Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2004, Az. XII ZR 194/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1764

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 8. September 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1376 Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen Buchwert übersteigt. [X.], Urteil vom 8. September 2004 - [X.]/01 - [X.] AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des [X.] - 3. [X.] für Familiensachen - des [X.] vom 13. Juli 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. Wert: 123.690 • (= 241.917,25 [X.]) Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. Die am 17. Februar 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 2. Februar 1996 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch [X.] [X.] vom 11. Januar 1999 rechtskräftig ge-schieden. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. Der Ehemann ist Inhaber eines als Einzelfirma geführten Maschinenbau-unternehmens. Nach einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigen-gutachten wies das Unternehmen zum 31. Dezember 1983 einen Ertragswert - 3 - von 0 und einen Substanzwert von 46.000 [X.] aus. Zum 31. Dezember 1995 hat der Sachverständige den Ertragswert des Unternehmens mit 509.000 [X.] errechnet. Von diesem Betrag hat der Sachverständige jedoch ein mit 599.000 [X.] ermitteltes negatives Eigenkapital in Abzug gebracht. Dieses nega-tive Eigenkapital hat der Sachverständige unmittelbar aus der Bilanz zum 31. Dezember 1995 hergeleitet, nach der [X.] in Höhe von 363.000 [X.] Verbindlichkeiten und Rückstellungen in Höhe von 962.000 [X.] gegenüberste-hen. Der Unternehmenswert ergebe sich erst aus der Subtraktion des fehlen-den Eigenkapitals (363.000 [X.] - 962.000 [X.] = - 599.000 [X.]) vom ermittelten Ertragswert (509.000 [X.]). Ein denkbarer Erwerber des Unternehmens werde nämlich erst dann bereit sein, für das Unternehmen einen Kaufpreis in Höhe des ermittelten [X.] zu zahlen, wenn das Unternehmen mindestens einen Substanzwert von 0 aufweise; anderenfalls würde der Erwerber [X.] eingehen, die von den [X.] des Unternehmens nicht gedeckt wä-ren. Da der festgestellte Ertragswert von 509.000 [X.] unter der Prämisse ermit-telt worden sei, daß dem Unternehmen das fehlende Eigenkapital von (-) 599.000 [X.] zum Bewertungsstichtag zugeführt werde, sei der Wert des [X.] zum 31. Dezember 1995 mit (509.000 [X.] - 599.000 [X.] =) - 90.000 [X.] zu veranschlagen. Zum Betriebsvermögen des [X.] gehört eine während der Ehe errichtete Werkhalle auf einem ebenfalls in der Ehe erworbe-nen Grundstück; der Verkehrswert der [X.] nebst Grundstück betrug zum 31. Dezember 1995 624.000 [X.]; in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ist für die [X.] ein Buchwert von 257.678 [X.] ausgewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei eine Einkommensteuerbelastung, wie sie sich im Fal-le der Veräußerung des Unternehmens aus der Aufdeckung stiller Reserven ergeben könnte, nicht zu berücksichtigen, da üblicherweise in Höhe des negati-- 4 - ven [X.]itals Verlustvorträge bestünden, durch die der beim Verkauf des [X.] erzielte Gewinn kompensiert würde. Das Amtsgericht hat den vom Ehemann erzielten Zugewinn mit 573.587 [X.] (rechnerisch richtig: 574.292 [X.]) veranschlagt. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Ehemannes hat es dessen Maschinenbauunternehmen mit (509.000 [X.] - 599.000 [X.] =) minus 90.000 [X.] und die Werkhalle geson-dert mit 624.000 [X.] in Ansatz gebracht. Unter Berücksichtigung weiterer Ver-mögenspositionen im Gesamtwert von ([X.] 420.375 [X.] - Verbindlichkeiten 176.246 [X.] =) 244.129 [X.] hat es ein Endvermögen des Ehemannes in Höhe von 777.424 [X.] (rechnerisch richtig: 778.129 [X.]) errechnet, dem es ein [X.] von 203.837 [X.] gegenübergestellt hat. Da die Ehefrau in der Ehe keinen Zugewinn erzielt hat, ergebe sich ein Anspruch der Ehefrau auf die Hälfte des vom Ehemann erzielten Zugewinns, mithin - folgt man dem Rechen-werk des Amtsgerichts - auf Zahlung von (573.587 [X.] : 2 = ) 286.793,50 [X.]. Da die Ehefrau jedoch nur Zahlung von 187.659 [X.] beantragt hat, hat das Amtsgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau diesen Betrag zu zahlen. Die Berufung des Ehemannes hat das [X.]. Auf die Anschlußberufung der Ehefrau hat es das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Ehemann antragsgemäß verurteilt, an die Ehe-frau 241.917,25 [X.] zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Klagabweisungsbegehren weiter.

- 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2002, 161 = [X.] 2002, 152 = FamRZ 2002, 1190 (Leitsatz) veröffentlicht ist, geht - gestützt auf das Sachverständigengutachten - im Ansatz davon aus, daß das Maschinenbauunternehmen des Ehemannes für die Zwecke des [X.]s mit dem Ertragswert zu veranschlagen sei, den der Sachverständige zum 31. Dezember 1995 zutreffend mit 509.000 [X.] ermittelt habe. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ziel der Wertermittlung nach § 1376 Abs. 2 BGB ist es, das Unternehmen mit seinem "vollen, wirkli-chen" Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode dies im einzelnen zu geschehen hat, enthält das Gesetz für andere als landwirtschaftli-che Betriebe (vgl. § 1376 Abs. 4 BGB) nicht (Haußleiter/[X.], Vermögens-auseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl. [X.]. 1 [X.]. 89). Diese Methode sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. etwa [X.]surteil vom 24. Oktober 1990 - [X.] ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44). Derartige Fehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Zwar kann, wie der [X.] im Zusammenhang mit der Bewertung freibe-ruflicher Praxen dargelegt hat ([X.]surteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1376 BGB [X.]. 19), gegen das Ertragswertverfahren sprechen, daß sich ei-nerseits eine Ertragswertprognose für ein Unternehmen im Einzelfall kaum von - 6 - der Person des derzeitigen Unternehmensinhabers trennen läßt, daß [X.] aber die Erwartung künftigen Einkommens, die der individuellen [X.] zuzurechnen ist, nicht maßgebend sein kann, weil es beim Zugewinn nur auf das am Stichtag vorhandene Vermögen ankommt. Das Ober-landesgericht hat indes für das Maschinenbauunternehmen keine einer freibe-ruflichen Tätigkeit vergleichbaren Ertragsmerkmale festgestellt, die auf einen potentiellen Erwerber nicht übertragbar wären. Es hat insoweit auch keinen Sachvortrag des Ehemannes übergangen; der von der Revision hierfür ange-führte Beratungsbericht, der für das Unternehmen 1996 erstellt worden ist, läßt solche persönlichen Ertragsmerkmale nicht erkennen; er belegt im Gegenteil, daß das Unternehmen derzeit nur vormittags von dem Ehemann geführt und im übrigen von einem angestellten Betriebsmeister geleitet wird. Ebenso läßt sich - entgegen der Auffassung der Revision - kein allgemeiner Erfahrungssatz auf-stellen, nach dem sich die Ertragsprognose einer Einzelfirma nicht von der Per-son ihres Inhabers trennen läßt. Das folgt bereits aus dem Umstand, daß die Organisationsform eines Betriebs als einzelkaufmännisches Unternehmen [X.] Rückschlüsse auf dessen Größe zuläßt. In der Literatur wird zwar darauf hingewiesen, daß beim Verkauf besonders strukturierter Klein- und Mittelbetrie-be häufig nur Preise erzielt werden, die unter dem nach der [X.] errechneten Unternehmenswert liegen ([X.], Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl. S. 50). Es ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, daß das Maschinenbauunternehmen des Ehemannes die [X.] genannten Strukturmerkmale (etwa: eine auf den konkreten Inhaber [X.] des Unternehmens, die unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen oder eine geringe Organisationstiefe) aufweist. 2. Da bei der Ermittlung des mit 509.000 [X.] veranschlagten [X.] die Verbindlichkeiten des - überschuldeten - Unternehmens nicht berück-sichtigt worden seien, hat das [X.] - auch insoweit dem [X.] 7 - ständigengutachten folgend - von diesem Ertragswert das sich aus der Bilanz 1995 ergebende negative Eigenkapital in Höhe von rund 599.000 [X.] ([X.] und Rückstellungen in Höhe von 962.000 [X.] bei [X.] in Höhe von 363.000 [X.]) in Abzug gebracht. Den sich damit ergebenden (negativen) [X.]wert von minus 90.000 [X.] hat es in das Endvermögen des Ehe-mannes eingestellt. Da auf diese Weise - über das negative Eigenkapital - sämtliche Betriebsverbindlichkeiten Berücksichtung fänden, könnten diese [X.], auch soweit der Ehemann für sie persönlich hafte, nicht zusätz-lich als Negativposten in das Endvermögen einfließen. Diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 3. Hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Werkhalle hält das [X.] es indes für geboten, deren deutlich über dem [X.] liegenden Substanzwert (gemeint ist der im Kurzgutachten des Sachver-ständigen K. ermittelte unstreitige "Verkehrswert") gesondert Rechnung zu tra-gen. In der - vorstehend wiedergegebenen - Bewertung des Unternehmens sei die [X.] nur insoweit berücksichtigt, als sie mit ihrem Buchwert in Höhe von 257.678 [X.] als Aktivposten in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 aufgeführt sei. In Höhe dieses [X.] habe die Werkhalle (als Aktivposten) das nega-tive Eigenkapital - also die Überschuldung des Unternehmens - verringert; zu-gleich habe sie insoweit - im Rahmen der Verrechnung des negativen [X.] mit dem Ertragswert - den im Endvermögen anzusetzenden wirtschaftli-chen Wert des Unternehmens erhöht. Für die Zwecke des Zugewinnausgleichs dürfe der deutlich über dem Buchwert liegende Substanzwert (Verkehrswert) der [X.] jedoch nicht außer [X.] gelassen werden. Vielmehr müßten Ertrags-wert und Substanzwert (Verkehrswert) dadurch miteinander verknüpft werden, daß die Bewertung des Betriebs fiktiv ohne die Werkhalle erfolge und diese mit - 8 - ihrem tatsächlichen (Verkehrs-) Wert in das Endvermögen des Ehemannes ein-gestellt werde. Der Buchwert der [X.] sei deshalb bei der Ermittlung des nega-tiven Eigenkapitals mit der Folge unberücksichtigt zu lassen, daß sich die [X.] um den Buchwert der [X.] auf (599.000 [X.] + 257.678 [X.] =) 856.678 [X.] erhöhe und der - sich durch Verrechnung dieses Betrags mit dem Ertragswert ergebende - Wert des Unternehmens auf (509.000 [X.] - 856.678 [X.] =) - 347.678 [X.] sinke. Diesem Absinken des [X.]wertes im Endvermögen stehe jedoch die gesonderte Berücksichti-gung der nunmehr im Endvermögen gesondert und mit ihrem tatsächlichen (Verkehrs-) Wert von 624.000 [X.] anzusetzenden Werkhalle gegenüber. Auf der Grundlage der vom [X.] vorgenommenen Berechnung erhöht sich danach im Ergebnis das Endvermögen des Ehemannes hinsichtlich seines Unternehmens einschließlich der Werkhalle von (509.000 [X.] Ertragswert - 599.000 [X.] negatives Eigenkapital =) - 90.000 [X.] auf (509.000 [X.] Ertrags-wert - 856.678 [X.] negatives Eigenkapital + 624.000 [X.] tatsächlicher Wert der Werkhalle =) 276.322 [X.]. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die vom [X.] vorgenommene Aufspaltung des [X.]wertes in den Verkehrswert der [X.] und den Ertragswert des [X.] im übrigen ist nicht gerechtfertigt. In der Rechtsprechung ist zwar [X.], daß bei der Bewertung eines Unternehmens - gleich nach welcher Me-thode sie erfolgt - das nicht betriebsnotwendige Vermögen von der [X.] ausgenommen und mit seinem [X.] dem Gesamtwert hinzugesetzt werden muß, um den realen Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. [X.] aaO 181 ff. m.w.N.; Künkel FPR 1996, 99, 104). Das [X.] hat aber nicht festgestellt, daß es sich bei der Werkhalle um nicht betriebsnotwendiges Vermögen handelt. Es hat bei seiner Berechnung - 9 - zwar berücksichtigt, daß bei gesonderter Bewertung der Werkhalle deren Buchwert nicht auch beim negativen Eigenkapital (als Aktivposten) Berücksich-tigung finden kann. Es ist jedoch davon ausgegangen, daß der für das Unter-nehmen einschließlich der Werkhalle ermittelte Ertragswert von 509.000 [X.] unverändert bleibe, auch wenn die Werkhalle aus dem Betriebsvermögen aus-gegliedert und - auf dieser fiktiven Grundlage - einer gesonderten Bewertung unterzogen würde. Für die Annahme eines auch bei ([X.]) Wegfall der Werkhalle gleichbleibenden [X.] des Unternehmens fehlt jedoch jede tatsächliche Grundlage. b) Außerdem hat das [X.] die Werkhalle mit ihrem Ver-kehrswert ([X.]) in Höhe von 624.000 [X.] in Ansatz gebracht. Auch hiergegen bestehen Bedenken. Werden, wie hier, bei der Wertermittlung [X.] angesetzt, die sich nur durch eine Veräußerung von Teilen des Betriebsver-mögens erzielen lassen, dann müssen die bei der Veräußerung anfallenden Steuern ebenso als wertmindernde Faktoren berücksichtigt werden wie [X.], die den Veräußerungserlös senken (vgl. etwa [X.]surteil vom 27. September 1989 - [X.] - FamRZ 1989, 1276, 1279; [X.]/[X.] aaO [X.]. 1 [X.]. 296; [X.], Bewertungen im [X.], 3. Aufl. [X.]. 74). Das [X.] hat die grundsätzliche Notwen-digkeit, eine solche "latente Steuerlast" wertmindernd zu berücksichtigen, nicht verkannt. Es hat eine solche Berücksichtigung - unter Berufung auf entspre-chende Darlegungen des Sachverständigen - hier jedoch für entbehrlich erach-tet. Nach Auskunft des Sachverständigen könnten in Höhe des negativen [X.] Verlustvorträge unterstellt werden, durch die der [X.] des Unternehmens kompensiert würde. Das [X.] hat hier-aus gefolgert, daß dies - angesichts eines negativen Eigenkapitals von 599.000 [X.] - auch für den Betrag von 366.322 [X.] gelte, um den der Ver-- 10 - kehrswert der [X.] deren Buchwert übersteige, also für die "stille Reserve". Für diese Folgerung fehlen jedoch die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen. 4. Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand ha-ben. Der [X.] vermag angesichts der noch offenen Bewertungsfragen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Ober-landesgericht zurückzuverweisen, damit dieses die gebotenen Wertfeststellun-gen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des [X.]s erneut trifft. Von deren Ergebnis wird auch abhängen, ob und inwieweit die §§ 1381, 1382 BGB dem Ausgleichsverlangen der Ehefrau entgegenstehen. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose

Meta

XII ZR 194/01

08.09.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2004, Az. XII ZR 194/01 (REWIS RS 2004, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1764

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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