Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2016, Az. EnVR 23/13

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 5320

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Festlegung der Stromnetzentgelte durch die Bundesnetzagentur und die Entgeltbefreiung für stromintensive Kunden: Entscheidungserheblichkeit der rückwirkenden Ermächtigungsgrundlage für die StromNEV-Umlage


Tenor

Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerde- und des [X.] einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen. Die übrigen Beteiligten tragen ihre Auslagen selbst.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Betroffene, die ein Elektrizitätsübertragungsnetz betreibt, hat sich gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2011  ([X.]-11-024) gewendet, in der Einzelheiten eines Umlageverfahrens zur Kompensation von entgangenen Erlösen aufgrund der Vereinbarung individueller Netzentgelte und der Befreiung von Netzentgelten gemäß § 19 Abs. 2  [X.] in der ab 4. August 2011 geltenden Fassung geregelt werden.

2

Die Bundesnetzagentur ist der auf Aufhebung der Festlegung und erneute Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise auf Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter [X.] gerichteten Beschwerde entgegengetreten. Die Beteiligte zu 3, die ebenfalls ein Übertragungsnetz betreibt, hat sich dem hinsichtlich des [X.] angeschlossen und hilfsweise die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zur Erstattung entgangener Erlöse an Betreiber nachgelagerter [X.] begehrt.

3

Das Beschwerdegericht hat die Festlegung aufgehoben, die Anträge auf Neubescheidung und Feststellung hingegen zurückgewiesen. Dagegen haben sich die Bundesnetzagentur und die Beteiligte zu 3 mit ihren vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerden gewandt.

4

Mit Beschluss vom 12. April 2016 ([X.] 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) hat der Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Festlegung zu Recht aufgehoben hat und dass die Aufhebung auch im Verhältnis zu allen anderen Netzbetreibern Wirkung entfaltet. Die Bundesnetzagentur, die Betroffene und die Beteiligte zu 3 haben die Sache daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

II. Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen sind der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.

6

1. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 [X.] in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ([X.], Beschluss vom 22. Dezember 2009 - [X.] 64/08 Rn. 3 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - [X.] 35/08, [X.]/[X.] 3465 Rn. 3 mwN).

7

2. Bei Anlegung dieses Maßstabs erscheint es im Streitfall angemessen, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen.

8

Wie der Senat im Beschluss vom 12. April 2016 ([X.] 25/13 - Netzentgeltbefreiung II) näher dargelegt hat, fehlt es der angefochtenen Festlegung an einer Ermächtigungsgrundlage. Deshalb war die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur unbegründet.

9

Dass die Ermächtigungsgrundlage in § 24 [X.] durch Art. 1 Nr. 12a des am 29. Juli 2016 ([X.] 1786) verkündeten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) geändert worden ist und die vom Senat für nichtig erachteten Vorschriften in § 19 Abs. 2 [X.] nach der durch Art. 1 Nr. 28a Buchst. a des Strommarktgesetzes geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 [X.] als Regelungen im Sinne der neu gefassten Ermächtigungsgrundlage gelten, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die neue Fassung der Ermächtigungsgrundlage tritt nach der geänderten Fassung von § 118 Abs. 9 Satz 1 [X.] zwar mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in [X.]. Sie ist im vorliegenden Zusammenhang dennoch nicht entscheidungserheblich, weil das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Ereignisses, das zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen geführt hat, noch nicht verkündet war.

3. Die Beteiligte zu 3 hat ihre Auslagen selbst zu tragen. Ihre Rechtsbeschwerde war unbegründet, weil der gestellte Feststellungsantrag unzulässig war.

4. Gründe dafür, der [X.] der übrigen Beteiligten aufzuerlegen, sind, wie schon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, nicht ersichtlich.

III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Limperg                      Strohn                           Grüneberg

                  Bacher                       Deichfuß

Meta

EnVR 23/13

20.09.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 6. März 2013, Az: VI-3 Kart 57/12 (V), Beschluss

§ 19 Abs 2 StromNEV, § 24 EnWG, § 90 EnWG, § 118 Abs 9 S 1 EnWG, § 162 Abs 2 S 1 VwGO, § 91a Abs 1 S 1 ZPO, Art 1 Nr 12a StromMWG vom 26.07.2016

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2016, Az. EnVR 23/13 (REWIS RS 2016, 5320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5320

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