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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 449/13
vom
5. November 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2.
Oktober 2013 -
1
U 6/13
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wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei kann da-hinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagte [X.] hätte den Kläger über ihr zufließende Provi-sionen aufklären müssen, in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht. Das Berufungsgericht hat die [X.] der Beklagten auf weitere Aufklärungs-
beziehungsweise Be-ratungsfehler gestützt, hinsichtlich derer dem Berufungsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
Streitwert: 186.169,79
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2013 -
1 O 1359/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.10.2013 -
1 U 6/13 -
Meta
05.11.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. III ZR 449/13 (REWIS RS 2014, 1584)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1584
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