Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZR 85/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 625

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BUNDESGERICHTSHOF [X.]/08 vom 26. November 2008 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher [X.] zu gewähren. Zwar hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, weil —die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der [X.] grundsätzliche Bedeutung hat und der [X.] bisher nicht über die Frage entschie-den hat, wie dieser Rechtsbegriff in den Fällen auszulegen ist, in denen der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes nicht verhei-ratet istfi. [X.] stellt sich aber nicht. Die Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater sind höchstrichterlich geklärt (Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - [X.] ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.) und unabhängig davon, ob der rechtliche Vater mit der Kindesmutter verheiratet ist oder nicht (zur zweiten Alternative vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 150/06 - [X.], 1821, das hin-sichtlich dieser Voraussetzungen auf die erstgenannte Entschei-dung verweist). Eine zwischen ihnen bestehende Ehe ist lediglich für die gesetzliche Vermutung in § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB von Bedeutung, dass der Vater die tatsächliche Verantwortung für das - 3 - Kind übernommen hat. Besteht eine solche Ehe nicht, reicht es für diese Vermutung aus, dass der Vater mit dem Kind längere [X.] in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In allen Fällen setzt eine sozial-familiäre Beziehung aber voraus, dass der Vater die übernommene Verantwortung auch dauerhaft trägt oder im [X.]punkt seines Todes getragen hat (vgl. zu alledem Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - [X.] ZR 164/04 - FamRZ 2007, 538 ff.). Hahne [X.] [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 305 F 2181/06 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 21 UF 475/07 -

Meta

XII ZR 85/08

26.11.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. XII ZR 85/08 (REWIS RS 2008, 625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 625

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