Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2022, Az. 4 StR 434/21

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 2836

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Gegenstand

Hauptverhandlung in Strafsachen: Hinweispflicht nach gescheitertem Verständigungsgespräch


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren bzw. einer Verletzung der Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision bestand keine Verpflichtung des Gerichts, nach einem Scheitern des Verständigungsgesprächs förmlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, von dem in Aussicht gestellten Verständigungsstrafrahmen trotz (überwiegenden) Geständnisses des Angeklagten abzuweichen.

Eine gescheiterte Verständigung kann von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2018 ‒ 1 [X.], [X.], 419, 420; Urteile vom 13. März 2019 ‒ 1 [X.] Rn. 28 und vom 25. Juli 2017 ‒ 5 StR 176/17, [X.], 232 mit [X.] [X.]). Legt der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ein Geständnis ab, kann das Gericht daher regelmäßig ohne förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO von dem vorgeschlagenen Verständigungsstrafrahmen abweichen. Denn ohne Hinzutreten besonderer Umstände fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Angeklagten, das Tatgericht werde im Falle eines Geständnisses dennoch eine Strafe in dem in Aussicht gestellten Strafrahmen verhängen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2018 – 1 [X.], [X.], 419, 420; Urteil vom 2. September 2020 ‒ 5 [X.], [X.], 749, 751; s. auch [X.], Beschluss vom 23. November 2021 ‒ 5 StR 300/21; vgl. zudem [X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 257c Rn. 77; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., Rn. 1344; a.[X.], [X.], 232, 233; [X.], 27. Aufl., § 257c Rn. 61; differenzierend [X.] in [X.]/[X.], 64. Aufl., § 257c Rn. 25b).

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Scheuß     

      

Messing     

      

Meta

4 StR 434/21

03.02.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 21. Juni 2021, Az: 51 KLs 12/20

§ 257c StPO, § 265 Abs 2 Nr 2 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2022, Az. 4 StR 434/21 (REWIS RS 2022, 2836)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2836

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