Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. VIII ZR 279/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5747

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 279/10
Verkündet am:

15. Juni 2011

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 278
Zur Frage, unter welchen
Voraussetzungen Aussagen des Verkäufers/Lieferanten im Rahmen von Vertragsverhandlungen, die auch die Anbahnung eines [X.] zum Gegenstand haben, dem späteren, auf Wunsch des Käufers von dem [X.] vermittelten Leasinggeber zugerechnet werden können.

[X.], Urteil vom 15. Juni 2011 -
VIII ZR 279/10 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22.
Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Am 23.
Februar 2006 schloss die Beklagte, die einen Friseursalon be-treibt, mit dem unter der Firma C.

S

auftretenden

G.

(im Folgenden: Lieferant) einen Kaufvertrag über einen sogenannten Business-Beamer inklusive Zubehör zu einem Kaufpreis von 8.500

dem Lieferanten
vorformulierten Kaufvertrag ist
zur Zahlungsweise angekreuzt:
"Leasingvermittlung erwünscht, Laufzeit 51 Monate, monatliche [X.] 199

Als besondere Vereinbarung enthält der Kaufvertrag den handschriftli-chen Vermerk:
"Rückkaufgarantie zum Rückkaufwert in Höhe von 6.112

des zwölften Monats nach Vertragsschluss" .
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Der Lieferant wies die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hin, dass sie die Ausübung der Rückkaufoption nicht von der Pflicht be-freit, die Leasingraten weiter an einen zukünftigen Leasinggeber zu bezahlen. Am 8.
März 2006 unterzeichnete die Beklagte einen an die Klägerin gerichteten vorformulierten Leasingantrag, der eine monatliche Leasingrate von 250,57

(netto) und eine Leasingzeit von 39 Monaten vorsah. Die Klägerin nahm diesen Antrag am 10.
April 2006 an. Die Beklagte übernahm den Beamer, zahlte [X.] die Leasingraten, nachdem sie die Rückkaufoption gegenüber dem [X.] im Dezember 2006 ausgeübt
hatte, nur (noch)
bis einschließlich Januar 2007.
Am 18.
April 2007 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund der ausgebliebenen Leasingraten für Februar bis April 2007 fristlos und forderte die Beklagte unter Anrechnung eines angenommenen Verwertungserlöses von 840,34

Leasingraten
und Ersatz ihres Kündigungsschadens, insgesamt
7.804,91

nebst Zinsen,
sowie Herausgabe des Beamers auf.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei weder zur Zahlung noch zur [X.] verpflichtet, da sie zum Vertragsabschluss von der Klägerin mit der nicht eingehaltenen Zusage bewogen
worden sei, sie könne sich von dem Ge-schäft durch Ausübung der Rückkaufoption ohne weitere finanzielle Belastung lösen.
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 7.804,91

sen in Anspruch. Die Klage ist
in den Vorinstanzen erfolg-los
geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.] weiter.

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Klage sei abzuweisen, da die Beklagte den Zahlungsansprüchen der Klägerin einen
auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten [X.] gemäß §
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2, §
241 Abs.
2 in Verbindung mit
§
249 BGB entgegenhalten könne.
Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Lieferant die Beklagte nicht über den geschäftswesentlichen Umstand aufgeklärt habe, dass die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber durch Ausübung der Rückkaufoption gegenüber dem Lieferanten nicht entfalle. Diese Aufklä-rungspflichtverletzung müsse sich die Klägerin gemäß §
278 BGB zurechnen lassen.
Die Zurechnung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Verkäufer des [X.] über §
278 BGB an den Leasinggeber setze voraus, dass der die Verhandlungen mit dem Leasingnehmer führende Lieferant objek-tiv (auch) Pflichten verletzt habe, die im Bereich des vom Leasinggeber ge-schuldeten Gesamtverhaltens lägen,
und dass der Lieferant in die den Leasing-vertrag betreffenden Verhandlungen mit Wissen und Wollen des Leasinggebers eingeschaltet worden sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.
Der unterlassene Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit von Kaufver-trag und Leasingvertrag betreffe
beide Vertragsverhältnisse. Der Lieferant sei 7
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auch mit Wissen und Wollen der Klägerin in die Vertragsverhandlungen über den Leasingvertrag eingeschaltet worden. Dabei könne
offen bleiben, ob -
wie die Klägerin vorgetragen habe
-
der Text des Leasingvertrages nicht von dem Lieferanten, sondern von einem Untervermittler der Klägerin an die Beklagte übersandt worden sei. Auch bedürfe es keiner Entscheidung, ob diese Behaup-tung der Klägerin hinreichend nachvollziehbar und substantiiert sei.
Denn selbst wenn man die vorgenannte Behauptung der Klägerin als richtig unterstelle und ihr
Untervermittler tatsächlich nach Aufsuchen durch den Lieferanten unmittel-bar mit der Beklagten in Kontakt getreten sein sollte, wären die von dem [X.] vorher geführten [X.], ohne dass es auf die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der Gespräche ankäme, als mit ihrem Wissen und Wollen erfolgt anzusehen. Die Überbringung der Vertragsurkunde durch den Lieferan-ten wäre lediglich ein dies unterstützendes Indiz.
Zwar stelle die Überlassung der Leasingvertragsformulare an den [X.] einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Leasinggeber
den Lieferanten in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet habe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung schließe das Fehlen dieser Umstände es aber nicht aus, dass dennoch der Lieferant als mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die Vertragsverhandlungen einbezogen anzusehen sei. Auch der Umstand, dass der Leasinggeber bei den Vertragsverhandlungen noch nicht festgestanden habe und der Kontakt zum Leasinggeber, der letztlich die Finanzierung vorgenommen habe, erst nach Abschluss der Vertragsverhand-lungen hergestellt worden sei, schließe es nicht aus, den Lieferanten als [X.] im Sinne des §
278 BGB anzusehen. [X.] sei, dass sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Leasingge-ber des von dem Lieferanten erzielten [X.] bediene. Dies sei vorliegend der Fall.
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Trete ein Lieferant zu einem Leasinggeber in Kontakt, um einen be-stimmten Kaufvertrag durch Leasing zu finanzieren, sei regelmäßig -
wie hier
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davon auszugehen, dass bereits der Lieferant mit dem potenziellen [X.] nicht nur den Kaufvertrag ausgehandelt, sondern auch über die Mög-lichkeit sowie Inhalt und Folgen eines der Finanzierung dienenden [X.] mit dem Kunden Gespräche geführt habe. Typischerweise trete nämlich nicht der Kunde des Verkäufers an diesen mit der Bitte heran ihm diese
Mög-lichkeit der Finanzierung aufzuzeigen und zu vermitteln. Vielmehr werde dem Kunden -
jedenfalls außerhalb des Kraftfahrzeugleasings
-
die Möglichkeit der Leasingfinanzierung
regelmäßig vom Lieferanten eröffnet. Komme der Leasing-vertrag zustande, greife der Leasinggeber bereits auf die (wenngleich ihm -
zunächst
-
unbekannten) Verhandlungsergebnisse, welche der Lieferant auch bezogen auf einen noch abzuschließenden Leasingvertrag mit dem potenziellen Leasingnehmer erzielt habe, zurück und mache sie sich zu Eigen. Dies gelte auch dann, wenn -
wie hier
-
der Leasingvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag geschlossen werde und der Leasinggeber somit in den Kaufvertrag eintrete.
Etwas anderes könne lediglich dann in Betracht kommen, wenn die [X.] zum Abschluss des Leasingvertrages nicht vom Lieferanten, sondern vom Leasingnehmer ausgegangen sei, so dass ausnahmsweise der Lieferant (allein) zu seinem Erfüllungsgehilfen werde. Vorliegend sei die Initiative zum Abschluss des Leasingvertrages indes allein von dem Lieferanten ausgegangen.
Da
zu vermuten sei, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Aufklärung den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte, habe die Klägerin die Beklagte gemäß §
249 Abs.
1 BGB
so zu stellen, wie sie ohne Abschluss des Leasing-vertrages stehen würde; eine Beschränkung auf das positive Interesse erfolge nicht. Damit könne die Klägerin weder die offenen Leasingraten noch Scha-14
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densersatz wegen der auf Zahlungsrückstand gestützten vorzeitigen [X.] verlangen.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der [X.] der Klägerin nicht verneint werden.
Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die im Streitfall unstreitig vom Lieferanten unterlassene Aufklärung der Beklagten über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingver-trag eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher
Pflichten
bei Anbahnung des Leasingvertrags nach §
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2, §
241 Abs.
2 BGB darstellen kann
(vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 -
VIII
ZR 102/84, [X.]Z 95, 170, 179
f.). Diese Würdigung nimmt auch die Revision hin. Jedoch reichen die vom [X.] festgestellten Umstände nicht aus, um der an den Verhandlungen nicht beteiligten Klägerin im Streitfall eine solche
Pflichtverletzung
über
§ 278 BGB zurechnen zu können.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats haftet der Leasinggeber nach §
278 BGB, wenn der Verkäufer/Lieferant der [X.] schuldhaft ([X.] auch) den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs-
oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers
Vorverhandlungen mit dem [X.] über den Abschluss eines Leasingvertrages führt. Grund für die [X.] ist es, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der [X.] und Vertragsabwicklung einen Dritten -
den Verkäufer/Liefe-17
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ranten
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mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. [X.] hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen Ge-schäftsverbindung von Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsache, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des [X.] bedient (Senatsurteile vom 3.
Juli 1985 -
VIII
ZR 102/84, aaO; vom 4. November 1987 -
VIII
ZR 313/86, NJW-RR 1988, 241 unter II 2 c aa).
Ob die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit die Wertung zulassen, dass die auch den Leasingvertrag betreffenden Vorgesprä-che anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen mit Wissen und Willen des [X.] erfolgten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall. So kann zum Beispiel die Überlassung von [X.] und der für die Bemessung der Leasingraten notwendigen Daten und [X.] sowie die widerspruchslose
Entgegennahme des ausgefüllten und von dem Verkäufer/Lieferanten übersandten [X.] den Schluss rechtferti-gen, dass der Lieferant/Verkäufer die vorbereitenden Gespräche und Verhand-lungen über den Abschluss eines Leasingvertrages mit Wissen und Willen des Leasinggebers führt (Senatsurteil vom 3. Juni 1985 -
VIII
ZR
102/84, aaO, S.
181).
2. Von dieser
Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgegan-gen. Es hat jedoch keine Umstände festgestellt, die es im Streitfall rechtfertigen würden, der Klägerin die unstreitige [X.] des Lieferan-ten zuzurechnen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die auch die Vorbereitung ei-nes Leasingvertrags betreffende Verhandlungstätigkeit des Lieferanten allein deshalb als mit
Wissen und Willen der Klägerin erfolgt
anzusehen, weil diese
sich eigene
Verhandlungen erspart, das vom Lieferanten erzielte [X.] hingenommen und sich zu Eigen gemacht habe. Diese Erwä-20
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gungen des Berufungsgerichts stehen indes mit der vorstehend zitierten [X.] nicht mehr im Einklang.
Nach dem
revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Kläge-rin kam der Geschäftskontakt zur Beklagten auf Vermittlung des Lieferanten über einen Untervermittler der Klägerin zustande. Der Lieferant habe nach [X.] vom 23. Februar 2006 angefragt, ob die Klägerin als Leasinggeberin zur Verfügung stehe. Daraufhin sei der Leasingantrag von dem Untervermittler der Klägerin kalkuliert und der Beklagten am 8. März 2006 zur Unterschrift übersandt worden. Die Klägerin habe den Antrag sodann zusam-men mit den ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bonitätsunterlagen geprüft und am 10. März 2006 angenommen. Von einer Übernahme der von dem Lieferanten erhobenen Vertragsdaten oder gar einer Übernahme eines von dem Lieferanten erzielten [X.] könne keine Rede sein; vielmehr habe die Klägerin den Leasingvertrag abweichend von den ihr zu die-sem Zeitpunkt unbekannten, im Kaufvertrag genannten Eckdaten eigenständig kalkuliert, nachdem ihr das Leasingobjekt und die Situation und Bonität der [X.] aufgrund der von dieser übermittelten Daten bekannt geworden seien.
Bei Zugrundelegung dieses Vortrags sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen würden, der Klägerin die [X.] des Lieferanten nach §
278 BGB zuzurechnen. Die Klägerin war bei Anbahnung des Kaufvertrages nicht nur nicht am Geschehen beteiligt, sie ist zu diesem Zeit-punkt auch in keiner Weise gegenüber der Beklagten als potenzielle Leasing-geberin in Erscheinung getreten.
Da die Klägerin erst nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Anfrage, den Kauf durch einen Leasingvertrag zu finan-zieren, konfrontiert wurde, fehlt es an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass sie sich zur Anbahnung des Leasingvertrages mit der Beklagten der Hilfe des
Lieferanten bedient hätte. Allein die von einem Verkäu-22
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fer/Lieferanten bei dem Käufer erzeugte Bereitschaft, den Kauf durch einen Leasingvertrag mit einem noch auszuwählenden Leasinggeber finanzieren zu lassen,
sowie die nach
Abschluss des Kaufvertrags erfolgte Vermittlung eines
Kontakts des Käufers zu dem späteren Leasinggeber durch den [X.]/Lieferanten führt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht gemäß
§ 278 BGB zur Haftung des Leasinggebers
für schuldhafte Aufklärungspflicht-verletzungen des Verkäufers/Lieferanten.

III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuhe-ben (§
562 Abs.
1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob -
wie es die [X.] unter Beweisantritt vorgetragen und die Klägerin unter Beweisantritt bestrit-ten hat
-
der Lieferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über [X.] der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die [X.] verfügte. Dem wird nachzugehen sein. Denn sollte der Lieferant hierüber bei den auch den Leasingvertrag betreffenden [X.] verfügt haben, könnte dies im Rahmen einer vorzunehmenden Ge-samtwürdigung
(vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 -
VIII
ZR 94/10, ZGS

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11
-
2011, 267, Rn.
15
ff.) ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des [X.] mit Wissen und Willen der Klägerin erfolgten.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2010 -
5 O 2567/09 -

O[X.], Entscheidung vom 22.10.2010 -
8 U 778/10 -

Meta

VIII ZR 279/10

15.06.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2011, Az. VIII ZR 279/10 (REWIS RS 2011, 5747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5747

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 279/10

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