Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 256/05
vom 12. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2005 wird mit der Maßgabe, daß die [X.] der Marke [X.] entfällt, als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
12.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2005, Az. 2 StR 256/05 (REWIS RS 2005, 2197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2197
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.