Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 1 StR 272/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1832

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[X.]/03vom27. August 2003in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. August 2003 [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen dasUrteil des [X.] vom 4. Oktober 1999 wirdverworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:[X.] Das [X.] hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärtender Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde [X.] Tage rechtskräftig.Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom3. Februar 2003 beim [X.] Revision gegen das vorbezeichnete [X.] und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergan-gene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und- 3 -Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliertworden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine [X.] können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewie-sen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, [X.] Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus [X.] mitgeteilt, daß insolchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Ange-klagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; [X.] habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem be-sagten Wochenende erfahren.I[X.] Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. [X.] hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt(vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht dieRechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. [X.] ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung istgrundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur [X.], 542,543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. [X.] aaO), liegt nach [X.] des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. [X.] hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokollsder Hauptverhandlung —nach Rücksprache mit seinen Verteidigernfi erklärt. [X.] neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den [X.] an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere recht-liche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht be-gründen ([X.], [X.]. vom 27. Juni 2001 - 1 [X.]/01; siehe auch [X.] in Löwe/[X.], 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte [X.] -klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zuwahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der [X.] grundsätzlich unerheblich.II[X.] Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen(§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des [X.]s istmit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft amTage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revisionnicht mehr zugänglich.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf

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1 StR 272/03

27.08.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 1 StR 272/03 (REWIS RS 2003, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1832

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