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PDF anzeigen5 StR 399/08 (alt: 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2008 hat vorgelegen. Jedenfalls kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf der etwa fehlerhaften Angabe der Dauer der Untersuchungshaft ausschließen. [X.] [X.]
Meta
16.09.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2008, Az. 5 StR 399/08 (REWIS RS 2008, 1990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1990
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