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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:150216B5STR603.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]
(alt: 5 [X.]/14)
vom
15. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Februar 2016 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Schwurgerichtskammer war wegen der Bindungswirkung des [X.] vom 22. Oktober 2014 (5 [X.]/14, [X.], 52) nicht gehindert, eigene Feststellungen zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat zu treffen.
Der Senat hatte die Schuldfähigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils insgesamt beanstandet. Davon war der Trunkenheitsgrad umfasst.
Schneider
König
Berger
Bellay
Feilcke
Meta
15.02.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2016, Az. 5 StR 603/15 (REWIS RS 2016, 16313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16313
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