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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 303/12
vom
16. August
2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
August 2012 ge-mäß §
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1, §
354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5.
April 2012 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schul-dig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von [X.] in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilangeordnet und bestimmt, dass drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten. Die auf die all-gemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
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1. Der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hält sach-lichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] ist davon ausgegan-gen, dass hinsichtlich der jeweiligen Teilmenge, die zum Eigenverbrauch des Angeklagten bestimmt war, die Grenze zur nicht geringen Menge nicht über-schritten war. Bei dieser Sachlage verdrängt die speziellere [X.] Erwerb des §
29
Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 BtMG den Auffangtatbestand des Besitzes (st. Rspr.; [X.], BtMG, 3.
Aufl., §
29 Rn. 1092 mwN). §
265 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön-nen.
2. Der [X.] nimmt im Übrigen auf die Ausführungen in der [X.] Bezug und bemerkt ergänzend:
a) Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das [X.]
-
wie es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] gehalten ge-wesen wäre -
auch geprüft hat, ob ein minderschwerer Fall dann in Betracht kommt, wenn in die gebotene Gesamtwürdigung neben den allgemeinen Straf-zumessungserwägungen zusätzlich
der vorliegende vertypte Strafmilderungs-grund, hier §
31 BtMG, einbezogen wird (vgl. nur [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2011 -
2 StR 218/11, [X.], 271). Der [X.] hält indes so-wohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe für angemessen im Sinne des §
354 Abs.
1a StPO.
b) Der [X.] schließt aus, dass das [X.], hätte es die [X.] des §
73c StGB in Bedacht genommen, von einer Verfallsanordnung abgesehen oder den Verfallsbetrag niedriger als geschehen bemessen hätte. Nach den Feststellungen finanzierte der Angeklagte die Betäubungsmittelge-2
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i-gen Angeklagten nicht mehr vorhanden
sind, ergeben sich nicht.
VRi[X.] [X.] ist wegen Pfister Hubert
Urlaubs gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Pfister
Schäfer
Mayer
Meta
16.08.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2012, Az. 3 StR 303/12 (REWIS RS 2012, 3873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3873
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 585/04 (Bundesgerichtshof)
5 StR 146/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 568/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 130/18 (Bundesgerichtshof)
5 StR 61/23 (Bundesgerichtshof)
Handlungseinheit bei der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt