Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 3 StR 133/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1468

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom9. August 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt aus [X.]als Verteidiger,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagtengegen das [X.]eil des [X.] vom 30. November1999 werden [X.] Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie diehierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklag-ten werden der Staatskasse auferlegt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben ([X.]) in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen ge-werbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 42 weiteren Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, [X.] Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperr-frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt, [X.] 88,7 Gramm Amphetamin eingezogen und einen Bargeldbetrag von514 DM für verfallen erklärt.Hiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und [X.] jeweils mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihr- 4 -Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. [X.] haben keinen Erfolg.[X.] Revision des [X.] Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch, den Maßre-gelausspruch sowie die Einziehungs- und die Verfallsanordnung wendet, istsein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher [X.] stand. [X.] Erörterung bedarf insoweit allein die [X.] § 31 Nr. 1 BtMG.Obwohl der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung und in [X.] seinen Lieferanten und seine Abnehmer namentlich [X.] die mit diesen durchgeführten [X.], hat das [X.] den hierdurch erzielten [X.] für [X.] wesentlich erachtet, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Nr. 1BtMG, 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen sei. Denn aus der seit Mitte März 1999durchgeführten Telefonüberwachung sei die umfangreiche [X.] Angeklagten mit Amphetamin, aber auch der Handel mit Kokain sowie [X.] der Abnehmer ersichtlich. Auch habe die Nennung des Namens des [X.] des Angeklagten zu keinen erkennbaren Verfolgungsbemühungen derniederländischen Polizei geführt.Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich, denn sie lassen [X.], daß das [X.] von einem unzutreffenden Verständnis des von § 31- 5 -Nr. 1 BtMG vorausgesetzten [X.]es ausgegangen sein könnte.Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter den [X.] neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige,der Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmernmacht, die sich mit bereits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehördendecken, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tatenund verbessert damit die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten([X.], 66, 67; [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 19 und 25), etwaindem erst durch seine Aussage den Ermittlungsbehörden die erforderlicheÜberzeugung vermittelt wird, daß ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl.[X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 29). Außerdem ist für die Anwendung des§ 31 Nr. 1 BtMG allein maßgeblich, ob nach der Überzeugung des Tatrichtersein [X.] in der Form erzielt wurde, daß der Angeklagte durch diezutreffende Schilderung der Beteiligung anderer an der ihm angelasteten Tatwesentlich zu einer voraussichtlich erfolgreichen Strafverfolgung der [X.] beigetragen hat ([X.]St 31, 163, 166 f.; [X.], 433, 434m.w.Nachw.). Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, ob die [X.] gegen die vom Angeklagten benannten [X.] tatsächlich vorgehen (vgl. [X.], 435; [X.]R BtMG § 31 Nr. 1Aufdeckung 10 und 24).Hier kann indessen letztlich offenbleiben, ob nach diesen Maßstäbendas [X.] die Wesentlichkeit des [X.]es im Sinne des § 31Nr. 1 BtMG unzutreffend verneint bzw. das ihm eingeräumte Ermessen zur An-wendung dieser Vorschrift fehlerhaft ausgeübt hat. Denn selbst wenn ein der-artiger Rechtsfehler zu bejahen wäre, würde der Strafausspruch hierauf nichtberuhen. Im Hinblick auf die äußerst maßvollen Œ in den 42 Fällen des ge-- 6 -werbsmäßigen [X.] trotz Vorliegens des [X.] § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnom-menen Œ Einzelstrafen und der unter nur geringfügiger Erhöhung der Einsatz-strafe gebildeten Gesamtstrafe, kann der Senat ausschließen, daß das Land-gericht auf noch geringere Einzelstrafen und eine noch niedrigere Gesamts-trafe erkannt hätte, wenn es § 31 Nr. 1 BtMG angewendet hätte.I[X.] Revision der [X.] Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg.1. Bezüglich der Strafzumessung wendet sich die [X.] dagegen, daß das [X.] die Einzelstrafen für die [X.] (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem [X.] des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat, obwohl jeweils das Regel-beispiel für die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt war. Außerdem beanstandet die [X.]. Ihre [X.] dringen nicht durch.a) Auch wenn die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Betäubungs-mittelhandels gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt sind, liegt ein [X.] schwerer Fall nicht ausnahmslos, sondern nur "in der Regel" vor. [X.] Bedeutung des [X.] kann durch andere, erheblich schuld-mindernde Umstände ([X.], 615; bei [X.] NStZ-RR 1999, 355 [X.] und 42) kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrah-men zurückzugreifen ist. Dies ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sichoder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der [X.] entkräften. Es müssen in [X.] oder in der Person [X.] Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schulddeutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwertenStrafrahmens unangemessen erscheint ([X.]St 20, 121, 125; [X.]; [X.], 2450; [X.]R BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7). Nach diesen Grundsätzenist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Das [X.] hat in seine Gesamtwürdigung eine Vielzahl strafmil-dernder Umstände einbezogen: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hattesich aufgrund seines noch jungen Alters über die Tragweite seiner Taten keinekonkreten Gedanken gemacht. Er hat ein umfassendes Geständnis abgelegt,insbesondere zu 30 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die ihmnur aufgrund seiner eigenen Einlassung nachgewiesen werden konnten. [X.] Festnahme hat er keinerlei Drogen mehr genommen und den Kontakt zuder [X.] abgebrochen. Außerdem hat das [X.] zu-gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Gewinn bei den [X.] nicht sehr groß gewesen sei und er das Amphetamin (nur) an einen fe-sten Kreis von Abnehmern verkauft hat, die das Risiko der Einfuhr der [X.] nicht tragen wollten.Wenn das [X.] diesen Gesichtspunkten ein derartiges Gewichtbeimißt, daß hierdurch auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Tatenund des [X.] ([X.]) die Indizwirkung des [X.] für [X.] eines besonders schweren Falles aufgewogen werde, ist damit derdem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumte Beurteilungsspielraum- 8 -noch nicht überschritten, mag auch - dies ist der Beschwerdeführerin zuzuge-stehen - eine andere Entscheidung möglich gewesen sein.b) Gleiches gilt für die vom [X.] gebildete Gesamtstrafe. Die Re-vision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher ist auch sonst nichtersichtlich. Insbesondere verläßt die Gesamtstrafe nicht den Bereich schuldan-gemessenen Strafens.2. Auch die Entscheidung des [X.]s, gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2Alt. 1 StGB von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes der vom Ange-klagten aus dem Betäubungsmittelhandel erlangten Gelder (§ 73 a Satz 1StGB) abzusehen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Zwar hätte der Umstand, daß der Angeklagte die Erlöse aus dem [X.]handel nicht etwa zur Schuldentilgung bzw. zum allgemeinen Le-bensunterhalt verwandte, sondern in weitere [X.] undeinen aufwendigeren Lebensstil investierte, auch eine andere [X.] (vgl. dazu [X.]St 38, 23, 25). Wenn das [X.] demgegen-über maßgeblich darauf abhebt, daß der [X.]e und verschuldete An-geklagte im Interesse seiner Resozialisierung bei seiner Haftentlassung nichtmit einer erheblichen Verfallsschuld belastet sein soll, hält sich dies [X.] noch in dem dem Tatrichter durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB einge-räumten Ermessensspielraum (vgl. [X.], [X.]. vom 29. September 1998 - 1 StR424/98), auch wenn das [X.] die Möglichkeiten der §§ 73 c Abs. 2, 42StGB bzw. 459 g Abs. 2, 459 d Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich erörtert hat. [X.] zu der der Entscheidung [X.] NStZ 1995, 495 zugrunde liegendenFallgestaltung hat die Strafkammer den Angeklagten durch die Entscheidung- 9 -nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB hier nicht vorhandene Vermögenswerte belas-sen, sondern im [X.] ausschließlich seine weitere [X.] verhindert.Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend macht, der An-geklagte verfüge aus seinem Arbeitseinkommen, einer Erbschaft nach [X.] bzw. ihm von seinem Vater zugewandten Vergünstigungen über [X.], setzt sie sich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise in [X.] zu den [X.]eilsfeststellungen, wonach der Angeklagte [X.] undverschuldet ist. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.[X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 133/00

09.08.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 3 StR 133/00 (REWIS RS 2000, 1468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1468

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