Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. VII ZR 71/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4855

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 71/11
Verkündet am:

20. Juni 2013

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7
Zur Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Durchführung eines selb-ständigen Beweisverfahrens, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Nennung der Namen aller Eigentümer, vertreten durch den Verwalter, im Jahre 2007 eingeleitet worden ist.

[X.], Versäumnisurteil vom 20. Juni 2013 -
VII ZR 71/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni
2013
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kniffka
und die Richter
Dr. [X.], [X.], Dr. Kartzke
und Prof. Dr. Jurgeleit

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird
das Urteil des 1.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 16. Februar 2011
im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als unter Nummer 1 die Klage abgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft macht gegen die [X.] [X.] und Minderungsrechte im Hinblick auf das [X.]seigentum des Anwesens B.-Straße 4 in [X.] geltend. Die Beklagte hat das Gebäude als Bauträger vor der Teilung und Veräußerung umfassend saniert. Die Abnahme des [X.]seigentums erfolgte am 10. April 2002.

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-
3
-

Dem Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amts-gericht [X.]
vorausgegangen. Dieses wurde mit Schriftsatz vom 5.
April
2007, eingegangen am gleichen Tag, von der "[X.] B.-Straße 4 in [X.]
(Namen aller Eigentümer siehe [X.]), vertreten durch den [X.]-Antragsteller eingeleitet. Der Antrag wurde der Beklagten formlos mitgeteilt.
Dem Verwalter war zuvor unter dem 11.
Januar
2007 von den [X.] eine jeweils inhaltlich gleichlautende schriftliche Vollmacht erteilt worden, die zur uneingeschränkten Vertretung und Durchsetzung aller Gewährleistungsansprüche aus der Teilung des Grundstücks berechtigte. Mit Beschluss der Eigentümerversammlung
vom 23.
Juni
2007 haben die [X.] die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens genehmigt, die [X.] auf Mängelbeseitigung hat die Wohnungseigentümergemeinschaft
an sich gezogen und die Erhebung der
Klage beschlossen. Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens im Juni 2008 hat die [X.] mit der vorliegenden, am 1.
Dezember
2008 eingereichten und alsbald zugestellten Klage Mängelbeseitigung und
Minderung gefordert. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen
stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der
vom [X.]
zugelassenen [X.] erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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4
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjäh-rung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.
[X.] hat
die Klage
wegen Eintritts der Verjährung ab-gewiesen.
Hinsichtlich der
[X.]
der Wohnungseigentümer sei am 10. April 2007 Verjährung eingetreten, weil der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 5.
April
2007 die Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
7 BGB mangels materieller Berechtigung der den Antrag stellenden Wohnungseigentümergemeinschaft nicht habe herbeiführen können (Bezug auf [X.], Urteil vom 29.
Oktober
2009 -
I [X.], NJW 2010, 2270).
Die Wohnungseigentümerversammlung habe erst am 23. Juni 2007 be-schlossen, die das [X.]seigentum betreffenden Gewährleistungsrech-te der Eigentümer durch die [X.] geltend zu machen. Damit komme dem Antrag des Verwalters vom 5. April 2007 keine Hemmungswirkung zu, weil er im Namen der [X.] gestellt worden sei und diese damals noch nicht mit der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte betraut gewesen sei. Der Be-5
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schluss vom 23.
Juni
2007 habe Genehmigungswirkung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung allenfalls ex nunc entfalten können (Bezug auf [X.], Urteil vom 9.
November 1966 -
V [X.], [X.]Z 46, 221, 229).
Welche Folgen es habe, dass der Antrag auf Durchführung des selb-ständigen Beweisverfahrens nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden sei, könne daher dahingestellt bleiben.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1.
Noch richtig sieht das Berufungsgericht, dass nur der Antrag
eines materiell Berechtigten auf Durchführung eines selbständigen [X.] den
Eintritt der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
7 BGB hemmt ([X.], Urteile vom 4.
März
1993

VII
ZR
148/92, [X.], 473 und
vom 21.
Dezember
2000

[X.], [X.], 674 = NZBau 2001, 201
Rn.
11 bei juris).
Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass die Berechtigten der [X.] die einzelnen [X.] sind. Diese waren befugt, mit verjährungshemmender Wirkung
den Beweissicherungsantrag zu stellen ([X.], Urteil vom 11.
Oktober
1979

VII
ZR
247/78, [X.], 69, 71; Urteil vom 6.
Juni
1991 -
VII
ZR
372/89, [X.]Z 114, 383, 393). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die [X.] der Mängelansprüche im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht an sich gezogen, so dass sie die Verjährung auch nicht infolge der aus einem [X.] Beschluss hergeleiteten Prozessstandschaft hemmen konnte (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12.
April
2007 -
VII
ZR
236/05, [X.]Z 172, 42). Richtig ist auch, dass eine nachträgliche Genehmigung des Antrags auf Durchführung des 10
11
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6
-

selbständigen Beweisverfahrens durch den Berechtigten die Hemmung der [X.] nur mit Wirkung ex nunc herbeiführen kann ([X.], Urteile vom 4.
März
1993

VII
ZR
148/92, aaO und
vom 9. November 1966

V
ZR
176/63, [X.]Z 46, 221 Rn. 15 bei juris).
2. [X.] hat es indes
versäumt, den Antrag auf [X.] des selbständigen Beweisverfahrens vom 5.
April
2007 auszulegen.
a) Wer [X.] eines Zivilrechtsverfahrens ist, ergibt sich aus der in der Klage-
oder Antragsschrift gewählten [X.]bezeichnung, die nach der Recht-sprechung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugäng-lich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei [X.] Würdigung des [X.] beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte [X.]bezeichnung be-troffen werden soll. Für die Ermittlung der [X.]en durch Auslegung ihrer Be-zeichnung sind nicht nur
die im Rubrum der Klage-
oder Antragsschrift enthal-tenen Angaben, sondern auch ihr gesamter
Inhalt einschließlich etwaiger [X.]er Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageer-hebung durch die in Wahrheit gemeinte [X.] oder der durch die Antragstellung bezweckte Erfolg nicht an der
fehlerhaften
Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsäch-lich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klage oder der Antragsschrift und den etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche [X.] tatsächlich gemeint ist. Von der [X.] [X.]bezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der 13
14
-
7
-

falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als [X.]; diese wird [X.], weil es entscheidend auf den Willen des Antragsstellers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (vgl. [X.], Urteile vom 10.
März
2011

[X.], [X.], 1041 = NZBau 2011, 416; vom 27.
November
2007

[X.], NJW-RR 2008, 582).
Entscheidend ist hierbei, welchen
Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat ([X.], Urteil vom 24.
Januar
2013 -
VII
ZR
128/12, [X.], 634 Rn.
14 = NZBau 2013, 221 m.w.N.).
b) [X.] hat die Wohnungseigentümergemeinschaft als
Antragstellerin angesehen und nicht in Betracht gezogen, dass
auch die [X.] Eigentümer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens sein [X.]. Das ist fehlerhaft, da die Bezeichnung der "[X.] B.-Straße 4 in [X.] (Namen aller Eigentümer siehe Liste
Anlage [X.]), vertreten durch den [X.]-"
mehrdeutig ist. Damit können sowohl die [X.] als auch sämtliche in der Liste aufgeführten Eigentümer als [X.] bezeichnet sein.
c) Das Revisionsgericht kann die in der Antragsschrift enthaltene [X.]-bezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auslegen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 1952

[X.], [X.]Z 4, 328, 335), zumal weitere Fest-stellungen nicht zu erwarten sind.
Dem Antrag war in Anlage [X.] eine Liste aller Wohnungseigentümer beigefügt. Der Antragsschrift war ein Konvolut von Ein-zelvollmachten der in der Liste benannten Eigentümer für den Verwalter [X.]. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn die Wohnungseigentümergemein-schaft Antragstellerin
gewesen wäre. In der Antragsschrift ist die [X.] als "[X.]"
und nicht als "Antragstellerin"
bezeichnet worden. Eine Beschluss-fassung der Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Wohnungseigen-15
16
-
8
-

tümergemeinschaft die Durchsetzung der auf ordnungsgemäße Herstellung des [X.]seigentums gerichteten Rechte der Erwerber von [X.] an sich gezogen hätte, ist nicht vorgetragen
und hatte tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden.

Die Formulierung der [X.]bezeichnung im Antrag vom 5. April 2007 entspricht der bis dahin gebräuchlichen [X.]bezeichnung einer Klage oder eines Antrages aller Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 20.
Januar
1983

VII
ZR
210/81, [X.]
1983, 255 und
vom 12. Mai 1977

VII
ZR
167/76, [X.] 1977, 341). Die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Schriftsätzen wurde vor dem [X.] als eine kurze zusammenfassende Bezeichnung der [X.], deren Einzelanführung bei den häufig anzutreffenden großen [X.]en als lästig und unnötig empfunden wurde, angesehen ([X.], Urteil vom 12. Mai 1977

VII ZR 167/76, aaO, Rn. 10 nach juris). Eine solche Antragstellung ist auch nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.]gemeinschaft möglich. Jedenfalls solange die [X.] die Durchsetzung nicht an sich gezogen hat, bleiben die einzelnen Eigen-
tümer berechtigt, die Beweissicherung zu beantragen
(vgl. [X.], Urteile vom 12.
April
2007

VII
ZR
236/05, aaO Rn.
18 und
vom 15.
April
2004

VII
ZR
130/03, [X.], 1148 = NZBau 2004, 435).
Entsprechend dem Grundsatz, dass eine [X.] mit ihrer Prozesshand-lung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 5.
April
2001

VII
ZR
135/00, [X.]Z 147, 220, 224; Urteil vom 19.
Januar
2001

V
ZR
437/99, [X.]Z 146, 298, 310; Beschluss vom 22.
Mai 1995

II
ZB
2/95, NJW-RR 1995, 1183), sind die Eigentümer nach beigefügter Liste Antragsteller 17
18
-
9
-

des
Antrags
auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagte gewesen. Der Antrag wurde daher vom Berechtigten des zugrunde liegenden Mängelbeseitigungsanspruchs gestellt
und war damit geeignet, die Verjährung der [X.] der Eigentümer zu hemmen.
3. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens hat die Hemmung der Verjährung bewirkt,
obwohl er entgegen §
204 Abs.
1 Nr.
7 BGB nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos mitgeteilt wurde. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Verjährung auch dann gemäß §
204 Abs.
1 Nr.
7 BGB i.V.m. §
189 ZPO gehemmt wird, wenn der Antragsgegner den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens lediglich aufgrund einer formlosen Übersendung durch das Gericht erhalten hat. Auf den fehlenden Willen des Gerichts, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 27.
Januar 2011

VII
ZR
186/09, [X.]Z 188, 128 Rn.
35-48). Daran hält der [X.] fest.
4. [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Klage unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Beendigung des selbstän-digen Beweisverfahrens und der Regelung in §
204 Abs.
2 BGB in [X.] erhoben worden wäre. In der Revisionsinstanz ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall ist. Darüber hinaus hat
das Berufungsgericht offengelassen, ob die ab Oktober 2007 von der Beklagten nach Vorliegen des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durchgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten als Anerkenntnis im Sinne des §
212 Abs.
1 Nr.
1 BGB zu werten sind. Für die [X.] ist daher davon auszugehen, dass die fünfjährige Verjährungsfrist von da an neu zu laufen begonnen hat und durch die Klageerhebung im Dezember 2008 erneut gehemmt wurde.

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10
-

5. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht wegen Eintritts der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche kann daher keinen Bestand ha-ben. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Be-rufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Kniffka
[X.]
[X.]

Kartzke

Jurgeleit
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2010 -
4 O 4003/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.02.2011 -
1 U 1489/10 -

21

Meta

VII ZR 71/11

20.06.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. VII ZR 71/11 (REWIS RS 2013, 4855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4855

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 71/11

VII ZR 54/10

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