Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 2 StR 464/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4416

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[X.]/03vom25. Februar 2004in der [X.] gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2003 hinsichtlich der Verfallsanord-nung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern in sechs Fällen und wegen versuchten gewerbs-mäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des [X.] hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; imübrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ausdem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend ersichtlich,daß der Angeklagte auch in den Fällen 1 und 2 der [X.] von Ausländern durch [X.] des [X.] -einkommens vom 19. Juni 1990 tätig geworden ist. Desgleichen besteht in [X.] 5, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe jedenfalls Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] Die Verfallsanordnung kann hingegen nicht bestehen bleiben. [X.], mit der das [X.] gestützt auf § 92 a Abs. 5 AuslG in [X.] mit § 73 d StGB einen Betrag in Höhe von 100.000 r-klärt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen kommt hierder Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Betracht, der nach dem gelten-den [X.] bis zur Höhe der gesamten vereinnahmten Beträge angeord-net werden kann. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des [X.] des Verfalls von Wertersatz gegeben, ist für die Anordnung eines erwei-terten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum (vgl. [X.], 75).Daß der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten einen [X.] 100.000 ˘ˆˇˇˇ˙˙i-chender Sicherheit zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat wegen der [X.] auf die umfassenden Ausführungen im Antrag des [X.] vom 20. November 2003 Bezug.[X.] Bode [X.]

Meta

2 StR 464/03

25.02.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2004, Az. 2 StR 464/03 (REWIS RS 2004, 4416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4416

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