Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. 3 StR 244/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2491

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[X.] vom 20. Juli 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das von der Revisionsbegründung der Angeklagten B. ins Feld geführte Urteil des 4. Strafsenats vom 20. Juli 1995 (NJW 1995, 3194 f.) steht der Ent-scheidung nicht entgegen. Es erscheint bereits fraglich, ob der im Leitsatz die-ses Urteils geäußerten Rechtsauffassung, in den Fällen, in denen die Körper-verletzung durch Unterlassen verwirklicht werde, komme eine Strafbarkeit we-gen Körperverletzung mit Todesfolge nur in Betracht, wenn erst durch das Un-terbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen werde, in die-ser Allgemeinheit gefolgt werden kann (vgl. zur Kritik [X.] 1996, 471 f.; [X.] 1997, 573 ff.). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, da auch der 4. Strafsenat in seiner Begründung eingeräumt hat, dass die Rechtslage sich [X.] darstellen könne, wenn durch die Untätigkeit die von der Vorschädigung ausgehende Lebensgefahr erheblich erhöht wird. So liegt es aber hier. Anders als in dem jenem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die [X.] 3 - fahr nur erkennbar war und der [X.] "lediglich" im Unter-lassen von schmerzlindernden Maßnahmen gesehen wurde, hat hier die Ange-klagte erkannt, dass sich der Gesundheitszustand ihres am Kopf schwer getrof-fenen Kindes dermaßen verschlechtert hatte, dass es zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung mit möglicherweise tödlichem Ausgang dringend geboten war, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ihr war somit bewusst, dass das Kind infolge der Unterlassung versterben könne, wobei das [X.] ein vorsätzliches Tötungsdelikt nur mit der wenig überzeugenden [X.] verneint hat, die Todesfolge sei nicht billigend in Kauf genommen worden. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Straftatbestandes des § 227 StGB nicht zu beanstanden, weil die Angeklagte durch ihre Untätigkeit eine Körper-verletzung in Form der Herbeiführung einer wesentlichen weiteren Verschlech-terung des Gesundheitszustandes des Kindes durch Unterlassen begangen hat, der typischerweise die Gefahr des Todes anhaftete. [X.] Miebach Pfister RiBGH von [X.] ist infolge Urlaubs [X.]

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 244/06

20.07.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. 3 StR 244/06 (REWIS RS 2006, 2491)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2491

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