Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. IV ZR 188/07

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10540

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Versäumnisurteil im Haftpflichtprozess: Bindungswirkung im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 71.149 €

Gründe

1

Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das [X.] mit dem im Rechtsstreit 3 O 239/04 ([X.]) am 15. Dezember 2004 erlassenen Versäumnisurteil nicht für den vorliegenden [X.] bindend festgestellt, dass die der früheren Vermieterin des [X.] zuerkannten Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche auf der Beschädigung einer fremden, vom Kläger gemieteten Sache im Sinne des [X.] des § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB beruhen.

2

Auch wenn man das dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Vorbringen der dortigen Klägerin (früheren Vermieterin des jetzigen [X.]) in den Blick nimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 2003 - [X.]/01 - [X.], 635 unter [X.]), ergibt sich lediglich, dass dem Kläger (und Versicherungsnehmer) des vorliegenden Rechtsstreits das von ihm 1992 zum Zweck des Betriebs einer chemischen Reinigung angemietete Geschäftslokal von der Vermieterin in mangelfreiem Zustand überlassen worden war und er es bei Beendigung des Mietverhältnisses in mangelhaftem Zustand zurückgegeben, sich ferner mit der Verpflichtung, den Mangel zu beseitigen, in Verzug befunden hat. Der Mangel der Mietsache bestand darin, dass das Erdreich unmittelbar und seitlich versetzt unter der angemieteten Ladenfläche mit leicht halogenisierten Kohlenwasserstoffen ([X.]) kontaminiert war.

3

Soweit der jetzige Kläger in dem genannten Versäumnisurteil zur Beseitigung dieser Bodenverunreinigung und zum Ersatz für Schäden verurteilt worden ist, die auf der verspäteten Erfüllung dieser Verpflichtung beruhen, stützt sich das auf den Anspruch der Vermieterin wegen der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag nach § 280 BGB. Zwar ist der Mieter gemäß § 546 BGB auch verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückzugeben. Für diese Rückgabeverpflichtung ist der Zustand der Mietsache (d.h. die Mangelfreiheit) jedoch grundsätzlich ohne Bedeutung (BGHZ 104, 285, 289; 86, 204, 209). Gibt der Mieter eine mangelhafte Mietsache zurück, so kann dies aber seine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht begründen ([X.]/[X.], [X.]. § 546 Rdn. 5). Hier ist der gemietete Laden selbst vollständig geräumt übergeben worden. Für eine Schadensersatzverpflichtung nach § 280 BGB reichte es aus, dass der von der Vermieterin beanstandete Mangel auf einer äußeren Einwirkung auf die Mietsache beruhte (vgl. dazu [X.] aaO § 536 Rdn. 20), nämlich die durch die Ausgasung von [X.] aus dem Boden verursachte Gefahr für künftige Mieter und andere Personen. Insoweit war es für den Erlass des Versäumnisurteils unerheblich, ob die Substanz der Mietsache selbst beschädigt war und ob sich der Mietvertrag auch auf das kontaminierte Erdreich erstreckt hatte. Ebensowenig musste im [X.] die versicherungsrechtliche Frage geklärt werden, ob eine Beschädigung der Mietsache im Sinne des [X.] nach § 4 I Nr. 6 Buchst. a AHB gegeben war. Entsprechende - bindende - Feststellungen können dem Versäumnisurteil deshalb auch nicht entnommen werden.

4

Das Berufungsgericht durfte vielmehr im vorliegenden [X.] prüfen, ob das kontaminierte Erdreich zur Mietsache gehörte und die Voraussetzungen des [X.] erfüllt waren.

5

Soweit es beide Fragen verneint hat, ferner soweit es den Vortrag des [X.] zum Vorliegen eines Versicherungsfalles als ausreichend bewertet hat, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde auch im Übrigen nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Seiffert                                                     Wendt                                                Felsch

                      Harsdorf-Gebhardt                                      Dr. Karczewski

Meta

IV ZR 188/07

13.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Juni 2007, Az: I-4 U 64/06, Urteil

§ 4 Abs 1 Nr 6 Buchst a AHB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2010, Az. IV ZR 188/07 (REWIS RS 2010, 10540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10540

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 188/07 (Bundesgerichtshof)


I-4 U 64/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


22 S 2/17 (LG Schweinfurt)

Mieter schuldet nach vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache Schadensersatz ohne Fristsetzung


XII ZR 79/17 (Bundesgerichtshof)

Gewerberaummiete: Schadensersatzanspruch des Vermieters bei durch die Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstandenen Schäden an …


XII ZR 79/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

IV ZR 188/07

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.