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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 156/15
vom
29. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26.
November 2014 wird gemäß §
349 Abs.
2 StPO entsprechend dem Antrag des [X.] mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions-
und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
[X.]
Berger
Bellay Feilcke
Meta
29.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 5 StR 156/15 (REWIS RS 2015, 11894)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11894
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