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5 [X.]/13
(alt: 5 [X.]/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das [X.] trotz des gewählten geminderten Strafrahmens eine nahezu gleiche Strafe wie bei der ersten Verurteilung verhängt hat, lässt ei-nen Verstoß gegen § 358 Abs. 1 StPO noch nicht erkennen.
[X.] Schneider
Dölp
König Bellay
Meta
22.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 380/13 (REWIS RS 2013, 3275)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3275
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