Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. X ZR 65/08

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4433

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: [X.]/08 27. Juli 2010 [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 27. Juli 2010 durch [X.] Scharen und die [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung der [X.]n gegen das am 6. März 2008 verkündete [X.] des 2. Senats ([X.]) des [X.] wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des [X.] ([X.]), das am 29. Mai 1990 angemeldet wurde und inzwischen durch Zeitablauf erloschen ist. Das Streitpatent betrifft eine Stromwandlervor-richtung zum Messen eines elektrischen Stromes und umfasst in der erteilten Fassung sechs Patentansprüche. 1 Patentansprüche 1 und 6 des [X.] haben folgenden Wortlaut: 2 1. Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder zum Erzeugen einer Abbildung eines elektrischen Stromes, mit mindestens einem magne-tischen [X.] (1), der mit einem den zu messenden und/oder abzu-bildenden Strom führenden [X.] (12) gekoppelt ist, und mit einer [X.] für den magnetischen Fluss in dem genannten [X.], wobei der [X.] mehrere im Wesentlichen U-förmige [X.] aufweist, die jeweils den magnetischen [X.] (1) in einer Querschnittsebene teilweise umgeben und zum [X.] an eine zugehörige [X.] (6) ausgebildet sind, welche eine gedruckte Schaltung umfasst, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die Verbindungsvor-richtung (6) eine Reihe von Leiterelementen (19, 20) aufweist, [X.] so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-förmigen [X.] (12) untereinander verbindbar sind, derart, dass sie mit diesen [X.]n die Primärwicklung bilden, die eine entspre-chende ausgewählte Anzahl Windungen aufweist, wobei die Enden - 4 - (13, 14) der [X.] (12) als Stifte zum [X.] an die ge-druckte Schaltung ausgebildet sind. 6. Vorrichtung nach einem der Patentansprüche 1 bis 5, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der magnetische [X.] (23), die [X.] (26) und die [X.] (in 27) Teil eines Wand-lermoduls sind, welcher zum [X.] (über 28) an die [X.] ausgebildet ist, wobei diese [X.] eines äußeren [X.]eise- und [X.] ist, welcher Anschlüsse für den Primärstrom, für die [X.]eisung der Messvorrich-tung und für einen bzw. den zugehörigen Auswertungskreis des von dem [X.] gelieferten Signals aufweist (Fig. 2). Die [X.] hat die Klägerin aus dem Streitpatent wegen Patentverlet-zung vor dem [X.] verklagt. 3 Die Klägerin hat das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Gegenstand des [X.] gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung hat sie insbesondere auf das [X.] Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage [X.], [X.] Übersetzung Anlage [X.]c), das [X.] Gebrauchsmuster 1 727 269 (Anlage [X.]), die [X.] Pa-tentschrift 28 16 356 (Anlage [X.]), die [X.] [X.] 25 44 057 (Anlage [X.]) und die [X.] Patentschrift 0 175 069 (Anlage [X.]) [X.] genommen. Die [X.] hat das Streitpatent in der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] lediglich im Umfang des erteilten Unteran-spruchs 6 rückbezogen auf Anspruch 1 verteidigt. 4 - 5 - Das [X.] hat das Streitpatent durch Urteil vom 6. März 2008 für nichtig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gegenstand des [X.] in der von der [X.]n noch verteidig-ten Fassung im Hinblick auf das [X.] Gebrauchsmuster 62-81064 nicht neu sei. 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die [X.] mit ihrer Berufung. Sie vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand von Anspruch 6 rückbezogen auf Anspruch 1 des [X.] neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruht. 6 Sie verteidigt das Streitpatent in der Kombination der Ansprüche 1 und 6 ohne Rückbezug auf den Anspruch 5 und beantragt, das Urteil des [X.] insoweit abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 8 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. [X.], [X.]

,[X.], ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. 9 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der [X.]n hat keinen Erfolg. 10 I. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung, die mit folgenden Merkmalen auf bekanntes Gedankengut zurückgreift. 11 1 Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder zum Erzeugen einer Abbildung eines elektrischen Stromes, 2 mit mindestens einem magnetischen [X.] (1), 3 der mit einem den zu messenden und/oder abzubildenden Strom führenden [X.] (12) gekoppelt ist, 4 und mit einer [X.] für den magnetischen Fluss in dem genannten [X.], 5 wobei der [X.] mehrere im Wesentlichen U-förmige Leiterstü-cke aufweist, 6 die jeweils den magnetischen [X.] (1) in einer Querschnittsebene teilweise umgeben 7 und zum elektrischen [X.] an eine zugehörige Verbindungsvor-richtung (6) ausgebildet sind, 8 welche eine gedruckte Schaltung umfasst. - 7 - Nach den Angaben in der Beschreibung des [X.] sind derartige Stromwandlervorrichtungen beispielsweise aus der [X.]n Patentanmel-dung 37 41 028 [X.] bekannt. 12 Zudem ist in dem [X.]n Gebrauchsmuster 17 27 269 ein umschalt-barer Stromwandler beschrieben, bei dem Teilwicklungen mittels [X.] untereinander verbunden werden können, um eine gewünschte Gesamt-wicklung herzustellen. Dabei sind jedoch, wie in der [X.]chrift kritisiert wird, die Teilwicklungen nicht als Einzelwindungen ausgebildet und sind Kon-taktbrückenteile verschiedener Form erforderlich, die mittels Schraubenmuttern an [X.]-Stücken mit Gewindebolzen befestigt werden müssen. 13 In der [X.]chrift wird weiterhin das [X.] Gebrauchsmuster 82 20 435 erwähnt, in welchem ein induktives Hochfrequenzbauteil beschrieben wird, bei dem zueinander parallele, gedruckte Leiterbahnen mittels eines steck-baren, Leiterbahnen tragenden Teils von [X.] Querschnitt zu fortlaufen-den Windungen ergänzt werden. Eine Wahl der Windungszahl ist dabei jedoch nur durch Anzapfungen möglich. 14 Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem ("die [X.]") zugrunde, Stromwandlervorrichtungen der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, die bei gleichem Grundaufbau in der Fertigung einfach an verschiedene Messbereiche für den Primärstrom angepasst werden können, sowie insbesondere Stromwandlermodule zu schaffen, die identisch aufgebaut sind und durch entsprechende Anpassung des äußeren [X.] für einen bestimmten, unter mehreren Messbereichen ausgewählten Strommess-bereich verwendbar sind. 15 - 8 - Das soll nach Maßgabe des Patentanspruchs 6 rückbezogen auf [X.] dadurch erreicht werden, dass die eingangs genannte Stromwand-lervorrichtung zusätzlich folgende Merkmale aufweist: 16 9 Die [X.] (6) weist eine Reihe von Leiterelemen-ten (19, 20) auf, 10 welche so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-förmigen [X.] (12) untereinander verbindbar sind, 11 derart, dass sie mit diesen [X.]n die Primärwicklung bilden, die eine entsprechende ausgewählte Anzahl Windungen aufweist, 12 wobei die Enden (13, 14) der [X.] (12) als Stifte zum [X.] an die gedruckte Schaltung ausgebildet sind, 13 wobei der magnetische [X.] (23), die [X.] (26) und die [X.] (in 27) Teil eines [X.]s sind, 14 welcher zum [X.] (über 28) an die [X.] ausgebildet ist, 15 wobei diese [X.] Teil eines äußeren [X.]eise- und [X.] ist, - 9 - 16 welcher Anschlüsse für den Primärstrom, für die [X.]eisung der Mess-vorrichtung und für einen bzw. den zugehörigen Auswertungskreis des von dem [X.] gelieferten Signals aufweist (Fig. 2). Gegenstand der Lehre aus Patentanspruch 6 rückbezogen auf [X.] ist demnach eine Stromwandlervorrichtung, welche geeignet ist, elekt-rischen Strom zu messen und/oder eine Abbildung desselben zu erzeugen und dafür folgende Bauteile aufweist: 17 - mindestens einen magnetischen [X.], - einen [X.], der den zu messenden oder abzubildenden Strom führt und mit dem der mindestens eine magnetische [X.] gekoppelt ist, sowie - eine [X.] für den magnetischen Fluss in dem genannten [X.]. Dabei ist klarstellend hinzuzufügen, dass sich die Anordnung "in dem genannten [X.]" auf den magnetischen Fluss und nicht - wie die [X.] meint - auf die [X.] bezieht. Der [X.] verfügt über mehrere im Wesentlichen U-förmige [X.], die jeweils den magnetischen [X.] in einer Querschnittsebene teilweise umgeben und zum [X.] an eine zugehörige [X.] aus-gebildet sind, welche eine gedruckte Schaltung umfasst. 18 Eine solche Stromwandlervorrichtung wird beispielhaft in zwei unter-schiedlichen Ausgestaltungen in den Figuren 1 und 2 der [X.]chrift ge-zeigt, die nachfolgend wiedergegeben werden: 19 - 10 - - 11 - Die in Figur 1 beispielhaft gezeigte Stromwandlervorrichtung weist einen magnetischen [X.] 1 von im Wesentlichen rechteckiger Form auf. Die [X.] umfasst mehrere U-förmige [X.] 12, welche jeweils einen Querschnitt des magnetischen [X.]es 1 auf drei Seiten umgeben. Die Enden der [X.] sind als Stifte 13, 14 und damit zum [X.] an eine zuge-hörige [X.] ausgebildet, welche in dem Ausführungsbeispiel die gedruckte Schaltung 6 ist und eine Reihe von Leiterelementen 19, 20 [X.]. Als [X.] ist eine Hall-Effekt-Sonde in einen Luftspalt des magnetischen [X.]es 1 eingesetzt (vgl. [X.]chrift, [X.], [X.] 53 ff.). 20 Bei der in Figur 2 dargestellten Ausführungsform ist der magnetische [X.] 23 gleichfalls von im Wesentlichen rechteckiger Gestalt. Durch das [X.] - 12 - teil 27, welches in der Art eines Reiters auf dem magnetischen [X.] angeord-net ist und U-förmige, als Stifte 28 endende [X.] enthält, wird der mag-netische [X.] 23 mit dem zu messenden [X.] gekoppelt. Als Messvor-richtung für den magnetischen Fluss in dem [X.] 23 ist wiederum eine Hall-Effekt-Sonde vorgesehen, die in einer Ausnehmung des magnetischen [X.]es 23 angeordnet ist. Infolge ihrer stiftartigen Ausgestaltung 28 sind die Primärlei-ter zum elektrischen [X.] an eine zugehörige [X.] ausgebildet (vgl. [X.]chrift, [X.]. 3, [X.] 26 ff.). Die [X.] selbst ist in Figur 2 (anders als in Figur 1) nicht gezeigt. In der Beschreibung wird insoweit jedoch erläutert, dass die [X.] für die primären U-förmigen [X.] im Beispiel der Figur 2 Teil einer äußeren gedruckten Schaltung ist ([X.]chrift, [X.]. 3, [X.] 42 ff., 59 ff.), aber auch durch jedes andere Mittel gebildet werden kann, welches die Herstellung mindestens einer Primärwicklung mit einer gewünschten Anzahl Windungen mit Hilfe der genann-ten [X.] gestattet. Insbesondere können die Leiterelemente in dieser [X.] auf einem getrennten Träger angebracht sein, z.B. auf einer elektrisch isolierenden Platte, oder sie können in einer Isoliermasse ein-gebettet sein und ein eigenes Verbindungsstück bilden ([X.]chrift, [X.]. 3, [X.] 64 ff.). Aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur mit Fachhochschul- oder [X.]sabschluss im Bereich Elektrotechnik mit mehr-jähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Stromwandlern für die Messtechnik handelt, besteht die in Patentanspruch 6 rückbezogen auf Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Stromwandlervorrichtung aus [X.] einem magnetischen [X.], dem [X.], der mit selbigem gekoppelt ist, und der [X.], nicht aber auch aus der [X.]. Der gegenteiligen Ansicht des [X.] (Urteil, Umdruck, S. 8) 22 - 13 - kann - in Übereinstimmung mit den Parteien - nicht gefolgt werden. Der Wort-laut der kombinierten Patentansprüche 6 und 1, welcher die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des geschützten Gegenstands bildet (§ 14 Satz 1 [X.]), schließt es vielmehr aus, dass die [X.] Teil der erfindungsgemäßen Stromwandlervorrichtung ist. Die Lehre aus Patentanspruch 1 verhält sich allerdings aus Sicht des Fachmanns nicht darüber, ob die [X.] Teil der Stromwand-lervorrichtung ist. Merkmal 7 sieht insoweit lediglich vor, dass die mehreren im Wesentlichen U-förmigen [X.] des [X.]s zum [X.] an eine zugehörige [X.] ausgebildet sind, also - mit anderen [X.] - für einen solchen [X.] geeignet sein müssen. Dass die [X.] Teil der Stromwandlervorrichtung ist, wird damit weder aus-geschlossen noch gefordert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die [X.] in den Merkmalen 8 bis 11 weiter beschrieben wird. Wenn es in diesen Merkmalen heißt, dass die [X.] eine ge-druckte Schaltung umfasst und eine Reihe von Leiterelementen aufweist, [X.] so angeordnet sind, dass durch sie bestimmte der U-förmigen [X.] untereinander verbindbar sind, derart, dass sie mit diesen [X.]n die Primärwicklung bilden, die eine entsprechende ausgewählte Anzahl Windungen aufweist, so wird dadurch im Rahmen der Lehre des Anspruchs 1 lediglich die Ausbildung der U-förmigen [X.] näher bestimmt, wonach diese zum elektrischen [X.] mit einer derartigen [X.] geeignet sein müssen, um letztendlich die erforderliche Primärwicklung herstellen zu können (vgl. [X.]chrift, [X.]. 3, [X.] 43 ff.). Entsprechend zeigt Figur 1 der [X.]chrift ein Ausführungsbeispiel, bei dem die [X.] (gedruckte Schaltung 6) Teil der Stromwandlervorrichtung ist, während in Figur 2 der [X.]chrift eine Stromwandlervorrichtung wiedergegeben ist, bei 23 - 14 - der die [X.] zwar nicht dargestellt ist, zu der aber in der [X.] erläutert wird, dass die [X.] Bestandteil einer äußeren - also nicht zur Stromwandlervorrichtung gehörenden - gedruckten Schaltung ist ([X.]chrift, [X.]. 3, [X.] 37 ff., 63). Beide Ausführungsformen fallen unter die Lehre von Patentanspruch 1, was in Einklang mit dem Umstand steht, dass dieser der alleinige Hauptanspruch des [X.] in der erteilten Fassung ist. In Patentanspruch 6 wird die Lehre aus Patentanspruch 1 hinsichtlich der [X.] allerdings weiter konkretisiert. In den Merkmalen 15 und 16 ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass die [X.] Teil eines äußeren [X.]eise- und [X.] ist, welcher Anschlüsse für den Primärstrom, für die [X.]eisung der [X.] und für einen bzw. den zu-gehörigen Auswertungskreis des von dem [X.] gelieferten Signals aufweist. Damit ist im Rahmen der Lehre der kombinierten Patentansprüche 6 und 1 allein noch eine Stromwandlervorrichtung beansprucht, bei der die Ver-bindungsvorrichtung Teil eines äußeren [X.]eise- und [X.] und damit nicht Teil der Stromwandlervorrichtung ist. Diese Voraussetzung ist in dem in Figur 2 des [X.] gezeigten Ausführungsbeispiel verwirklicht, nicht aber in der in Figur 1 dargestellten Vorrichtung, womit auch überein-stimmt, dass in Patentanspruch 6, respektive Merkmal 16, allein auf die Figur 2 (und damit nicht auch auf die Figur 1) Bezug genommen wird. 24 In diesen Zusammenhang fügt sich auch der in Patentanspruch 6 enthal-tene Begriff des [X.]s ein. Merkmale 13, 14 und 15 sehen insoweit vor, dass die bereits in den Merkmalen 2 bis 5 des Patentanspruchs 1 genann-ten zwingenden Bestandteile der Stromwandlervorrichtung, nämlich der magne-tische [X.], die (in diesem angeordnete) [X.] und die [X.], 25 - 15 - Teil eines [X.]s sind, welches zum [X.] an die Verbindungsvor-richtung ausgebildet ist, die wiederum Teil eines äußeren [X.]eise- und Auswer-tungskreises ist. Gegenüber der allgemeinen Lehre aus Patentanspruch 1 er-gibt sich daraus aus Sicht des Fachmanns die Konkretisierung, dass die Be-standteile der Stromwandlervorrichtung, also die notwendigen Bestandteile: magnetischer [X.], [X.] und [X.] (und [möglicherweise] nicht weiter spezifizierte Bestandteile), als eine modulare Baueinheit ausgebil-det sind, die an eine [X.] als Teil einer weiteren Baueinheit eines äußeren [X.]eise- und [X.] angeschlossen werden kann, so dass eine einsatzfähige Stromwandlervorrichtung entsteht. Auf diese Art und Weise wird der erfindungsgemäß angestrebte Zweck erreicht, [X.] zu schaffen, die identisch aufgebaut sind und erst durch entsprechende Anpassung des äußeren [X.] für einen bestimmten, unter meh-reren Messbereichen ausgewählten Strommessbereich verwendbar sind ([X.], [X.] 30 ff.). Damit in Einklang heißt es in der Beschreibung, dass im Falle von [X.]en, bei denen die Primärwindungen durch eine einem äußeren Verwertungskreis angehörende [X.] vervollständigt werden, es jeder Modultyp dem Abnehmer erlaubt, bis zu einem gegebenen maximalen Ampere-Windungswert den gewünschten Strommessbereich zu wählen (vgl. [X.]. 4, [X.] 18 ff.). Aus Sicht des Fachmanns ist damit, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung überzeugend erläutert hat, herstellerseitig der Vorteil [X.], dass er bis zu einem maximalen Ampere-Windungswert für verschie-dene [X.] nur ein [X.] vorsehen kann, so dass die [X.] mehrerer jeweils auf einen bestimmten Ampere-Windungswert eingestell-ter Stromwandler entbehrlich wird. [X.] ergibt sich der Vorzug, dass statt mehrerer auf einen bestimmten Ampere-Windungswert eingestellter 26 - 16 - Stromwandler nur ein [X.]typus in der benötigten Stückzahl vorrätig gehalten werden muss. [X.] Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 rückbezogen auf [X.] des [X.] ist nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 [X.]). 27 1. Dieser Gegenstand ist zwar neu (§ 3 [X.]). 28 a) Das [X.] Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage [X.], [X.] Übersetzung Anlage [X.]c), aus dem die nachfolgend wiedergegebenen Zeich-nungen stammen, 29 - 17 - offenbart eine Strommessvorrichtung, die aus einem Ferritkern mit einem ge-schlossenen magnetischen [X.] 1, einem darin (in einem Luftspalt) angeordne-ten Messinstrument in Gestalt einer Hall-Effekt-Sonde 2 und einem den zu messenden Strom führenden [X.] besteht, der im Falle der in Figur 1 der Entgegenhaltung gezeigten Ausführungsform eine und im Falle der in Figur 3 gezeigten Ausführungsform mehrere im Wesentlichen U-förmige [X.] 4a bis 4d aufweist, die jeweils den magnetischen [X.] 1 in einer [X.] teilweise umgeben (vgl. Übersetzung Anlage [X.]c, [X.], [X.] 31 ff.; Figuren 1 und 3). Die U-förmigen [X.] sind überdies an die [X.] elektrisch angeschlossen und damit zum elektrischen [X.] an eine zugehörige [X.] ausgebildet, welche eine gedruckte Schaltung umfasst. Die in Figur 3 gezeigte [X.] 5 weist [X.] 6a bis 6e auf, an welche die [X.] 4a bis 4d angelötet werden, so dass diese als stromführende [X.]ule zusammenwirken (Übersetzung Anlage [X.]c, [X.], [X.] 16 ff.). Es wird damit auch eine [X.] gezeigt und beschrieben, die eine Reihe von Leiterelementen aufweist, welche so angeord-net sind, dass die U-förmigen [X.] untereinander derart verbindbar sind, dass sie mit diesen Leiterelementen die Primärwicklung bilden, die eine ent-sprechend ausgewählte Anzahl Windungen aufweist. In Figur 1 der Entgegen-haltung sind außerdem an beiden Enden des [X.] 4 durch gestrichelt gezeichnete Linien stiftsförmige Fortsätze angedeutet, welche für den [X.] ersichtlich zum [X.] an die Leiterelemente 6a und 6b der [X.] dienen. Die [X.] Entgegenhaltung offenbart damit sämtli-che Merkmale des Patentanspruchs 1 des [X.] (= Merkmale 1 bis 12). Weder beschrieben noch gezeigt ist jedoch das Merkmal 13, wonach der magnetische [X.], die [X.] und die [X.] Teil eines Wand-lermoduls sind (ebenso Sachverständigengutachten, [X.]) bzw. die Merkmale 30 - 18 - 14 und 15, wonach das [X.] zum [X.] an die Verbindungsvor-richtung ausgebildet ist, welche Teil eines äußeren [X.]eise- und Auswertungs-kreises ist. Vielmehr wird das [X.] 4 an die Leiterelemente 6a und 6b auf der [X.] 5 angelötet, um den Ringkern (Ferritkern 1) einschließlich der in diesem angeordneten Hall-Effekt-Sonde zu befestigen (vgl. Übersetzung, [X.], [X.] 36 ff., 40 ff.), so dass es an einem [X.], bei dem die [X.] durch eine einem äußeren Verwertungskreis angehörende [X.] vervollständigt werden kann, fehlt. b) Das [X.] Gebrauchsmuster 17 27 269 (Anlage [X.]), das in der Beschreibung des [X.] erwähnt wird, betrifft einen umschaltbaren Stromwandler (Anlage [X.], [X.], [X.] 8 ff.). Wie bereits oben erwähnt ist und durch die nachfolgenden Zeichnungen (Figuren 1 bis 5a) weiter verdeutlicht wird, sieht das Gebrauchsmuster die Anordnung der an [X.]tücken ge-führten Ein- und Ausgänge 1 bis 12 von Teilwicklungen der Primärspule in einer [X.] 13 vor, so dass diese über Kontaktbrücken 14 bis 18, die mit Ge-windebolzen befestigt werden, beliebig in Reihe oder parallel geschaltet werden können. 31 - 19 - Die [X.] meint, die Entgegenhaltung betreffe einen Transformator zum Umwandeln hoher Wechselströme und damit keine Stromwandlervorrich-tung zum Messen eines elektrischen Stroms im Sinne des [X.]. In die-ser Argumentation kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Wie der Fachmann weiß und vom gerichtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten (Sachver-ständigengutachten, S. 1) und bei seiner Anhörung bestätigt worden ist, beruht das Funktionsprinzip eines Stromwandlers auf der Transformation elektrischer und magnetischer Felder, welche unabhängig von der Stromstärke zu sehen sind. Entsprechend ist das Gebrauchsmuster in der [X.]chrift auch 32 - 20 - - vorbehaltlos - als eine [X.] behandelt worden, die einen um-schaltbaren Stromwandler beschreibt (aaO, [X.], [X.] 8 ff.). Das Gebrauchsmuster offenbart jedoch weder die Ausbildung der Enden der [X.] als Stifte zum [X.] an eine gedruckte Schaltung nach Merkmal 12 noch ein [X.] im Sinne des Merkmals 13 noch dessen Eignung zum [X.] an eine [X.], die Teil eines äuße-ren [X.]eise- und [X.] gemäß den Merkmalen 14 und 15 ist. 33 c) Die [X.] Patentschrift 28 16 356 (Anlage [X.]) betrifft einen Stromwandler in Kopf- oder Topfbauweise, bei dem primäre Wicklungen (3, 3a bis 3d) über Zapfen (24) mit einem Primäranschluss (K) über [X.]klem-men (26) durch [X.] (15) umgeschaltet werden können, wie sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen 3 bis 9 der Veröffentli-chung ergibt, die unterschiedliche Schaltungszustände zeigen (vgl. auch Anlage [X.], [X.]. 4, [X.] 22 ff.). 34 - 21 - In der Entgegenhaltung ist keine [X.] für den magnetischen Fluss in dem magnetischen [X.] vorgesehen und auch die Enden der [X.] sind nicht als Stifte zu [X.]zwecken ausgebildet. Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt diese Merkmale "mitgelesen" hat. Die [X.] Patentschrift enthält schließlich keinen Hinweis darauf, den Stromwandler als Modul zum [X.] an eine äußere [X.] auszugestalten. 35 - 22 - d) Gleiches gilt für die [X.] [X.] 25 44 057 (Anlage [X.]), deren Gegenstand ein primärseitig umschaltbarer Stromwandler in Kopf-bauweise ist, der über eine einzige [X.] verfügt, die auf der Seite eines Primäranschlusses an dem Kopfgehäuse angebracht ist, sowie über eine außen um den Eisenkern mit Sekundärwicklungen herumführende, leiten-de Verbindung zwischen dem anderen Primäranschluss und der Umschaltvor-richtung. Die [X.] enthält - wie aus den nachfolgend wiederge-gebenen Zeichnungen ersichtlich ist - eine Isolierstoffplatte 5, die eine seitliche Öffnung des Gehäuses dichtend abdeckt und an den Enden [X.] (etwa die [X.] 14, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22) trägt, die mit den primären [X.] (etwa den [X.] 9, 10, 11 und 12) verbun-den sind und über [X.] 25 in Reihe oder parallel geschaltet werden können. 36 - 23 - Auch diese Entgegenhaltung offenbart weder eine [X.] noch als Stifte zu [X.]zwecken ausgebildete Enden der [X.]. Zudem wird keine modulare Bauweise aufgezeigt. 37 e) Die [X.] Patentschrift 0 175 069 (Anlage [X.]) beschreibt die Herstellung eines induktiven Bauelements mit einem Ringbandkern 7, der in einen aus Isolierstoff bestehenden Behälter 1 eingelegt ist, so dass dieser von dem Behälter an einer Stirnseite und mindestens teilweise an der Innen- und Außenseite umschlossen ist. Zur Herstellung der Wicklung werden einzelne geradlinige Stifte 3 in den Behälter 1 eingelegt oder eingegossen und nach [X.] - 24 - setzen des [X.] in den Behälter 1 zur U-Form über den [X.] nach außen abgebogen (Anlage [X.], [X.]. 2, [X.] 29 ff.). Die Stiftenden 4 und 6 werden über eine Leiterplatte 13 verschaltet. Dafür weist die Leiterplatte 13 Bohrungen 14 auf, durch welche die Stifte 3 des [X.] werden können (Anlage [X.], [X.]. 2, [X.] 62 ff.). In der nachfolgend wie-dergegebenen Figur 4 wird das fertige induktive Bauelement gezeigt und in der Figur 5 sind die Anschlüsse des fertig verdrahteten [X.] für eine Win-dung [X.] und [X.] und für fünf Windungen [X.] und [X.] dargestellt.

- 25 - Die Entgegenhaltung offenbart damit den modularen Aufbau eines induk-tiven Bauelements mit einem magnetischen [X.] 7, der mit einem [X.] gekoppelt ist, der mehrere im Wesentlichen U-förmige [X.] 3 aufweist, die jeweils den magnetischen [X.] in einer Querschnittsebene teilweise umge-ben, welches zum elektrischen [X.] an eine [X.] 13 ausgebildet ist, die eine gedruckte Schaltung mit mehreren Leiterelementen umfasst, durch welche die U-förmigen [X.] 3 derart untereinander ver-bindbar sind, dass sie mit diesen [X.]n die Primärwicklung bilden, die eine entsprechende ausgewählte Anzahl Windungen (etwa [X.] oder [X.]) [X.] und deren Enden 4 und 6 als Stifte ausgebildet sind. Allerdings ist nicht beschrieben, dass es sich um eine Stromwandlervorrichtung zum Messen und/oder Erzeugen einer Abbildung eines elektrischen Storm handelt bzw. dass 39 - 26 - diese mit einer [X.] für den magnetischen Fluss in dem genannten [X.] ausgestattet ist. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 6 rückbezogen auf [X.] ergab sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 [X.]). 40 Stromwandlervorrichtungen zum Messen und/oder Erzeugen einer Ab-bildung des elektrischen Stromes nach Maßgabe des Patentanspruchs 1 des [X.] waren - wie dargelegt - zum Prioritätszeitpunkt des [X.] aus dem [X.]n Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage [X.], [X.] Über-setzung Anlage [X.]c) bekannt. Diese [X.] lehrte den Fachmann, das [X.] in einer Form auszugestalten, welche einerseits geeignet ist, den magnetischen [X.] (Ferritkern 1) auf der [X.] sicher zu be-festigen, und andererseits eine ausreichende Querschnittsfläche besitzt, um den nachzuweisenden elektrischen Strom zu leiten (Anlage [X.], [X.], [X.] 29 ff.; vgl. auch [X.], [X.] 8 ff.). Als eine derartige Form wurde ihm in Figur 1 der Entge-genhaltung die U-förmige Ausgestaltung des [X.] 4 vorgeschlagen, [X.]s den magnetischen [X.] (Ferritkern 1) in einer Querschnittsebene umgibt und über Stifte mit der aus einer [X.] 5 und den Leiterelementen 6a und 6b bestehenden [X.] verbunden ist. Dem Fachmann wurde zudem offenbart, dass mehrfache Wicklungen die Messempfindlichkeit erhöhen und insoweit vorteilhaft sein können (Anlage [X.], [X.], [X.] 2 ff.). Ent-sprechend wurde ihm in Figur 3 eine Ausführungsform vorgestellt, welche mit vier [X.]n 4a bis 4d ausgestattet ist, die auf der [X.] mit den Leiterelemente 6a bis 6e verbunden sind (Anlage [X.], [X.], [X.] 16 ff.). 41 - 27 - Hinsichtlich der Herstellung einer solchen Stromwandlervorrichtung konnte der Fachmann der Entgegenhaltung entnehmen, dass das [X.] 4 an die Leiterelemente 6a und 6b auf der [X.] 5 angelötet und da-durch der magnetische [X.] (Ferritkern 1) mit der [X.] ([X.] Sensor-Element 2) befestigt wird. Eine solche Herstellungsweise war hin-reichend, wenn der Strommessbereich des [X.] von vornherein feststand. Hingegen wurde sie aus Sicht des mit der praktischen Anwendung befassten und vertrauten Fachmanns problematisch, wenn der Strommessbe-reich zum Zeitpunkt der Herstellung der Stromwandlervorrichtung noch nicht absehbar war. Denn dann bestand die Notwendigkeit, Stromwandler jeweils für alle in Betracht kommenden Strommessbereiche in hinreichender Zahl [X.], was offenkundig mit der Gefahr verbunden war, dass für bestimmte Strommessbereiche zu viele bzw. zu wenig Stromwandler hergestellt wurden. Entsprechende logistische Probleme konnten zudem bei den [X.], die es übernahmen, ihrerseits den Stromwandler mit dem Auswertungs-kreis zu verbinden, ohne dass die jeweils relevanten Strommessbereiche von vornherein feststanden. 42 Dem Fachmann, der nach einer Lösung für dieses Problem suchte, [X.] - wie auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten (Sachver-ständigengutachten, [X.], 3a) und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - am [X.] des [X.] durch mehrere [X.]en die Erkenntnis vermittelt, dass die Trennung der Primärspule in U-förmige Teilwick-lungen um den magnetischen [X.] und Verbindungsteile es ermöglicht, den Stromwandler an eine gewünschte Windungszahl anzupassen. Das [X.] Gebrauchsmuster 17 27 269 ([X.]) lehrte ihn insoweit, dass ein Stromwandler durch Trennung der Primärspule umschaltbar ausgestaltet werden kann, indem die Enden der Teilwicklungen in einer [X.] angeordnet werden, so dass 43 - 28 - diese - je nach Bedarf - über auf der [X.] zu befestigende [X.] zu- oder abgeschaltet werden können. Das [X.] Patent 28 16 356 ([X.]) wies ihn darauf hin, dass bei einem Stromwandler die U-förmigen [X.]en um den magnetischen [X.] und der Primäranschluss, die [X.] getrennt sind, über [X.] auf einer Durchführungsplatte ge-schaltet werden können. Der [X.]n [X.] 25 44 957 (Anlage [X.]) konnte er einen Stromwandler entnehmen, bei dem die U-förmigen primä-ren [X.] um den magnetischen [X.] von dem Primäranschluss sepa-riert sind, damit er über [X.] nach Wahl an die individuelle Windungs-zahl angepasst werden kann. Aufbauend auf dem Gedanken, die U-förmigen Windungen um den mag-netischen [X.] durch Verbindungsteile variabel zu gestalten, wurde der [X.] durch die [X.] Patentschrift 0 175 069 (Anlage [X.]) dazu ange-regt, den magnetischen [X.] einschließlich der darin angeordneten Messvor-richtung sowie die U-förmigen [X.] des aus dem [X.]n Gebrauchsmuster 62-81064 bekannten Stromwandlers modulartig anzuordnen (vgl. Sachverständigengutachten, [X.], 3a). Denn diese [X.] offen-barte ihm ein induktives Bauelement mit Ringbandkern und Wicklungen, [X.]s zu einer modularen Baueinheit zusammengefügt wird (vgl. Anlage [X.], [X.]. 4, [X.] 57 ff.; Figur 4), bevor es auf einer gedruckten Schaltung aufgesetzt wird und die Wicklungen an ihren Enden über Leiterbahnen geschaltet werden (vgl. Anlage [X.], [X.]. 3, [X.] 8 ff.; Figur 5). 44 Im Übrigen war es - wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung ausgeführt hat - dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen [X.] und Könnens ohne weiteres geläufig, den Stromwandler alternativ zu der in dem [X.]n Gebrauchsmuster 62-81064 (Anlage [X.], [X.] Über-45 - 29 - setzung Anlage [X.]c) ausdrücklich gelehrten Verfahrensweise, wonach das U-förmige [X.] bzw. die U-förmigen [X.] an die Leiterelemente auf der gedruckten [X.] angelötet werden, um den magnetischen [X.] zu befestigen (Anlage [X.]c, [X.], [X.] 40 ff.; [X.], [X.] 16 ff.), auch so [X.], dass zunächst der magnetische [X.] (Ferritkern 1) und die Messvor-richtung (magnetisches Sensor-Element 2, z.B. eine Hall-Effekt-Sonde) mit den [X.]n verbunden werden und erst die dadurch entstandene und nun als modulare Baueinheit einzusetzende Vorrichtung auf der [X.] be-festigt und mit den Leiterelementen verbunden wird. Nach alledem war die Lehre aus den kombinierten Patentansprüchen 1 und 6 des [X.] dem Fachmann durch den Stand der Technik nahege-legt und beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 46 3. Die [X.] bis 4 weisen, wie auch die [X.] nicht gel-tend macht, keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt auf. 47 - 30 - I[X.] [X.] beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 97 ZPO. 48 Scharen Gröning [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.03.2008 - 2 Ni 22/06 -

Meta

X ZR 65/08

27.07.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.07.2010, Az. X ZR 65/08 (REWIS RS 2010, 4433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4433

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