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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2002gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 26. Sep-tember 2002 wird als unbegründet verworfen.Gründe:Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwaltsan, der ausgeführt [X.] - gemäß § 300 StPO als Antrag des Angeklagten auf Entscheidungdes Revisionsgerichts zu behandelnde - "sofortige Beschwerde" gegen [X.] des [X.] vom 26. September 2002 ist unbegründet.Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das am 21. Mai 2002in dessen Anwesenheit verkündete Urteil zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 [X.] unzulässig verworfen, weil der Angeklagte das Rechtsmittel nicht innerhalbder Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO begründet hat. Die Einlegungsfrist be-gann mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 15. Juli 2002 und en-dete mit dem 15. August 2002. Innerhalb dieser Frist ging eine Revisionsbe-gründung nicht ein. Die [X.] vom 22. Mai 2002 enthält wedereinen Antrag noch eine Begründung im Sinne des § 344 Abs. 1 StPO.- 3 -Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Frist zur Begründung der Revision sind nicht zu [X.] [X.]
Meta
11.12.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2002, Az. 2 StR 455/02 (REWIS RS 2002, 261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 261
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