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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:240817B3STR320.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 [X.]/17
vom
24. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 24. August 2017 einstimmig be-schlossen:
Die Revision der
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 31.
März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Ange-klagte der besonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe
schuldig ist.
Die
Beschwerdeführerin
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Gericke
Spaniol
Berg
Hoch
Meta
24.08.2017
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2017, Az. 3 StR 320/17 (REWIS RS 2017, 6178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6178
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