Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. IX ZR 57/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7093

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 57/11

vom

21.
März 2013

in dem Rechtsstreit

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-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den
Richter Dr.
Fischer

am
21. März 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 1.
März 2011 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1
ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die behaupteten
Rechtssatzdivergenzen
liegen
nicht vor.

1. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf dem Obersatz, dass für die Bestimmung der internationalen Anerkennungszuständigkeit der syri-schen Gerichte gemäß §
328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO offen bleiben könne, ob der Er-1
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füllungsort nach [X.] Recht in [X.] oder am Sitz der Beklagten in [X.] liege. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Er-füllungsort selbst unter Berücksichtigung der Auffassung der Klägerinnen von einem einheitlichen Erfüllungsort beim Maklervertrag jedenfalls nicht in [X.] liege und damit eine internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte unter spiegelbildlicher Anwendung des §
29 ZPO ausgeschlossen sei.

2. Ebenso wenig liegt dem Berufungsurteil
der Rechtssatz zugrunde, dass es zur Bestimmung des Erfüllungsorts nach [X.] Recht allein auf den Wortlaut der [X.] Bestimmungen, nicht aber auf die Auslegung der fremden Rechtsnormen durch die Lehre und Rechtsprechung ankomme. [X.] zieht das Berufungsgericht in erster Linie die Ausführungen aus dem ein-geholten Sachverständigengutachten zur Begründung seiner Entscheidung heran und damit auch die dortigen
Untersuchungen zur Lehre
und Rechtspre-chung aus [X.]
sowie aus den verwandten Rechtsordnungen.
Weder die von den Klägerinnen im Rechtsstreit vorgelegten Gutachten noch
die Beschwer-debegründung zeigen eine abweichende Praxis [X.] Gerichte oder eine abweichende syrische Rechtslehre auf.

3. Das Berufungsurteil weicht nicht von der
höchstrichterlichen
Recht-sprechung
ab, wonach ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des gerichtli-chen Sachverständigen und einem daraufhin von der [X.] vorgelegten Privat-gutachten entweder durch eine Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sach-verständigen oder durch ein Obergutachten aufzuklären sei oder dargelegt werden müsse, auf welcher Grundlage der Tatrichter selbst über die erforderli-che Sachkunde in Bezug auf das ausländische Recht verfüge (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Oktober 1993 -
X
ZR 25/92, [X.] 1995, 38, 39 unter [X.]) mwN; vom 4.
November 2010 -
III
ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 30
f mwN). Denn es ist 3
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anerkannt, dass es
dem
Tatrichter
obliegt, nach
pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden, auf welche Weise er sich die Kenntnis von dem maßgeblichen ausländischen Recht verschafft. Die Grenzen dieser Ermessensausübung wer-den von den
Umständen des Einzelfalles bestimmt ([X.], Urteil vom 30.
April 1992 -
IX
ZR 233/90, [X.]Z 118, 151, 163; vom 2.
Februar 1994 -
XII
ZR 148/92, NJW-RR 1994, 642). Dabei sind die Anforderungen an die Ermittlungs-pflicht umso höher, je genauer und kontroverser die [X.]en die maßgebliche Rechtsfrage vortragen (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 1992, aaO S.
164; vom 2.
Februar 1994,
aaO S.
642
f; vom 13.
Mai 1997 -
IX
ZR 292/96, [X.] 1997, 687; [X.], [X.], 6.
Aufl., Rn. 2587; Nagel/Gottwald, [X.], 6.
Aufl., §
10 Rn.
26, 29 mwN; [X.], [X.] (1998),
177, 184).

Das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten des [X.] Rechtsanwalts und Dozenten K.

enthält keinen konkreten Hinweis auf eine in der aktuellen [X.] Lehre oder Rechtsprechung vertretene abwei-chende Auffassung zu den maßgeblichen Vorschriften des [X.] Rechts. Diese waren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ausführlich erläutert worden. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass von der Einholung eines er-gänzenden Gutachtens oder eines weiteren Gutachtens abgesehen wurde.
Gleiches gilt im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung des Sachverständigen, dessen Ladung
nur dann
von Amts wegen
angeordnet wird, wenn Erläute-rungsbedarf
gesehen wird (vgl. Hk-ZPO/Eichele, 5.
Aufl., §
411 Rn.
4). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde im
Zusammenhang mit dem Ladungsantrag angegriffene
Rechtssatz wird in der angegriffenen Entscheidung nicht aufge-stellt.

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4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht g[X.]ignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2007 -
11 [X.]/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2011 -
I-25 U 2/08 -

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Meta

IX ZR 57/11

21.03.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. IX ZR 57/11 (REWIS RS 2013, 7093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7093

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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