Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 3/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13835

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 3/15
vom
18. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog [X.] einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. August 2014 wird verworfen; jedoch wird
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat ausweislich des [X.] den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Besitz von [X.] in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Lediglich der Schuldspruch war -
wie aus der [X.] ersichtlich -
zu ändern.

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Soweit das [X.] eine entsprechende Berichtigung bereits vorge-nommen und in der schriftlichen Urteilsurkunde den Angeklagten als der [X.] zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge schuldig bezeichnet hat, erweist sich diese Berichtigung als nicht zulässig. Das angefochtene Urteil ist damit so zu behandeln, als ob diese nicht ergangen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 4. August 2010 -
3 [X.], juris Rn. 2 mwN). Denn eine Änderung der Urteilsformel -
die im Übrigen in Form eines Berichtigungsbeschlusses zu ergehen hätte -
ist nach Abschluss der [X.] nur zulässig, soweit offensichtliche Schreibversehen oder [X.] berichtigt werden, die sich ohne Weiteres aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage treten und auch nur den [X.] Verdacht einer späteren inhaltlichen Abänderung des verkündeten [X.] ausschließen ([X.] aaO). Diese Voraussetzung ist auch unter Berücksich-tigung der von der Kammer im Urteil selbst dargelegten Umstände bei einer Auswechslung der Beteiligungsform nicht gegeben.

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Da aber die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme
täterschaftlichen Besitzes tragen, kann der Senat den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] ändern ([X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 354 Rn. 12 ff.). § 265 Abs. 1 [X.] steht dem nicht entgegen, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit eines solchen Schuldspruchs hingewiesen worden ist.

Becker

Pfister Hubert

Schäfer Mayer
3

Meta

3 StR 3/15

18.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2015, Az. 3 StR 3/15 (REWIS RS 2015, 13835)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13835

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