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PDF anzeigen[X.] StR 225/02vom15. August 2002in der Strafsachegegen1.2.wegen räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2002einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2001 [X.]. dem Berichti-gungsbeschluß vom 4. April 2002 werden als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wirddas Urteil, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, dahin er-gänzt, daß die Höhe eines Tagessatzes ([X.]) auf einen Eu-ro festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96,97).Ergänzend zu den [X.] des [X.] 11. Juni 2002 bemerkt der Senat:Die Verfahrensrügen sind - auch soweit sie nach der erneutenZustellung des Urteils zusammen mit dem [X.] erhoben wurden - jedenfalls unbegründet. Soweit [X.] - rechtlich bedenklich - eine Versuchsmilderungversagt hat ([X.]), hat sich dies hier nicht zum Nachteil [X.] ausgewirkt, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft- zugunsten der Angeklagten - von einem zu niedrigenStrafrahmen (von einem Jahr bis zu 10 Jahren, statt von einemJahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) ausgegangen [X.] Beschwerdefrer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Sost-Scheible
Meta
15.08.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2002, Az. 4 StR 225/02 (REWIS RS 2002, 1892)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1892
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