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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom8. Oktober 2002in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäߧ§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO [X.] Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil [X.] [X.] vom 26. Juni 2002 werden alsunzulässig verworfen.2. Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand werden verworfen.3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] und die dem Angeklagten im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen [X.] gegen dieses Urteil sind unzulässig.Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfangaufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es [X.] der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen De-likts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der [X.] klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung [X.] wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß- 3 -als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damitentspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO er-gebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 [X.] 4 StR 547/92, 7. [X.] - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 [X.] 4 StR 193/99).Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schondeshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihresanwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Klein-knecht/[X.] StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in [X.] keinen Erfolg haben können.Vorsitzende Richterin am Maatz AthingBundesgerichtshof Dr. Tepperwienist urlaubsbedingt ortsabwesendund deshalb verhindert zuunterschreiben. Maatz Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 360/02 (REWIS RS 2002, 1279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1279
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