Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. I ZB 17/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6986

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht


Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 3. Zivilkammer - vom 18. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 113 mwN).

2

Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Bornkamm                                Büscher                               Schaffert

                           Koch                                  [X.]

Meta

I ZB 17/11

05.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Leipzig, 18. Januar 2011, Az: 3 T 25/11, Beschluss

§ 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2011, Az. I ZB 17/11 (REWIS RS 2011, 6986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6986

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