Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZB 105/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 46

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
105/12
vom

20.
Dezember
2012

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, die
Richter
Vill, [X.],
Grupp
und die Richterin Möhring

am 20. Dezember
2012
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Schuldners vom 8.
Dezember 2012 gibt
keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen [X.].
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner im Besitz einer Kopie eines Restschuldbefreiungsantrages ist. Denn
die vom Schuldner erhobene Rechtsbeschwerde
ist
im Hinblick auf die unter-bliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht bereits nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss
vom 10. Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113; vom 16. [X.] -
IX
ZA 26/06, [X.], 41).

1
-

3

-

Der Schuldner kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Vill
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 25.07.2012 -
59 IN 1505/05 -

LG Halle, Entscheidung vom 22.08.2012 -
3 T 24/12 -

2

Meta

IX ZB 105/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZB 105/12 (REWIS RS 2012, 46)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 46

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IX ZB 294/11

IX ZB 295/11

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