Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XI R 29/13

11. Senat | REWIS RS 2014, 8271

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 05.09.2013 XI R 26/12 - Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel - Perpetuatio fori - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG - Zuständigkeit für Urteilsberichtigung)


Leitsatz

1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung des Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit des angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt .

2. NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat .

Gründe

1

I. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts ([X.]) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die [X.]. Diese ist deshalb auch Revisionsbeklagte.

2

1. Das Rubrum des Urteils des [X.] vom 16. Mai 2013 ist offenbar unrichtig.

3

a) Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher [X.] stattgefunden hat (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, m.w.N.).

4

b) Beklagter war allerdings seither die [X.] und nicht --wie das [X.] angenommen hat-- die Familienkasse [X.]. Dies ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 2.2 des Beschlusses des [X.] Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 (Amtliche Nachrichten der [X.], Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) Danach ist die [X.] für die Entscheidung des Streitfalls zuständig, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in der [X.] A hat.

5

Das [X.] hat gleichwohl die Familienkasse [X.] als Beklagte aufgenommen. Darin liegt eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 [X.]O (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 30. September 2013 XI B 57/13, [X.], 61, m.w.N.).

6

c) Dieser Wechsel der Beklagten ließ gemäß §§ 66, 70 Satz 1 [X.]O i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die örtliche Zuständigkeit des Niedersächsischen [X.] nach § 38 [X.]O unberührt, obwohl die [X.] ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk des Niedersächsischen [X.] hat (sog. perpetuatio fori; vgl. [X.]-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, [X.], 9, [X.], 575, m.w.N.; [X.] vom 19. Mai 2008 V B 29/07, [X.], 1501; vom 18. August 2010 IX B 36/10, juris). Streitgegenstand war nämlich weiterhin die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der Familienkasse Z. Ein Änderungsbescheid der [X.] war nicht ergangen.

7

2. Für die danach erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit einer Revision der [X.] zuständig (vgl. [X.]-Urteil vom 29. März 2007 IV R 55/05, [X.]E 217, 103, [X.], 655, m.w.N.).

8

II.Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a [X.]O. Der [X.] hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

9

Der erkennende [X.] verweist im Übrigen zur Begründung auf das [X.]surteil vom 5. September 2013 XI R 26/12 ([X.], 313), mit dem er sich der Auffassung des III., [X.]. [X.]s des [X.] angeschlossen hat, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in den Monaten des betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt hat (vgl. dazu z.B. [X.]-Urteile vom 24. Oktober 2012 V R 43/11, [X.]E 239, 327, [X.], 491, Rz 19 ff.; vom 18. April 2013 VI R 70/11, [X.]/NV 2013, 1554; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, [X.]E 242, 228, [X.]/NV 2013, 1992). An dieser Rechtsauffassung, von der das [X.] ebenfalls ausgegangen ist, hält der erkennende [X.] auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, von der genannten Rechtsprechung abzurücken.

Nach diesen Grundsätzen steht --wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat-- der Klägerin, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, im Streitzeitraum (Januar bis März 2007 und September bis Dezember 2007) kein Kindergeld für ihre beiden Kinder zu; denn sie hat in diesen Monaten nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] keine inländischen Einkünfte erzielt.

Meta

XI R 29/13

29.01.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. Mai 2013, Az: 10 K 233/10, Urteil

§ 38 FGO, § 66 FGO, § 70 S 1 FGO, § 17 Abs 1 S 1 GVG, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 49 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, EStG VZ 2007, § 107 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.01.2014, Az. XI R 29/13 (REWIS RS 2014, 8271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 26/12 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeldberechtigung eines unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - …


XI R 8/12 (Bundesfinanzhof)

Zum Monatsprinzip bei der Kindergeldberechtigung von auf Antrag unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen


XI R 56/10 (Bundesfinanzhof)

Zum Kindergeldanspruch eines von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers


III R 59/11 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG)


III R 5/17 (Bundesfinanzhof)

(Kindergeld bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.