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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:300616B2ARS399.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 399/15
2 AR 255/15
vom
30. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
Az.: 2 Ws 303/02 [X.] Karlsruhe
3 [X.]/01-AK [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 30. Juni
2016
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des [X.] vom 15. Oktober 2002 -
3 [X.]/01-AK
10/02
-
mit dem seine medikamentöse Behandlung im Rahmen einer einstweiligen Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das [X.] mit Beschluss vom 7.
November 2002 -
2 Ws 303/02.
Unter dem 30.
Oktober 2014 hat der Verurteilte beim [X.] vom Mit Schreiben vom 17. März 2015 hat er und unter Nennung des Aktenzeichens -Begründung hat er ausgeführt, das [X.] habe inzwischen eine Zwangsmedikation mangels Rechtsgrundlage beanstandet.
Das [X.] hat die Sache mit Verfügung vom 28.
Oktober 2015 dem [X.] vorgelegt; es handele sich um e-
1
2
3
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3
-
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Die Eingabe ist als eine erneut eingelegte Beschwerde gegen die [X.] durch den Beschluss des [X.] vom 15.
Oktober 2002 zu verstehen. Darauf weisen die Adressierung an das [X.], die Nennung des Aktenzeichens des [X.]s und des Datums des angefochtenen Beschlusses vom 15.
Oktober 2002 hin. Eine un-befristete Beschwerde ist statthaft, weil die frühere Entscheidung über [X.] nicht in Rechtskraft erwächst. Eine Umdeutung der Beschwerde (vgl. zu Grenzen der Umdeutung Senat, Beschluss vom 22.
Dezember 2010 -
2 ARs 289/10, [X.], 149 f.) in eine -
gemäß §
304 Abs.
4 Satz
2 und §
310 Abs.
2 StPO unzulässige
-
weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.]s kommt nicht in Betracht. Die [X.] Laien kann nicht rechtstechnisch im Sinne des §
310 [X.] werden.
Fischer Eschelbach Ott
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Meta
30.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2016, Az. 2 ARs 399/15 (REWIS RS 2016, 8970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8970
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