Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. XII ZB 458/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1814

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 458/10
vom

2. November 2011

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] VV Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3, Nr. 3104; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Die in Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den [X.] ist, dass eine [X.] sie beantragt (in Abgrenzung zu [X.] Beschlüsse vom 1.
Februar 2007 -
V
ZB
110/06
-
NJW 2007, 1461 Rn.
19 und vom 15.
März 2007 -
V
ZB
170/06
-
NJW 2007, 2644 Rn.
7).
[X.], Beschluss vom 2. November 2011 -
XII ZB 458/10 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
November 2011
durch den
Richter Dose, die Richterinnen [X.] und
Dr.
[X.] und die Richter
Schilling und Dr.
Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
11.
Zivilsenat,
zugleich Familiensenat
-
vom 27.
August 2010 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
[X.]: bis 900
Euro.

Gründe:
A.

Die [X.]en streiten um die Berechtigung einer von der Klägerin bean-spruchten Terminsgebühr.
Im Ausgangsverfahren erkannte der Beklagte die auf Trennungs-
und Kindesunterhalt gerichtete Klageforderung
an. Mit dem antragsgemäß ergan-genen [X.] erlegte das Amtsgericht
dem
Beklagten
auch die Kos-ten des Rechtsstreits auf.
Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin für das -
gleichzeitig an-hängige
-
Verfahren der einstweiligen Anordnung
eine 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 631,20

im Hinblick auf außergerichtlich geführte Gespräche der Prozessbevollmächtigten zur gütlichen Streitbeilegung festgesetzt.
1
2
3
-
3
-
Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zu-rückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] das bis Ende August
2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt, nämlich im Mai 2009,
eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 3.
November 2010 -
XII
ZB
197/10
-
FamRZ 2011, 100 Rn.
9).

I.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Nr.
2
ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß §
575 ZPO zulässig.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2010, 420 veröffentlicht ist,
setzt das Entstehen der Terminsgebühr nicht voraus, dass für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorge-schrieben ist. Das Amtsgericht habe zu Recht die im
Streit stehende [X.] festgesetzt, da diese nach der Vorbemerkung
3 Abs.
3 Alt.
3
des Vergü-tungsverzeichnisses zu §
2 Abs.
2 [X.] (im Folgenden: Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3
4
5
6
7
8
-
4
-
VV
[X.])
für mindestens ein Telefongespräch zwischen den Prozessbevoll-mächtigten der
[X.]en angefallen sei. Mit der Einführung der Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz habe erreicht werden sollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer [X.] frühen, der Sach-
und Rechtslage entsprechenden Beendigung des [X.] beitrage. Deshalb solle die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an -
auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten
-
Besprechun-gen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt habe, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung gezielt
hätten.
Nummer
3104 Abs.
1 des [X.] zu §
2 Abs.
2 [X.] (im Folgenden Nr.
3104 Abs.
1
VV [X.]), wonach eine Terminsgebühr auch in Fällen entstehen könne, in denen keine mündliche Verhandlung
stattgefunden habe, aber in den betreffenden Verfahren vorgeschrieben gewesen sei, enthalte keine Einschränkung der Grundregel der Vorbem.
3 Abs.
3 VV
[X.], sondern ergänze und erweitere diese auf Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder
Besprechung, ob mit oder ohne Beteiligung des Gerichts, nicht stattgefun-den habe. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorbem.
3 Abs.
3 VV
[X.] sei die Entstehung einer Terminsgebühr nicht davon abhängig, dass zusätzlich eine der Voraussetzungen der Nr.
3104 VV
[X.]
vorliege. Der gegenteiligen Ansicht des V.
Zivilsenats des [X.] schließe sich das Gericht nicht an. Diese widerspreche
der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die ra-sche und einvernehmliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern.
Ob das Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß §
644 ZPO we-gen der Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bei unter-bliebener Terminierung als Verfahren angesehen werden könne, für das
eine
mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, könne (daher) in diesem Zu-sammenhang dahingestellt bleiben.
9
10
-
5
-
Durch das Schreiben vom 2.
Juli 2009, das ausdrücklich auf ein vorheri-ges Telefonat Bezug nehme, sei belegt, dass mindestens ein Telefonat zwi-schen den früheren Prozessbevollmächtigten der [X.]en stattgefunden habe und dabei die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen [X.] erörtert worden sei.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Die in Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] vorgesehene Terminsgebühr kann jedenfalls auch in solchen Verfahren anfallen, in denen -
wie hier
-
eine mündliche Verhandlung für
den Fall
vorgeschrieben ist, dass eine [X.] sie beantragt.
Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die in
Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] geregelte Terminsgebühr darüber hinaus auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vor-geschrieben ist, kann offen bleiben.
a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht ei-ne Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrie-ben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet
([X.] Beschlüsse vom 1.
Februar 2007 -
V
ZB
110/06
-
NJW 2007, 1461 Rn.
19 und vom 15.
März 2007 -
V
ZB
170/06
-
NJW 2007, 2644 Rn.
7; ähnlich bereits [X.] NJW 2007, 860; dem V.
Zivilsenat folgend: [X.], 473; OLG Brandenburg
FamRZ 2009, 1089
f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg [X.] 2009, 426). Das gilt
auch, wenn sich die Rechtsanwälte der [X.]en über die zur Beendigung des Verfahrens abzugebenden
Erledi-gungserklärungen
telefonisch abgestimmt
haben
([X.] aaO).
11
12
13
14
15
-
6
-
Dieser Rechtsprechung liegt im Wesentlichen folgende Begründung zu-grunde: Die Terminsgebühr wird durch Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] nicht in eine allgemeine Korrespondenzgebühr umgestaltet, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt
ist. Das ergibt
sich aus der Bezeichnung der Gebühr als Terminsgebühr und aus dem Standort der [X.] im Teil
3 des [X.], der die Ge-bühren für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren bestimmt. Anderes ergibt
sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung die-ser Gebühr auf Besprechungen
ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat
([X.] Beschluss vom 1.
Februar 2007 -
V
ZB
110/06
-
NJW 2007, 1461
Rn.
20).
Der Grundsatz, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der [X.]en zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhand-lung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet,
gilt nach der Rechtsprechung des V.
Zivilsenats nicht nur für den Fall einer außer-gerichtlichen Besprechung zur Erledigung einer Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allgemein. Er ist
auch auf das Berufungsverfahren vor einer Terminie-rung nach §
523 ZPO anzuwenden, obwohl über eine Berufung grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist ([X.] Be-schluss vom 15.
März 2007 -
V
ZB
170/06
-
NJW 2007, 2644 Rn.
8). Der [X.] gilt nach dieser Rechtsprechung insoweit nicht, wenn das Berufungsgericht einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat
und auch die in §
522 Abs.
2 Nr.
2 und 3 ZPO be-zeichneten Voraussetzungen für eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht vorliegen.
16
17
-
7
-
b) Diese Auffassung ist in anderen Teilen der Rechtsprechung und in der Literatur auf Kritik gestoßen ([X.] NJW-RR 2008, 1667, 1668
ff.; [X.] [X.] 2011, 213, 214; [X.] Beschluss vom 5.
April 2011 -
13
KO
13326/10
-
juris Rn.
13
ff.; siehe auch [X.] Beschluss vom 23.
August 2010
28
O
522/07
-
juris und [X.] [X.] 2011,
304; [X.]/Müller-Rabe [X.] 19.
Aufl. VV Vorbem.
3 Rn.
95
ff.; N.
Schneider [X.] 2010, 421
f.; derselbe NJW spezial 2009, 619
f.; [X.], 1
f.; [X.]/[X.]/[X.]
[X.]
4.
Aufl. Teil
3 Vorbem.
3 Rn.
59
f.; AnwK-[X.]/Onderka/N.
Schneider 4.
Aufl. VV Vorbem.
3 Rn.
137), wobei fol-gende Bedenken gegen die erstgenannte Auffassung
vorgebracht werden:
aa) Dem Wortlaut der Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.]
könne
nicht ent-nommen werden, dass die dort genannten
"Besprechungen"
nur dann eine
Terminsgebühr begründen, wenn das entsprechende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorschreibe
(so etwa [X.] NJW-RR 2008, 1667, 1668; [X.]/Müller-Rabe [X.] 19.
Aufl. VV Vorbem.
3 Rn.
96; N.
Schneider [X.] 2010, 421; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4.
Aufl. Teil
3 Vorbem.
3 Rn.
59
f.).
Etwas anderes folge
auch nicht aus dem Wortlaut der Nr.
3104 Abs.
1 VV
[X.]. Nummer
1 dieser Bestimmung regele
vielmehr den Fall, dass bei Wegfall einer an sich vorgesehenen mündlichen Verhandlung unter den dort genannten Voraussetzungen die Terminsgebühr auch dann entstehen könne, wenn der Prozessbevollmächtigte -
eben wegen dieses Wegfalls
-
seinen [X.] in einem Termin nicht mehr vertreten könne. Dass dieser Tatbestand nichts mit "Besprechungen"
im Sinne der Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.]
zu tun habe, zeige
bereits der Umstand, dass nach Nr.
3104
Abs.
1 Nr.
1 VV
[X.] für das Entstehen der Terminsgebühr ein
Hinwirken auf eine streitlose Erledi-gung nicht erforderlich sei. Der Gebührentatbestand des Nr.
3104 Abs.
1 Nr.
1 VV
[X.] wolle
vielmehr dem mit der durch die Verlagerung in das schriftliche 18
19
20
-
8
-
Verfahren dort entstehenden erhöhten Aufwand Rechnung tragen und den [X.] für den Anwalt schaffen, dem schriftlichem Verfahren zuzustimmen (so [X.] [X.], 619).
bb) Gegen die erstgenannte Auffassung spreche zudem eine systemati-sche Auslegung.
(1) Ausweislich Nr.
3104 Abs.
4 VV
[X.] werde
eine in einem vorausge-gangenen
Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr auf die Terminsgebühr des [X.] Rechtsstreits angerechnet.
(a) Das Mahnverfahren sehe keine mündliche Verhandlung vor
(Ge-rold/[X.]/Müller-Rabe [X.] 19.
Aufl. VV Vorbem.
3 Rn.
100).
Gleichwohl sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch im Mahnverfahren eine Ter-minsgebühr anfallen könne. Dies habe
er
ausdrücklich im [X.] bestätigt (BT-Drucks. 16/3038 S.
56; [X.], 1, 2). Als entsprechender
Gebührentatbe-stand komme
ausschließlich Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.]
in Betracht. Das bedeute aber zugleich, dass dieser Tatbestand nicht ein Verfahren mit vorge-schriebener mündlicher Verhandlung zur Voraussetzung haben könne.
Soweit hiergegen eingewandt worden sei, mit der Terminsgebühr im Mahnverfahren
solle die Vermeidung eines nachfolgenden (gebührenträchtigen) Klageverfahrens honoriert werden (so etwa OVG Berlin-Brandenburg [X.] 2009, 426),
stelle
dies die oben dargestellte Systematik nicht in Frage. Gemäß §
17 Nr.
2 [X.] stellten das Mahnverfahren und das streitige Verfahren ver-schiedene Angelegenheiten dar. Wäre es dem Gesetzgeber darauf angekom-men, eine Terminsgebühr nur für diejenigen Verfahren zu gewähren, die eine mündliche Verhandlung vorsehen, wäre es nicht notwendig gewesen, diesen 21
22
23
24
-
9
-
Grundsatz für das Mahnverfahren -
systemwidrig
-
zu durchbrechen. Denn be-zogen auf ein etwaiges Hauptsacheverfahren genüge
der Tatbestand der
Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.],
um -
bezogen auf das Hauptsacheverfahren
-
einen Anreiz zu schaffen, mittels der Terminsgebühr auf eine vorzeitige Erledi-gung hinzuwirken. Eine gesonderte Terminsgebühr für das Mahnverfahren, die dann nach Nr.
3104 Abs.
4 VV
[X.] auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen wäre, wäre überflüssig.
(b) Ähnliche Überlegungen wie für das Mahnverfahren gälten auch für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, das nunmehr in §§
249
ff. FamFG geregelt sei
und gemäß §
17 Nr.
3 [X.] bezogen auf das Hauptsacheverfahren ebenfalls eine andere Angelegenheit darstelle.
Auch die-ses Verfahren sehe
als solches keine mündliche Verhandlung vor
([X.] [X.], 619, 620), könne
aber nach §§
254, 255 FamFG (bzw. nach früherem Recht gemäß §§
650, 651 ZPO) -
ebenso wie das Mahnverfahren
-
in ein streitiges Verfahren übergehen. Gleichwohl folge
aus Nr.
3104 Abs.
4 VV
[X.], dass in diesem
Verfahren eine Terminsgebühr entstehen könne, die dann auf das streitige Verfahren

255 FamFG)
anzurechnen wäre.
(2) Hinzu komme, dass der Gesetzgeber auch für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß Nr.
3506
i.V.m. Nr.
3516 VV
[X.] eine Terminsgebühr vorgesehen habe, obgleich in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung gemäß §
544 Abs.
4 Satz
1 i.V.m. §
128 Abs.
4 ZPO nicht erforderlich sei
([X.]/[X.] ZPO 28.
Aufl. §
544 Rn.
12c). Praktisch würde die Terminsgebühr
nach der gegenteiligen Auffassung leerlau-fen. Denn danach könne
sie nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche [X.] stattfinde ([X.] Beschluss vom 1.
Februar 2007 -
V
ZB
110/06
-
NJW 2007, 1461 Rn.
19). Da dies praktisch nie der Fall sei, könnte
sie nur bei einer 25
26
-
10
-
Besprechung i.S.
der Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV [X.]
anfallen (N.
Schneider [X.], 619).
(3) Überdies könne
die Terminsgebühr im Sinne der Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.]
bereits entstehen, wenn der Prozessbevollmächtigte an einem auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Gespräch mitgewirkt habe, ein Gerichtsverfahren also (noch) nicht anhängig geworden sei
([X.] Urteil vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZR
198/09
-
FamRZ 2010, 1656 Rn.
7).
In diesem frühen "[X.]stadium"
könne
jedoch oftmals gar nicht
zuverlässig abgesehen werden, welche Verfahrensart der Antragsteller bzw. Kläger überhaupt gewählt hätte, also ob er möglicherweise zunächst im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung anstatt eines im Wege der Hauptsache nach mündlicher Verhandlung zu erlassenden Urteils
angestrebt hätte.
cc) Daneben sprächen auch die Motive des Gesetzgebers gegen die An-nahme, die Terminsgebühr setze voraus, dass das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorsehe. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle
die [X.] gegenüber der früheren Verhandlungs-
und [X.] auch in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden. Der Anwalt solle
nach seiner Be-stellung zum Verfahrens-
oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach-
und Rechtslage entsprechen-den Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb solle
die
Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfah-rens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirke, insbe-sondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Re-gelung zielten
(BT-Drucks.
15/1971 S.
209). Den [X.]en bleibe durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart (BT-Drucks.
15/1971 S.
209).
27
28
-
11
-
Dies alles zeige, dass es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, nicht zwin-gend eine mündliche Verhandlung zu vermeiden, sondern mit der [X.] aus Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] den Anreiz dafür zu schaffen, dass die [X.]en das Verfahren vermieden oder frühzeitig gütlich abschlössen.
dd)
Entsprechendes ergebe
eine teleologische Auslegung. Die [X.] nach Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] diene
-
jedenfalls auch
-
dem Zweck, die Gerichte nicht nur durch das Entfallen mündlicher Verhandlungen,
sondern auch dadurch zu entlasten, dass sie keine streitigen Entscheidungen anfertigen müssten ([X.] Beschluss vom 5.
April 2011

13
KO
13326/10
-
juris Rn.
15; [X.], 1, 2).
Die erstgenannte Auffassung habe jedoch zur Konsequenz, dass vielfach zu Beginn des Verfahrens noch nicht absehbar sei, ob
eine
Terminsgebühr nach Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] überhaupt entstehen könne. Das wiede-rum könne
dazu führen, dass die Anwälte mit einem auf eine Erledigung zielen-den
Handeln zuwarten, bis sie Gewissheit darüber hätten, dass dies auch [X.] werde. Dies sei indessen nicht im Sinne des Gesetzes, wonach der Anwalt zu einer möglichst frühen Beendigung des Verfahrens beitragen solle
(BT-Drucks. 15/1971 S.
209).
So müsste der Rechtsanwalt, der im Berufungsverfahren die [X.] nach Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] verdienen wolle, abwarten, bis si-cher sei, dass das Berufungsgericht keine Entscheidung nach §
522 Abs.
1 Satz
2 oder Abs.
2 Satz
1 ZPO treffen werde
(vgl. aber [X.] [X.]
2011, 304
f., das eine Terminsgebühr nach Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.] für -
vor einem entsprechenden Hinweisbeschluss erfolgte
-
Bespre-chungen bewilligt hat). Eine Frist, nach deren Ablauf er -
positiv
-
damit rechnen 29
30
31
-
12
-
könne, dass es bei der für das Berufungsverfahren vorgesehenen mündlichen
Verhandlung bleibe, schreibe
§
522 ZPO jedoch nicht vor.
Ähnliches ergebe sich für das zweitinstanzliche Verfahren in Familien-streitsachen. Denn gemäß §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG könne
das Beschwerde-gericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zu-sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien
(s. dazu auch [X.]/Müller-Rabe [X.] 19.
Aufl. VV Vorbem.
3 Rn.
106).
3.
Ob angesichts der aufgezählten Bedenken
der letztgenannten [X.] der Vorzug zu geben ist, kann hier indes dahinstehen. Denn nach den auf das hier zu beurteilende Verfahren der einstweiligen Anordnung noch anwend-baren Vorschriften des
§
644 i.V.m. §
620
b Abs.
2 ZPO ist eine mündliche [X.] für den Fall vorgeschrieben, dass eine [X.] sie -
nach Erlass eines im schriftlichen Verfahren erlassenen Beschlusses
-
beantragt. Anders als im Beschlussverfahren nach §
522
Abs.
2 ZPO (Zurückweisung der Berufung) und anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hätten die [X.]en im vorliegenden Verfahren damit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verhindern können (vgl. dazu [X.] Beschluss vom 15.
März 2007

V
ZB
170/06
-
NJW 2007, 2644 Rn.
9).
Das Verfahren ist insoweit vergleichbar mit dem Mahnverfahren bzw. dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
für die der Gesetzgeber die Terminsgebühr ausdrücklich vorge-sehen hat. Denn die [X.]en haben es über den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§
696 Abs.
1 ZPO bzw. §
255 Abs.
1 FamFG) auch dort in der Hand, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen.
32
33
-
13
-
4.
Nach den Feststellungen des [X.] liegt
auch die weite-re Voraussetzung
für das Entstehen der Terminsgebühr nach Vorbem.
3 Abs.
3 Alt.
3 VV
[X.]
vor, wonach die Mitwirkung an -
auf die Erledigung des Verfah-rens gerichteten
-
Besprechungen
gegeben sein muss (vgl. hierzu [X.]/Müller-Rabe [X.] 19.
Aufl. VV Vorbem.
3 Rn.
108). Hierzu hat das Be-schwerdegericht ausgeführt, dass mindestens ein Telefonat zwischen dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem früheren [X.] des Beklagten stattgefunden habe und dabei die einvernehmli-che Beilegung des Rechtsstreits einschließlich des einstweiligen Anordnungs-verfahrens erörtert worden sei.
5.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Frage,
ob eine Terminsgebühr entstanden ist, nicht darauf an, ob es sich um notwendige Kosten im Sinne des §
91 Abs.
1 Satz
1 ZPO handelt. Denn inso-weit gilt §
91 Abs.
2 Satz
1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und [X.] des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] in allen Prozessen zu erstat-ten sind. Die Vorschrift bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwen-dungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit ent-standener Kosten zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung entbindet. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsan-walts gelten "von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechts-verfolgung und Rechtsverteidigung"
([X.] Beschlüsse vom 4.
Februar 2003

XI
ZB
21/02
-
NJW 2003, 1532
und vom 26.
April 2005 -
X
ZB
17/04
-
NJW

34
35
-
14
-
2005, 2317; Hüßtege in [X.]/Putzo
ZPO 32.
Aufl. §
91 Rn.
19; [X.]/Giebel 3.
Aufl. §
91 Rn.
47 mwN auch zur Gegenauffassung; aA O[X.] [X.] 2011, 264; HK-ZPO/[X.] 4.
Aufl. §
91 Rn.
40).

Dose

[X.]

[X.]

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2009 -
553 F 4568/09 -

[X.], Entscheidung vom 27.08.2010 -
11 WF 331/10 -

Meta

XII ZB 458/10

02.11.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2011, Az. XII ZB 458/10 (REWIS RS 2011, 1814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1814

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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