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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
105/12
vom
20.
Dezember
2012
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richter
Vill, [X.],
Grupp
und die Richterin Möhring
am 20. Dezember
2012
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8.
Dezember 2012 gibt
keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen [X.].
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner im Besitz einer Kopie eines Restschuldbefreiungsantrages ist. Denn
die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde
ist
im Hinblick auf die unter-bliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss
vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; vom 16. [X.] -
IX
ZA 26/06, [X.], 41).
1
-
3
-
Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Vill
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 25.07.2012 -
59 IN 1505/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 22.08.2012 -
3 T 24/12 -
2
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZB 105/12 (REWIS RS 2012, 46)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 46
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