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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 399/08 vom 13. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.]hat am 13. Januar 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 14. März 2008 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.]vom 1. Sep-tember 2008 bemerkt der Senat: Einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB hat die Komplemen-tär-GmbH, die Fa. B. Verwaltungs-GmbH, nach den rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen des [X.]gegenständlich schon dadurch erlit-ten, dass durch die [X.]bei der Fa. H. B. GmbH & Co. KG, ohne dass dieser eine entsprechende Gegenleistung zugeflossen wäre oder diese jedenfalls eine realistische Aussicht auf eine Ge-genleistung erworben hätte, Überschuldung eintrat. Die Fa. B. Verwal-tungs-GmbH, deren Gesellschaftsvermögen ausschließlich in ihrer Beteiligung an der Fa. H. B. [X.]bestand, haftete gemäß § 161 Abs. 1 HGB als Komplementärin für die Schulden der Fa. H. B. GmbH & Co KG. Aufgrund der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung musste die [X.]vorliegend die Verbindlichkeiten der über-schuldeten Fa. H. B. [X.]als eigene Verbindlichkeiten - 3 - ausweisen, weil sie mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen musste. Durch die zeitlich nachfolgenden Kreditkarteneinsätze wurde die bereits vor-handene Überschuldung der [X.]erhöht und damit wegen der [X.]des persönlich haftenden Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB das Vermögen der Komplementär-GmbH in strafbarer Weise beeinträchtigt. Denn unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme und etwaigen Vereinbarungen der [X.]im Innenverhältnis gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters, die nicht einmal mit der Insolvenz der Kommanditgesellschaft endet (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 5; [X.]in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. 2006, § 31 Rdn. 184 m.w.N.). Nack Wahl Graf Jäger Sander
Meta
13.01.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2009, Az. 1 StR 399/08 (REWIS RS 2009, 5720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5720
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