Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 2 StR 406/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6729

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 406/12
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Begünstigung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Begünstigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das [X.] hat, soweit hier von Belang, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Die im Februar 2006 u.a. von dem früheren Mitangeklagten [X.]

ge-gründete Gesellschaft H.

und ihre Nachfolgeunternehmen bo-ten vorgeblich eine "solide [X.] für Wohn-
und Gewerbeob-jekte als Ankauf-Umfinanzierung oder Baufinanzierung, unter Umständen auch bei Bonitätsschwierigkeiten"
an.
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Von etwaigen Interessenten wurde vor Abschluss eines
Darlehens-

oder Leasingvertrages eine "Sonderzahlung"
bzw. ein "[X.]"
verlangt. Sobald der Kunde diese [X.] bezahlt hatte, überprüfte die sogenannte "Revi-sionsabteilung"
erstmalig dessen Auskünfte bzw. Unterlagen. In der Folge wur-de dem Kunden regelmäßig, z.T. wahrheitsgemäß, vorgeworfen, dass seine bisherigen Angaben oder Belege unrichtig oder unvollständig seien. Ihm wurde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angedroht, wenn er nicht eine Aufhebungsvereinbarung abschloss, die einen wechselseitigen An-spruchsverzicht vorsah. Dem früheren Mitangeklagten [X.]

, der als faktischer Geschäftsführer agierte, kam es allein darauf an, die gezahlten Vorausgebüh-ren für sich zu vereinnahmen. Die "H.

"
und ihre Folgefirmen verfügten zu keinem Zeitpunkt über ausreichende Mittel, um die angebotenen Finanzierungen durchzuführen.
Die Angeklagte war seit Mitte 2007 Leiterin der Revisionsabteilung der H.

, später auch der Folgefirmen. Spätestens seit Ende
Januar/
Anfang Februar 2008
war ihr bewusst, dass die H.

und ihre Folgefirmen weder in der Lage waren noch ernsthaft die Absicht hatten, die in Aussicht gestellten Finanzierungen durchzuführen. Im Rahmen ihrer Funktion forderte die Angeklagte in neun festgestellten Fällen (insoweit betreffend [X.] im Zeitraum von Juli 2007 bis März 2009) nach Zahlung der jeweiligen [X.]en schriftlich bzw. telefonisch
weitere, z.T. schon eingereichte Unterlagen nach; teilweise führte sie auch Gespräche mit den Kunden, in denen sie ihnen Vorhaltungen machte, und bot diesen entspre-chende Aufhebungsverträge an. Der Angeklagten war bei ihrem Vorgehen [X.], dass sie damit die jeweils vereinnahmten [X.]en (es handelte sich um Beträge zwischen 17.850
Euro und 250.000
Euro) für die Unterneh-men des früheren Mitangeklagten [X.]

sicherte.
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2. Der Schuldspruch wegen Begünstigung in neun Fällen hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] hat nicht bedacht,
dass die Angeklagte nach den Feststellungen schon an den Betrugstaten des früheren Mitangeklagten [X.]

beteiligt gewesen sein könnte. Einem Schuldspruch we-gen Begünstigung würde in diesem Fall die Subsidiaritätsklausel des §
257 Abs. 3 Satz
1 StGB entgegenstehen.
Nach den Feststellungen fuhr die Angeklagte nach Kenntnis von dem betrügerischen Geschäftsmodell des früheren Mitangeklagten [X.]

Ende
Januar/Anfang Februar 2008
mit ihrer Tätigkeit im Rahmen der Revisionsabtei-lung fort, leistete damit einen nicht unwesentlichen Beitrag im Rahmen seines Gesamtkonzepts und sicherte so die vereinnahmten [X.]en. Soweit sie
dem früheren Mitangeklagten [X.]

dabei, was auch konkludent erfolgt sein kann,
die spätere Vorteilssicherung bereits vor der Ausführung der einzelnen Betrugstaten zugesagt hat, könnte sich ihre Hilfeleistung aber schon auf die Begehung dieser Taten ausgewirkt haben; mit Blick auf diese mögliche Förde-rung der Betrugstaten käme deshalb schon eine strafbare Beteiligung an [X.] in Betracht (vgl. schon Senat, Urteil vom 16. April 1958 -
2 StR 104/58, [X.]St 11, 316, 317; [X.], Beschluss vom 16. November 1993 -
3 [X.], [X.], 187, 188).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Sollte der Angeklagten eine Beteiligung an der Vortat nicht nachzuwei-sen sein, wird der neue Tatrichter bei der erneuten Prüfung einer Strafbarkeit wegen Begünstigung folgendes zu berücksichtigen haben:

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Die Begünstigung ist nach ständiger Rechtsprechung nur strafbar, soweit dem Vortäter dadurch die unmittelbaren Vorteile der Tat gesichert werden [X.], die er zur [X.] noch innehaben muss. Denn um "die"
Vorteile der Tat handelt es sich
nicht mehr, wenn dem Vortäter sich erst aus der Verwertung der [X.] ergebende wirtschaftliche Werte zuge-wendet oder gesichert werden sollen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 29. April 2008 -
4 [X.], [X.], 516 mwN). Dabei beeinträchtigen (jedenfalls bei einem Betrug als Vortat)
rein finanztechnische Vorgänge die Unmittelbarkeit des erlangten geldwerten Vermögensvorteils (nur) dann nicht, soweit dieser im Zeitpunkt der Begünstigungshandlung wirtschaftlich noch im Vermögen des [X.] nachvollziehbar vorhanden ist und einem Zugriff zugunsten der [X.] offensteht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1989 -
1 [X.], [X.]St 36, 277, 281
f.). Diese Voraussetzungen werden durch die bisherige pauschale Feststellung des [X.], dem früheren Mitangeklagten [X.]

habe zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung jeweils ein Kontoguthaben (mindestens) in der der [X.] entsprechenden Höhe zur Verfügung gestanden, nicht hinreichend belegt.
Angesichts der festgestellten erheblichen Zu-
und Abflüsse auf den Konten sagt die Höhe des Guthabens zu einem be-stimmten Zeitpunkt nichts darüber aus, ob ein zuvor (durch Zahlung der [X.]) erlangter [X.] überhaupt oder jedenfalls -
etwa auf Grund eines zurück
verfolgbaren Kapitalstroms (vgl. [X.] in LK, 12. Aufl.,
§
257 Rn. 32
ff.) -
noch nachvollziehbar im wirtschaftlich zu betrachtenden Ge-samtvermögen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zwischen dem Eingang der [X.]en auf dem Konto und den möglichen [X.] der Angeklagten mitunter mehrere Wochen liegen und es im Übrigen auch nicht ausgeschlossen ist, dass jedenfalls zwischenzeitlich der [X.] -
unter endgültiger Ausgabe des abgeflossenen Geldbetrages -
unter die Höhe der jeweiligen [X.] gefallen sein könnte. Zudem ist 11
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insoweit zu berücksichtigen, dass das Konto bei einem nacheinander erfolgen-den Zufluss mehrerer [X.]en zum Zeitpunkt der (ersten) Begünsti-gungshandlung ein Guthaben in der bei den Zahlungen entsprechenden Höhe
aufweisen muss.
Der neue Tatrichter wird auch den unterlassenen Ausspruch über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Untersuchungshaft nachzuho-len haben.

[X.]

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach
12

Meta

2 StR 406/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. 2 StR 406/12 (REWIS RS 2013, 6729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6729

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