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PDF anzeigen[X.] vom 11. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2010 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der [X.]uss des [X.] vom 11. Februar 2010, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. Gründe: Das [X.] hat die Revision des Angeklagten gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet. 1 Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraus-setzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der [X.] unter Hinweis auf [X.]R StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 23. November 2004 - 5 [X.]) kann im vorliegenden Fall nicht angenom-men werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, "dass das 2 - 3 - Urteil am [X.] in der Kanzlei eingegangen ist". Dem lässt sich nicht ein-deutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem [X.] gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.]), tatsäch-lich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen. [X.] Wahl [X.]
Meta
11.05.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. 1 StR 210/10 (REWIS RS 2010, 6738)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6738
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