Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. IX ZB 55/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12174

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 55/13

vom

23. April 2015

in dem Verfahren
auf Eröffnung des Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill,
die Richterin [X.], die
Richter
Dr.
Fischer und
Dr. Pape

am 23. April
2015
beschlossen:

Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten auf-zuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni 2013
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung
unterhält. Dem
Antrag
lagen
rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge
zugrunde.
Das Insolvenzgericht hat
den Eröffnungsantrag
nach Anhörung des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubi-gerin
ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer
vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde wollte
die Gläubigerin
zunächst
weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen.
Am 8.
September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Daraufhin hat die Gläubi-gerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen.
1
-

3

-

II.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners
aufgrund eines anderen Antrags
eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 [X.]).
Ein weiteres
Insolvenz-verfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle [X.].

Gleichwohl kann die beantragte
Kostenentscheidung nach §
91a ZPO nicht ergehen, unabhängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin [X.] Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil
die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 [X.] aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von §
55 [X.] handelt es sich ebenfalls nicht. Die Kosten, die der Gläubigerin
im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforde-rung dar, die gemäß § 87 [X.] nur nach den Vorschriften über das Insolvenz-

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verfahren verfolgt werden kann.
Eine
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bisher nicht beantragte
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Kostenent-scheidung zum Nachteil des Schuldners persönlich
kommt
während des lau-fenden Insolvenzverfahrens
ebenfalls nicht in Betracht.

Kayser
Vill
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.07.2013 -
14 IN 139/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2013 -
2 [X.]/13 -

Meta

IX ZB 55/13

23.04.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2015, Az. IX ZB 55/13 (REWIS RS 2015, 12174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12174

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