Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 380/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3275

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5 [X.]/13
(alt: 5 [X.]/12)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das [X.] trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt ei-nen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.

[X.] Schneider

Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 380/13

22.08.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 380/13 (REWIS RS 2013, 3275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3275

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5 StR 472/12

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