Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 3 StR 338/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4467

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 338/01vom20. Februar 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2001 im Ausspruch über [X.] mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall,gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Be-truges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil [X.] vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch undzu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.] -Ausweislich der [X.] der Angeklagte durch das [X.] wegen gewerbsmûigen Betruges in 33 Fllen, davon ein-mal im Versuch, sowie gewerbsmûiger Urkundenflschung in 14 Fllen [X.] in Tateinheit mit Urkundenflschung in zehn Fllen, davon einmal [X.], zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden.Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen derfrre Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat.[X.] es bedurft ([X.], 183), damit das Revisionsgerichtprfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde ([X.] bei [X.] 1979, 280). Der [X.] kann hier aber insbesondere nicht prfen, ob dasfrre Urteil tatschlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. [X.] die gesamtstrafenfige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Ein-zelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in [X.] einen [X.] bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen([X.]St 43, 34; vgl. auch [X.] in [X.]. § 55 Rdn. [X.]Becker

Meta

3 StR 338/01

20.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 3 StR 338/01 (REWIS RS 2002, 4467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4467

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.