] vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch undzu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.] -Ausweislich der [X.] der Angeklagte durch das [X.] wegen gewerbsmûigen Betruges in 33 Fllen, davon ein-mal im Versuch, sowie gewerbsmûiger Urkundenflschung in 14 Fllen [X.] in Tateinheit mit Urkundenflschung in zehn Fllen, davon einmal [X.], zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen derfrre Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.[X.] es bedurft ([X.], 183), damit das Revisionsgerichtprfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde ([X.] bei [X.] 1979, 280). Der [X.] kann hier aber insbesondere nicht prfen, ob dasfrre Urteil tatschlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. [X.] die gesamtstrafenfige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Ein-zelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in [X.] einen [X.] bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen([X.]St 43, 34; vgl. auch [X.] in [X.]. § 55 Rdn. [X.]Becker
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 3 StR 338/01 (REWIS RS 2002, 4467)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4467
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