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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Der Kläger ist mit seinem Begehren auf Umwandlung seines bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der Techniker Krankenkasse unter Entwertung seiner Gesundheitskarte in ein ruhendes in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] vom 24.9.2019, Urteil des L[X.] vom 4.6.2020). Mit seinem am 9.6.2020 beim B[X.] eingegangenen Schreiben hat er einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verfahren am [X.] KR 18/119" gestellt. Auf eine Nachfrage des Berichterstatters hinsichtlich des von ihm verfolgten [X.] hat der Kläger mit einem am 15.7.2020 beim B[X.] eingegangenen Schreiben ua auf die Zuständigkeit des B[X.] zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung des L[X.] hingewiesen.
II
Der erkennende Senat legt das Begehren des [X.] als das im vorliegenden Fall einzig statthafte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Der Kläger hat zwar zunächst einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt, auf die Bitte, das Begehren zu konkretisieren, nachfolgend aber ua auf die Zuständigkeit des B[X.] zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Entscheidung des L[X.] hingewiesen.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem B[X.] müssen sich die Beteiligten, außer im [X.], durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]G). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt. Auf das Erfordernis der Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (zur Verfassungsmäßigkeit vgl [X.] vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN) und die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, ist der Kläger auch ordnungsgemäß durch die dem angefochtenen Urteil des L[X.] beigefügte Rechtsmittelbelehrung und nochmals durch Schreiben des Berichterstatters vom 7.7.2020 hingewiesen worden.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G iVm § 169 Satz 3 [X.]G durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.
Schlegel | Scholz | Bockholdt |
Meta
15.02.2022
Beschluss
Sachgebiet: KR
vorgehend SG Hamburg, 24. September 2019, Az: S 6 KR 971/19
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.02.2022, Az. B 1 KR 27/21 B (REWIS RS 2022, 1257)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1257
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