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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:170216B4STR444.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 444/15
vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
17.
Februar
2016
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 15.
Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Neben-klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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2
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Ergänzend
zu den Ausführungen des [X.] in seiner An-tragsschrift vom 10.
Dezember 2015 bemerkt der Senat:
Soweit die Revision die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Hydrocepha-lus-Erkrankung der Nebenklägerin auf deren Aussagetüchtigkeit rügt, ist jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf einem möglichen Verfahrensfehler auszuschließen. [X.] von dem in dem Beweisantrag behaupteten allgemeinen Erfahrungssatz gibt es jedenfalls im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Zeugentüchtigkeit der Nebenklägerin. Im Übrigen werden ihre den Angeklagten belastenden Angaben durch objektive Beweisanzeichen bestätigt. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte einen Tag nach der Tat ein Hämatom in der linken Ellenbeuge, die Zeuginnen A.
und L.
berichteten über die der Tat unmittelbar vorausge-
hende Auseinandersetzung bzw. von den ihr nachfolgenden [X.] des Angeklagten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
17.02.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. 4 StR 444/15 (REWIS RS 2016, 16110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16110
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