Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. 1 StR 210/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6738

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2010 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der [X.]uss des [X.] vom 11. Februar 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. Gründe: Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet. 1 Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraus-setzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der [X.] unter Hinweis auf [X.]R StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 23. November 2004 - 5 [X.]) kann im vorliegenden Fall nicht angenom-men werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, "dass das 2 - 3 - Urteil am [X.] in der Kanzlei eingegangen ist". Dem lässt sich nicht ein-deutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem [X.] gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.]), tatsäch-lich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen. [X.] Wahl [X.]

Meta

1 StR 210/10

11.05.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. 1 StR 210/10 (REWIS RS 2010, 6738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6738

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.