Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 320/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6178

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240817B3STR320.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 [X.]/17
vom
24. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 24. August 2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 31.
März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Ange-klagte der besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe
schuldig ist.
Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Gericke
Spaniol

Berg
Hoch

Meta

3 StR 320/17

24.08.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 320/17 (REWIS RS 2017, 6178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6178

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