Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. 5 StR 429/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 617

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5 [X.][X.] vom 28. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Verzinsung der zuerkannten Entschädigung aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 28. September 2005 entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.] Gerhardt Brause [X.]

Meta

5 StR 429/05

28.11.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. 5 StR 429/05 (REWIS RS 2005, 617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 617

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