Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015, Az. 3 AZR 433/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 1120

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungsplans - versorgungsberechtigtes Einkommen - Berücksichtigungsfähigkeit einer tariflichen Zulage für Arbeit in der dritten Schicht


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2014 - 2 [X.]/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. August 2013 - 2 Ca 1461/12 - abgeändert, soweit die Beklagte für die [X.] vom 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013 zur Zahlung von 1.892,40 Euro brutto Betriebsrente nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2013 und für die [X.] ab 1. März 2013 zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente verurteilt worden ist, die über den monatlichen Betrag von 1.253,00 Euro hinausgeht.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der ersten Instanz und der Berufung haben der Kläger zu 1/11 und die Beklagte zu 10/11 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe des bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente des [X.] zugrunde zu legenden Einkommens.

2

Der im Jahr 1951 geborene Kläger war von Mai 1975 bis Ende November 2011 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der [X.] hatte ihren Arbeitnehmern im Wege einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem [X.] der [X.] vom 1. Juli 1981 (im Folgenden [X.]) zugesagt. Der [X.] bestimmt in seinem [X.]eil [X.] ua.:

        

5. Höhe der Versorgungsleistungen

        

5.1 Versorgungsberechtigtes Einkommen

        

Versorgungsberechtigtes Einkommen ist das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt einschließlich der Betriebszugehörigkeitszulage während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des [X.].

        

Das versorgungsberechtigte Einkommen für Stundenlöhner und [X.]eilzeitbeschäftigte errechnet sich nach der Formel

        

tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarter Stundenlohn

        
        

x vereinbarte Arbeitszeit pro Woche

        
        

x 4,33

        
        

Überstundenentgelte, Mehrarbeitsvergütungen, Prämien, Gratifikationen, Jahressonderzahlungen und Sonderzahlungen, [X.], Bronzierzuschläge, Beihilfen, Mankogelder, Aufwandsentschädigungen, Zuschüsse usw. oder sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen bleiben bei der Errechnung unberücksichtigt.

        

5.2 Invaliden- und Altersrente

        

...     

        

Der monatliche Anspruch auf Invalidenrente oder Altersrente errechnet sich wie folgt:

        

Zahl der Dienstjahre (maximal 35)

        

mal 0,45 % des versorgungsberechtigten Einkommens bis zur durchschnittlichen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des [X.]

        

sowie 

        

mal 2 % des versorgungsberechtigten Einkommens, das die durchschnittliche monatliche Beitragsbemessungsgrenze während der letzten 36 Monate vor dem Monat des Eintritts des Versorgungsfalls übersteigt.“

3

Der Kläger arbeitete seit dem 1. März 2001 im zwischenzeitlich bei der [X.] eingeführten [X.]. Dabei war er regelmäßig in jeder dritten Woche in der Nachtschicht tätig. Der Schichtplan wurde jeweils im November eines Jahres für das gesamte Folgejahr erstellt. Nach § 6 Nr. [X.] Buchst. a des zum 1. Januar 1997 in [X.] getretenen und auf das Arbeitsverhältnis des [X.] anwendbaren Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Cigarettenindustrie in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden [X.]) erhielt der Kläger für die Arbeit in der dritten Schicht eine Zulage iHv. 40 % seines normalen Arbeitsentgelts iSd. § 2 Nr. 5 [X.].

4

Ende Dezember 2003 vereinbarte der Kläger mit der [X.] Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2009 und einer Freistellungsphase vom 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2011. § 11 Abs. 2 seines [X.] sieht vor, dass das versorgungsberechtigte Einkommen für die [X.]spanne der Altersteilzeit auf der Basis des letzten Einkommens unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit einschließlich der bis zum Rentenbeginn angefallenen [X.]arifsteigerungen berechnet wird. Nach § 11 Abs. 3 des [X.] gilt für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung der „im persönlichen Arbeitsvertrag genannte [X.]“.

5

Die Beklagte gewährt dem Kläger seit dem 1. Dezember 2011 eine Altersrente. Diese belief sich auf monatlich 1.253,00 Euro brutto. Bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigte die Beklagte die dem Kläger gezahlte tarifliche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht nicht.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Zulage für seine regelmäßige Arbeit in der dritten Schicht sei in die Berechnung seines versorgungsberechtigten Einkommens nach Nr. 5.1 des [X.] einzubeziehen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm ab dem 1. Dezember 2011 eine um monatlich 126,16 Euro brutto höhere Ausgangsrente zu zahlen. Die Zulage gehöre zum tariflich vereinbarten Bruttomonatsentgelt iSv. Nr. 5.1 Abs. 1 des [X.]. Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] schließe ihre Berücksichtigung nicht aus. Die Zulage sei keine vorübergehende Zuwendung, da sie aufgrund des [X.]s regelmäßig in jeder dritten Woche anfalle. Es liege auch keine in der Höhe schwankende Zuwendung vor, da die Arbeit in der dritten Schicht nach den tariflichen Bestimmungen immer mit 40 % des normalen Arbeitsentgelts zu vergüten gewesen sei. Zumindest gehe eine Unklarheit im [X.] nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten der [X.].

7

Darüber hinaus habe die Beklagte die Einbeziehung der Zulage auch zugesichert. Bei der Unterzeichnung des [X.] habe die zuständige Sachbearbeiterin Frau M ihm mitgeteilt, die tarifliche Zulage sei auch bei der Berechnung seiner Altersrente zu berücksichtigen. Auch der ehemalige personalverantwortliche Manager [X.] habe in einer von der [X.] am [X.]“ ausgehängten E-Mail vom 17. Dezember 2002 bestätigt, dass regelmäßige Nachtzulagen aus einer Mehrschichtvereinbarung zum versorgungsberechtigten Einkommen gehörten, wenn sie in den letzten drei Jahren des Arbeitsverhältnisses angefallen seien.

8

Der Kläger hat - soweit in der Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die [X.] vom 1. Dezember 2011 bis 28. Februar 2013 1.892,40 Euro brutto Betriebsrente nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die [X.] ab 1. März 2013 über die von der [X.] gezahlte Betriebsrente iHv. 1.253,00 Euro brutto hinaus weitere 126,16 Euro brutto monatlich zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, die zunächst auch auf die Verurteilung der [X.] zur künftigen Zahlung einer Betriebsrente iHv. 1.253,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. März 2013 gerichtet war, stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.], die sich zuletzt nur noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer um monatlich 126,16 Euro brutto höheren Altersrente richtete, zurückgewiesen. Zuvor hatten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der von der [X.] für die Monate März 2013 bis Februar 2014 zu zahlenden Altersrente iHv. 1.253,00 Euro brutto monatlich übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger erstrebt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Die Klage ist - soweit sie in die Revision gelangt ist - unbegründet. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, die dem Kläger gewährte tarifliche Zulage für die regelmäßige Arbeit in der dritten Schicht sei bei der Berechnung seines versorgungsberechtigten Einkommens zu berücksichtigen. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher für die [X.] ab dem 1. Dezember 2011 keine um monatlich 126,16 Euro brutto höhere Betriebsrente.

I. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s kann der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg auf Nr. 5.1 des [X.] stützen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht nach § 6 Nr. II Buchst. a [X.] bereits deshalb nicht in die Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens einzubeziehen ist, weil sie nicht zum tariflich vereinbarten Bruttomonatsentgelt iSv. Nr. 5.1 Abs. 1 des [X.] gehört. Denn jedenfalls bleibt die Zulage nach Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens unberücksichtigt. Zwar ist die Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht in Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] nicht ausdrücklich aufgeführt. Dies ist jedoch unerheblich. Wie die Formulierung der Regelung zeigt, ist die Aufzählung der dort genannten Vergütungsbestandteile nicht abschließend. Neben den ausdrücklich erwähnten Entgeltbestandteilen bleiben bei der Errechnung des versorgungsberechtigten Einkommens auch sonstige vorübergehende oder in ihrer Höhe schwankende Zuwendungen unberücksichtigt. Die tarifliche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht ist eine in ihrer Höhe schwankende Zuwendung iSd. Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.]. Dies ergibt die Auslegung des [X.] nach den für Gesamtzusagen und damit für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen (vgl. etwa [X.] 13. Januar 2015 - 3 [X.] 897/12 - Rn. 24). Daher kann sowohl unentschieden bleiben, ob - wie von der [X.] erstmals in der Revision geltend gemacht - mit der Bezeichnung „[X.]“ in Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] eigentlich „Funktionszulagen“ und „Erschwerniszulagen“ ausgenommen werden sollten, als auch, ob die Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht unter eine dieser Begrifflichkeiten fallen würde.

1. Die dem Kläger gezahlte tarifliche Zulage für seine Arbeit in der dritten Schicht ist eine „Zuwendung“ iSd. Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.].

Zwar wird im allgemeinen Sprachgebrauch unter einer „Zuwendung“ eine „[einmalige] finanzielle Unterstützung“ verstanden (vgl. [X.] [X.]). Die konkrete Verwendung des Begriffs in Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] zeigt jedoch, dass damit auch Leistungen der [X.] erfasst sind, die - wie die tarifliche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht - als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Der Begriff der Zuwendung ist mit den vorher aufgezählten nicht berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteilen, darunter zB auch Überstundenentgelte und [X.], durch das Wort „sonstige“ verbunden. Auch diese Leistungen sind daher im Sprachgebrauch des [X.] entweder vorübergehende oder in der Höhe schwankende Zuwendungen. Damit erfasst der Begriff der Zuwendungen iSd. Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] nicht nur Zahlungen der [X.], die diese freiwillig und ohne Rücksicht auf die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeit erbringt.

2. Die tarifliche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht ist auch „in ihrer Höhe schwankend“. Entgegen der Ansicht des [X.] steht dem nicht entgegen, dass die Entlohnung von Arbeit in der dritten Schicht nach § 6 Nr. II Buchst. a [X.] immer mit 40 % des normalen Arbeitsentgelts iSd. § 2 Nr. 5 [X.] zu erfolgen hat. Auch kommt es anders als vom Kläger angenommen nicht darauf an, ob die Zuwendung bezogen auf den Referenzzeitraum nach Nr. 5.1 Abs. 1 des [X.] von 36 Monaten in der Höhe schwankt. Für die Frage, ob eine Leistung der [X.] in der Höhe schwankend ist, ist vielmehr entscheidend, ob diese in jedem Kalendermonat in derselben Höhe gewährt wird. Dies ist bei der tariflichen Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht nicht der Fall.

a) Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] definiert nicht, wann eine Zuwendung als „in der Höhe schwankend“ anzusehen ist. Dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung lässt sich allerdings entnehmen, dass für dieses Erfordernis darauf abzustellen ist, ob die Leistung der [X.] in jedem Monat in gleichbleibender Höhe anfällt.

Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] führt beispielhaft als bei der Berechnung des versorgungsberechtigten Einkommens nicht berücksichtigungsfähige Leistungen die [X.] an. Zwar kann - bezogen auf das Kalenderjahr - eine von der [X.] jedes Jahr gewährte Sonderzahlung jeweils gleich hoch sein. Dennoch handelt es sich bei einer solchen stetigen jahresbezogenen Zahlung nach dem Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] zugrunde liegenden Verständnis um eine „sonstige … in ihrer Höhe schwankende“ Leistung. Dies rechtfertigt sich alleine daraus, dass sie bezogen auf einen monatlichen Abrechnungszeitraum nicht in jedem Kalendermonat und damit nicht monatlich gleichbleibend hoch gewährt wird.

b) Die Regelung in Nr. 5.1 Abs. 1 des [X.] spricht ebenfalls dafür, dass die schwankende Höhe einer Zahlung bezogen auf den Kalendermonat zu bestimmen ist. Nach Nr. 5.1 Abs. 1 des [X.] ist versorgungsberechtigtes Einkommen das durchschnittliche tariflich bzw. einzelvertraglich vereinbarte Bruttomonatsentgelt. Der Wortbestandteil „Monatsentgelt“ lässt erkennen, dass auf den monatlichen Zahlungs- und Abrechnungszeitraum abzustellen ist (zum Begriff „Bruttomonatsgehalt“ vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] 557/10 - Rn. 22; 19. November 2002 - 3 [X.] 561/01 - zu I 1 der Gründe). Anhaltspunkte, dass im Rahmen von Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] ein abweichender Bezugszeitraum zugrunde zu legen sein soll, sind nicht ersichtlich.

c) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass Nr. 5.1 Abs. 1 des [X.] auf ein im Referenzzeitraum von 36 Monaten durchschnittlich vereinbartes Bruttomonatsentgelt abstellt. Damit soll lediglich geregelt werden, wie mit Gehaltserhöhungen - seien sie allgemein oder infolge von Beförderungen - umzugehen ist.

d) Danach ist die an den Kläger gezahlte tarifliche Zulage für seine Arbeit in der dritten Schicht in der Höhe schwankend. Die Höhe der monatlich an den Kläger gezahlten Zulage hängt davon ab, wie die Schichten in einem Monat verteilt sind. Auch wenn die Arbeit in der Nacht entsprechend dem bei der [X.] geltenden Schichtplan regelmäßig alle drei Wochen abgeleistet wurde, war die Höhe der dem Kläger gezahlten Zulagen nicht in jedem Monat gleich hoch, da bei einem Schichtsystem mit einem Dreiwochenrhythmus nicht in jedem Monat in gleichem Umfang Arbeit in der dritten Schicht und damit in der Nachtschicht anfallen kann.

3. Anders als vom Kläger angenommen gebietet der Zweck des [X.] kein anderes Ergebnis. In welchem Umfang mit einer für das Alter zugesagten betrieblichen Versorgung der bisherige Lebensstandard der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gesichert werden soll, hängt vor allem davon ab, welche Vergütungsbestandteile nach der konkreten Versorgungsordnung als versorgungsfähig bezeichnet werden. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen (vgl. bereits [X.] 19. November 2002 - 3 [X.] 561/01 - zu I 3 a der Gründe).

4. Aus der Entscheidung des Senats vom 17. Januar 1969 (- 3 [X.] 10/68 -) kann der Kläger nichts Gegenteiliges ableiten. Anders als bei der vorliegend maßgebenden Regelung des Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] ließ sich aus der dort anwendbaren Versorgungsordnung nicht eindeutig entnehmen, ob Sonntags- und Feiertagszuschläge zu den ruhegeldfähigen Dienstbezügen gehörten. Nur aus diesem Grund hat der Senat daher angenommen, diese Zuschläge seien, wenn sie regelmäßig und im Voraus berechenbar anfielen, entsprechend dem [X.] bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen.

5. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB berufen. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (vgl. [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] 964/08 - Rn. 36 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

II. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die dem Kläger gewährte tarifliche Zulage für die regelmäßige Arbeit in der dritten Schicht deshalb bei der Berechnung seines versorgungsberechtigten Einkommens zu berücksichtigen, weil dem Kläger dies zugesagt worden sein soll. Der hierzu vom Kläger gehaltene Vortrag ist nicht schlüssig. Eine Zurückverweisung an das [X.] war daher nicht geboten.

Der Vortrag des [X.] lässt nicht erkennen, dass die Sachbearbeiterin M eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat, nach der die Beklagte unabhängig von der sich aus den Regelungen des [X.] ergebenden Rechtslage das versorgungsberechtigte Einkommen unter Berücksichtigung der tariflichen Zulage für die dritte Schicht berechnen wird. Selbst wenn die Sachbearbeiterin dem Kläger bei Abschluss des [X.] mitgeteilt haben sollte, dass bei der Berechnung seiner Altersrente auch die [X.] zu berücksichtigen sei, konnte der Kläger hieraus nicht entnehmen, dass die Beklagte ihm damit ohne Rücksicht auf die sich aus Nr. 5.1 Abs. 3 des [X.] ergebenden Vorgaben eine abweichende Berechnung seines versorgungsfähigen Einkommens zusichern wollte. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte konnte und durfte der Kläger die Äußerung vielmehr nur dahin verstehen, dass die Sachbearbeiterin - fälschlicherweise - davon ausging, die tarifliche Zulage für die Arbeit in der dritten Schicht sei nach Nr. 5.1 des [X.] in die Berechnung des versorgungsfähigen Einkommens einzubeziehen. Gleiches gilt für die E-Mail vom 17. Dezember 2002. Selbst wenn die Beklagte diese am [X.]“ ausgehängt haben sollte, konnte der Kläger aus ihr nur ableiten, die Beklagte nehme - unzutreffenderweise - an, die regelmäßig anfallenden Zulagen für die Arbeit in der dritten Schicht seien auf der Grundlage von Nr. 5.1 des [X.] bei der Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens zu berücksichtigen.

III. [X.] beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien in der Vorinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich der von der [X.] zu zahlenden Altersrente iHv. 1.253,00 Euro brutto monatlich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten der [X.] aufzuerlegen, da der Kläger insoweit obsiegt hätte.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Trunsch    

                 

Meta

3 AZR 433/14

08.12.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Trier, 20. August 2013, Az: 2 Ca 1461/12, Urteil

§ 305c Abs 2 BGB, BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2015, Az. 3 AZR 433/14 (REWIS RS 2015, 1120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1120

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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