Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2023, Az. 9 A 5/22

9. Senat | REWIS RS 2023, 6105

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/5.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Vorhaben "[X.] [X.] - [X.], Verlegung [X.] - [X.], 3. Bauabschnitt".

2

Die Kläger zu 1, 2, 4 und 5 sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Eigentümer von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden. Die Klägerin zu 3, eine Kommanditgesellschaft, ist Pächterin von für das Vorhaben benötigten Flächen; Komplementär der Gesellschaft ist der Kläger zu 4.

3

Die [X.] führt von der [X.] bei [X.] über [X.], [X.] und [X.] zur [X.] bei [X.]. Der 1. und 2. Ausbauabschnitt zwischen [X.] und [X.] sind vom Stadtgebiet [X.] bis zum Knotenpunkt mit der [X.] fertiggestellt und stehen unter Verkehr. Im streitgegenständlichen 3. Abschnitt soll der Bau bis südwestlich von [X.] fortgeführt werden. Ein 4. Bauabschnitt befindet sich noch im Verwaltungsverfahren.

4

Die neue Trasse der [X.] soll im Bereich des Vorhabens nordwestlich der bisherigen Trasse durch überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen verlaufen. Die Straße durchquert das FFH-Gebiet "Jahnaniederung" und verläuft südlich zweier Biogasanlagen. Die [X.] wird gemeinsam von den Klägern zu 3 und 4 betrieben; der [X.] wird von einem Dritten betrieben, der nicht Verfahrensbeteiligter ist.

5

Der Vorhabenträger beantragte mit Schreiben vom 21. November 2006 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Infolge der ersten Planänderung im Jahr 2015 wurde die Trasse im Bereich des FFH-Gebiets um etwa 250 m in Richtung Norden verlegt. Die Kläger beteiligten sich am Verwaltungsverfahren und erhoben Einwendungen. Unter dem 20. Juni 2022 stellte der Beklagte den Plan fest. Die Auslegung erfolgte vom 22. August bis zum 5. September 2022.

6

Am 30. September 2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie bezweifeln die Planrechtfertigung, weil die Verkehrszahlen seit dem Beginn der Planung bereits erheblich zurückgegangen seien, ein weiterer Rückgang zu erwarten und durch andere inzwischen verwirklichte Ortsumfahrungen bereits eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erreicht worden sei. Ferner [X.] sie einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das FFH-Gebiet und sind der Auffassung, die Einhaltung des für den Störfall gebotenen Abstands der Straße zu den beiden Biogasanlagen sei nicht nachgewiesen. Schließlich halten sie andere Trassenvarianten, die landwirtschaftliche Flächen weniger durchschneiden, für vorzugswürdig.

7

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Juni 2022 für das Vorhaben [X.] [X.] - [X.], Verlegung [X.] - [X.], 3. Bauabschnitt, aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den Plan und tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig.

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] in den neuen Ländern sowie im [X.] ([X.] - [X.]) vom 16. Dezember 1991 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 464 der Verordnung vom 31. August 2015 ([X.]). Der planfestgestellte [X.] ist Teil einer [X.]fernstraße im [X.]. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zu Ende zu führen, weil das Planfeststellungsverfahren vor Ablauf des 16. Dezember 2006 nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 [X.], § 24 Abs. 1 Satz 2 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 11).

2. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zahlreiche Grundstücke der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 sollen nach dem Grunderwerbsverzeichnis vorhabenbedingt in Anspruch genommen werden. Der Klägerin zu 3 steht als Pächterin verschiedener beanspruchter Grundstücke ein Besitzrecht an den gepachteten Flächen zu, das den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und Gegenstand der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses sein kann (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - [X.]E 89, 1 <6 f.>; [X.], Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - [X.]E 105, 178 <180> und vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17). Sie kann sich deshalb einem Eigentümer gleichgestellt gegen den Planfeststellungsbeschluss wenden.

B. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Rechtsfehler des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses aufgezeigt, der zu seiner Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder Rechtswidrigkeitserklärung (§ 17c [X.] i. V. m. § 75 Abs. 1a VwVfG) führen würde. [X.] für das Vorhaben steht nicht in Zweifel (1.). Rechtsverstöße bei der [X.] sind ebenso wenig dargelegt (2.) wie eine unzureichende Berücksichtigung der vorhandenen Biogasanlagen (3.). Die [X.] ist ebenfalls nicht zu beanstanden (4.). Schließlich zeigt auch das Vorbringen zur Existenzgefährdung keine Abwägungsfehler auf (5.).

1. [X.] für das Vorhaben folgt aus der gesetzlichen [X.]; das hierauf bezogene Vorbringen der Kläger geht dagegen von einem falschen Maßstab aus. Der Ausbau der [X.] im planfestgestellten Abschnitt ist im Bedarfsplan 2016 zum [X.]verkehrswegeplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Fernstraßenausbaugesetz - FStrAbG - in der Fassung vom 23. Dezember 2016 - BGBl. I [X.] 3354) als laufende Nummer 1177 als "Vordringlicher Bedarf" aufgeführt.

Die gesetzliche [X.] ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante [X.] ein Verkehrsbedarf vorhanden ist. Der Bedarfsplan für die [X.] ist eingebettet in die gesamtst[X.]tliche [X.]verkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen nur dann vor, wenn die [X.] evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - [X.]E 146, 254 Rn. 21 und vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - [X.]E 175, 312 Rn. 17).

Die gesetzgeberische [X.] wird vorliegend getragen durch das Ziel der Schaffung einer dem weiträumigen Verkehr dienenden schnellen und direkten Verbindung zwischen der [X.] in [X.], der [X.] [X.] und der [X.] mit dem [X.] insbesondere in Richtung [X.] und [X.]; ferner sollen die bisher zahlreichen Ortsdurchfahrten der [X.]straße vom Durchgangsverkehr, insbesondere dem Schwerlastverkehr, entlastet werden. Im streitgegenständlichen Abschnitt werden die Ortslagen [X.], [X.] und [X.] der [X.] [X.] sowie die Ortsteile [X.] und [X.] der [X.] [X.] gegenwärtig von der [X.] mit hohen Verkehrsaufkommen durchquert (PFB [X.] 39 f.).

Diese Planungsziele sind noch nicht erreicht und weiterhin erreichbar. Der Hinweis der Kläger auf einen prognostizierten Rückgang der [X.] um 16 % bis zum Jahre 2030 und auf schon eingetretene Entlastungen durch andere fertiggestellte Umgehungsstraßen besagt nicht, dass keinerlei Verkehrsbedarf für die geplante weiträumige Verbindung mehr besteht. Vielmehr werden nach der neuesten in das Planfeststellungsverfahren eingeflossenen Verkehrsuntersuchung bereits ohne den Bau der neuen [X.] im [X.] [X.] zwischen 12 000 und 16 000 Kfz/24 Stunden erwartet. Daher ist trotz eventueller Veränderungen in den Verkehrsverhältnissen seit Beginn der Planung die vom Gesetzgeber getroffene, noch im [X.] bestätigte [X.] nicht evident unsachlich.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die [X.] im streitgegenständlichen Abschnitt nach dem vom [X.]n bestätigten Vortrag der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit rund sechs Monaten wegen Bauarbeiten gesperrt war. Dass die Verkehrsteilnehmer auf dem Weg etwa von [X.] in Richtung [X.] aufgrund dieser Sperrung andere [X.]n nutzen müssen, stellt das Planungsziel einer dem weiträumigen Verkehr dienenden schnellen und direkten Verbindung zwischen der [X.] in [X.] und der [X.] mit dem [X.] insbesondere in Richtung [X.] und [X.] nicht in Frage. Die [X.] leitet sich hier nicht allein aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung, sondern auch aus dem Ziel der verkehrlichen Erschließung eines zu entwickelnden Raumes her (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - [X.]E 175, 312 Rn. 18).

2. Die Kläger haben keinen Rechtsverstoß der [X.] dargelegt. Sie sind der Auffassung, die Prüfung werde den strengen Anforderungen für einen Eingriff in das FFH-Gebiet "Jahnaniederung" nicht gerecht; wegen des Vorliegens von [X.] bestünden keine zwingenden Gründe, das FFH-Gebiet in Anspruch zu nehmen. Die Kläger gehen auch insoweit von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab aus.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie u. a. geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es grundsätzlich unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG) und darf nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 34 Abs. 3 BNatSchG) zugelassen werden, soweit zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.

Der [X.] legt zu Grunde, dass vom Vorhabenträger geplante oder im Rahmen der Planfeststellung angeordnete Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Gebiets verhindert werden ([X.]). Hierauf gestützt kommt er zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben bereits zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets führt. Diese Vorgehensweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (zuletzt Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - [X.]E 176, 94 Rn. 53). [X.] verneint danach bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets, weshalb es auf die von den Klägern allein in den Blick genommenen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht ankommt.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, Vorgaben der [X.] zum Schutz des FFH-Gebiets seien nicht eingehalten, geht ebenfalls fehl. Im Planfeststellungsbeschluss ([X.] ff.) wird dargestellt, dass durch das Vorhaben hervorgerufene Stickstoffeinträge in das FFH-Gebiet unter Zugrundelegung des vom [X.] herausgegebenen Handbuchs für [X.] nach dem von der Rechtsprechung des [X.] anerkannten Konzept der sogenannten [X.] überprüft werden. Die [X.] findet dafür keine Anwendung (so ausdrücklich [X.]). Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander.

3. Ohne Erfolg beanstanden die Kläger eine unzureichende Berücksichtigung der beiden in der Nähe der [X.]ntrasse vorhandenen Biogasanlagen. Dies gilt sowohl unter dem Aspekt der Anlagensicherheit (a) als auch unter dem Aspekt befürchteter Restriktionen für etwaige spätere Erweiterungen der Anlagen (b).

a) Ein unzureichender Abstand der Anlagen zur geplanten [X.] ([X.]) ist nicht substantiiert geltend gemacht (bb).

[X.]) [X.] ([X.]) geht davon aus, dass nach § 50 Satz 1 Alt. 2 BImSchG die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass die Auswirkungen von Störfällen (§ 2 Nr. 7 der 12. BImSchV) soweit wie möglich vermieden werden. Für die Beurteilung, ob im Einzelfall angemessene Sicherheitsabstände gewahrt werden, zieht er den Leitfaden "Empfehlungen für Abstände zwischen [X.] nach der [X.] und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" der [X.] ([X.]) und die Arbeitshilfe "Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden [X.] der [X.]" ([X.]) heran. Zur Ausfüllung der dortigen Empfehlungen holte der Vorhabenträger auf Einwendungen im Verwaltungsverfahren hin ([X.]) ein Sachverständigengutachten der [X.] ein. Die [X.] unterfällt danach mit ihrer Größe bereits nicht dem Anwendungsbereich der Störfallverordnung, für den [X.] kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der angemessene Abstand der [X.]ntrasse zu dieser Anlage sichergestellt ist. Die [X.] bestätigte dieses Ergebnis bei einer ihr von der Planfeststellungsbehörde aufgetragenen Plausibilitätsprüfung des Gutachtens.

bb) Hiermit setzen sich die Kläger nicht hinreichend auseinander. Mit der Pflicht zur Begründung einer Klage in Verfahren mit [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO geht die Pflicht des Bevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll, einher. Dabei muss er sich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügen ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag zu ermitteln oder zu konkretisieren. Insoweit dient der [X.] auch einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das [X.] in die Lage versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten Gerichtshofs des [X.] und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren. Hieran muss sich der Vortrag der Beteiligten mit der Folge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss (stRspr, s. etwa [X.], Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - [X.]E 170, 138 Rn. 17 m. w. N.; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 67 VwGO Rn. 8; [X.]e, in: [X.]/[X.]e, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 67 Rn. 28).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hatte der [X.] nicht in eine Prüfung einzutreten, ob den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses zum angemessenen Abstand der [X.] von den Biogasanlagen gefolgt werden kann. Die Kläger wiederholen lediglich ihre bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen, ohne sich innerhalb der [X.] mit der umfassenden und gerade auf diese Einwendung hin erfolgten Würdigung der Abstandsproblematik im Planfeststellungsbeschluss ([X.] ff.) und mit dem dazu eingeholten Gutachten der Firma [X.] sowie der Plausibilitätsprüfung dieses Gutachtens durch die Firma [X.] inhaltlich auseinanderzusetzen.

Die auf [X.] bleibende Behauptung, die Firma [X.] sei zu weit überwiegenden Teilen ihrer Tätigkeit Unterauftragnehmer der Firma [X.], weshalb die Plausibilitätsprüfung nicht von einem im Verhältnis zu diesem Unternehmen unabhängigen Gutachter erstellt worden sei, ist ins Blaue hinein erhoben worden. Die Planfeststellungsbehörde hatte im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung (§ 24 VwVfG) zur Frage des angemessenen Abstands der Biogasanlagen die Firma [X.] mit einer Plausibilitätsprüfung des vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachtens der Firma [X.] beauftragt. Der sachbearbeitende Ingenieur der Firma [X.] ist Sachverständiger nach § 29b BImSchG und hat erklärt, seine Beurteilung ohne Beeinflussung durch das [X.] [X.] erstellt zu haben. Die Unabhängigkeit seiner Beurteilung kommt auch darin zum Ausdruck, dass er die Frage des angemessenen Abstands der dem [X.] unterfallenden Biogasanlage aufgrund einer eigenständigen Berechnung auf anderem Weg als das Gutachten von [X.] ermittelt hat; auch hat er sich mit dem [X.] Gutachten an anderer Stelle kritisch auseinandergesetzt.

Die ebenfalls nicht die inhaltliche Begutachtung betreffende Rüge einer fehlenden Ortsbesichtigung des Gutachters geht bereits deshalb fehl, weil die Kläger nicht dargelegt haben, aus welchen rechtlichen Vorgaben sich die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung durch den Gutachter ergeben soll. Aus der von den Klägern in Bezug genommenen Arbeitshilfe [X.] ergibt sich dies jedenfalls nicht. Der im Leitfaden [X.] angesprochene [X.] ist vom Anlagenbetreiber aufzustellen und beinhaltet keine Anforderungen an die Art und Weise der Gutachtertätigkeit bei der Ermittlung eines angemessenen Abstands.

b) Die Behauptung, die Trassenführung der [X.] behindere eine spätere Erweiterung der beiden Biogasanlagen, ist - soweit sie die von einem Dritten betriebene Anlage der [X.] betrifft - bereits nicht vom Umfang der Rügebefugnis der Kläger umfasst. Durch eine Planung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene - wie hier alle Klagenden - können zwar im Grundsatz eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Dieses grundsätzliche Recht, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme des Eigentums zu wenden, umfasst jedoch nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 27 und vom 28. September 2021 - 9 A 10.20 - [X.] 407.4 § 17d [X.] Nr. 3 Rn. 15). Deshalb sind die Kläger nicht befugt, sich auf etwaige Restriktionen für den zukünftigen Betrieb der Biogasanlage eines Dritten zu berufen.

Soweit sich die Behauptung der Kläger auf eine beabsichtigte, aber noch nicht beantragte Erweiterung der im Eigentum des [X.] zu 4 befindlichen Biogasbehälteranlage bezieht, in denen die Klägerin zu 3 Strom und Wärme erzeugt, bleibt die Klagebegründung unsubstantiiert. [X.] befasst sich ausführlich ([X.] 167) damit, dass eine Erweiterung aufgrund einer Änderung der Düngemittelverordnung möglicherweise notwendig wird, sowie damit, dass eine solche Erweiterung umgesetzt werden kann, ohne dass die Anlage dann zwingend dem [X.] unterfällt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. Unabhängig davon müsste sich eine erst nach der Auslegung der Planunterlagen für die [X.] beantragte Erweiterung der Biogasanlage nach der dann zeitlich vorrangigen [X.]ntrasse richten ("[X.]", vgl. jüngst etwa [X.], Urteil vom 23. November 2022 - 7 A 9.21 - NVwZ 2023, 1090 Rn. 37 f.).

4. Die Kläger haben keinen Abwägungsfehler (§ 17 Abs. 1 Satz 4 [X.]) bei der Prüfung der Varianten für die Trassenführung aufgezeigt. Die Auswahl unter verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Bei der Zusammenstellung des [X.] müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Alternativen, die bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen vorab ausgeschieden werden; die hiernach verbleibenden [X.] müssen detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind erst dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 98 und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 660).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze bleibt die Kritik der Kläger erfolglos. Sie beanstanden die Wahl der Variante 2, die das FFH-Gebiet durchquert, sich der von ihnen bewohnten [X.] annähert und landwirtschaftliche Flächen mittig durchschneidet. Sie halten die Variante 3 mit ihren [X.] 3a bis c für vorzugswürdig, da sie zwar Umwege für die überregionalen Verkehrsbeziehungen aufweise, jedoch weitgehend gebündelt mit vorhandenen [X.]n verlaufe, eine Durchquerung des FFH-Gebiets ganz vermeide und größeren Abstand zu den Biogasanlagen halte.

a) Soweit die Kläger ohne Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss lediglich ihre Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen, genügt ihr Vortrag bereits nicht den dargestellten Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung. Dies betrifft die Rüge, die Variante 2 rücke an ein bewohntes Haus bis auf 40 m und damit deutlich näher heran als dies bei den Varianten 3 der Fall sei, außerdem werde die den Varianten 3 nächstgelegene Ortslage nur von acht Menschen bewohnt, die [X.] dagegen von mehr als 100. Diese Einwendung wurde im Planfeststellungsbeschluss ([X.] 51 sowie [X.] 262) ausführlich beschieden mit dem Argument, dass für die Lärmabwägung nicht die Einwohnerzahl eines Ortsteils, sondern die Zahl der tatsächlich Lärmbetroffenen maßgeblich sei und in der [X.] nur wenige Häuser stärker lärmbetroffen seien, weil die geplante [X.] nur den Ortsrand auf einer kurzen Länge streife. Unabhängig davon ist die Behauptung in der Klagebegründung, Lärmschutzwände schützten nicht gegen Abgase, sachlich nicht zutreffend.

b) Im Übrigen ergibt sich aus der Klagebegründung nicht, dass sich eine der Trassenvarianten 3a bis c im Sinne der dargestellten Maßgaben als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. [X.] ([X.] 44 ff.) stellt dar, dass jede dieser [X.] Nachteile aufweist, die die Abwägung zum Anlass nehmen durfte, sie zu verwerfen. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Präsentation des [X.]n zur Variantenauswahl bestätigt.

([X.]) Die Planfeststellungsbehörde durfte die Variante 3a ausschließen, weil sie die Planungsziele nicht erfüllt. Die Variante 3a führt die [X.] im [X.] zu größeren Teilen auf vorhandenen [X.]n, der St[X.]tsstraße [X.] und der [X.]straße [X.]. Diese Bündelung führt zwar zum geringsten Flächenverbrauch und vermeidet die mittige Zerschneidung landwirtschaftlicher Flächen. Sie kann aber das Planungsziel der Schaffung einer dem weiträumigen Verkehr dienenden schnellen und direkten Verbindung zwischen der [X.] in [X.], der [X.] [X.] und der [X.] mit dem [X.] insbesondere in Richtung [X.] und [X.] nicht erreichen, weil diese Variante für den weiträumigen Verkehr nicht nur einen erheblichen Umweg bedeutet, sondern wegen zahlreicher plangleicher Knotenpunkte der vorhandenen [X.]n nicht leistungsfähig ist. Der überregionale Verkehr müsste sich die [X.] mit dem örtlichen Verkehr einschließlich des landwirtschaftlichen Verkehrs teilen.

(bb) Zur Vermeidung dieses Ausschlusskriteriums sieht die Variante 3b eine mit den vorhandenen [X.]n [X.] und [X.] gebündelte zusätzliche Trasse für die [X.] vor. Nachteilig sind hier aber ebenfalls die im [X.] weniger direkte, sondern mit einem erheblichen Umweg verbundene Streckenführung für den überregionalen Verkehr sowie die Notwendigkeit eines teilweisen Rückbaus des schon vorhandenen Knotens zwischen der [X.] und der [X.].

(cc) Zur Vermeidung des letztgenannten Nachteils wurde schließlich die Variante 3c konzipiert, die den schon gebauten Knotenpunkt nutzt, damit aber eine wiederum in geringerem Maße an vorhandene [X.]n angelehnte Streckenführung und deshalb eine größere Zerschneidungswirkung und zugleich die geringste Entlastung für die Ortsdurchfahrten vom Durchgangsverkehr aufweist (PFB [X.] 46).

dd) [X.] ([X.] 50 sowie [X.] 262 f.) und die Präsentation des [X.]n in der mündlichen Verhandlung haben ferner überzeugend dargestellt, dass entgegen dem Vortrag der Kläger der Verbrauch landwirtschaftlicher Nutzfläche und die Versiegelung bei den Varianten 3b und 3c durch die Parallelführung der neuen [X.] zu den vorhandenen [X.]n mit rund 56 bzw. 57 ha größer ist als bei der für den überregionalen Verkehr direkten Streckenführung in der Variante 2 mit aufgerundet 36 ha. Bei dieser Berechnung der zu versiegelnden Flächen sind, wie der [X.] in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, auch Zusatzflächen wie etwa Böschungen und das notwendige landwirtschaftliche Wegenetz bei Verwirklichung der jeweiligen Variante berücksichtigt.

c) Es trifft zwar zu, dass die Zerschneidungswirkung der gewählten Variante für landwirtschaftliche Flächen aufgrund der direkten Streckenführung größer ist als bei einer an die vorhandenen [X.]n angelehnten Trasse, bei der landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht mittig durchschnitten, sondern überwiegend nur in Randbereichen angeschnitten würden. Diesen Nachteil der gewählten Trasse durfte die Abwägung des [X.]n zur Erreichung der Planungsziele jedoch in Kauf nehmen. Das [X.] ist nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73 m. w. N. und vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - [X.]E 170, 33 Rn. 656). Aus der Klagebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Vermeidung der größeren Zerschneidungswirkung gegenüber den Vorteilen der kürzeren Baustrecke, der direkteren Streckenführung und dem Planungsziel einer leistungsfähigen schnellen Strecke so großes Gewicht hat, dass sie sich eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen.

d) Die hohe Bodenqualität im gesamten Bereich des Vorhabens in der [X.] ist entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls berücksichtigt worden (PFB [X.] 81 f.). Der [X.] hat dazu ferner überzeugend darauf hingewiesen, dass dieser Gesichtspunkt gleichermaßen für alle der in Rede stehenden Varianten 2 und 3 zutrifft, da keine kleinräumigen Unterschiede erkennbar sind.

5. Schließlich zeigt auch das Vorbringen, dem Kläger zu 5 gingen durch die Planung landwirtschaftlich genutzte Flächen in existenzgefährdendem Umfang verloren, keinen Abwägungsfehler auf. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass dieser Kläger 7,85 % seiner bewirtschafteten Fläche verliert, und unterstellt auf dieser Grundlage ohne Einholung eines Existenzgefährdungsgutachtens eine Existenzgefährdung des [X.] zu 5 als wahr (PFB [X.] 278). Sie hält das überwiegende öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens mit der festgelegten Trassenführung für so gewichtig, dass sie bereit ist, die Existenzvernichtung des landwirtschaftlichen Betriebs dafür in Kauf zu nehmen (PFB [X.] 281).

Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 1 und 2 [X.]) Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange (§ 17 Abs. 1 Satz 4 [X.]) grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist allerdings dann entbehrlich, wenn die Planfeststellung die behauptete Existenzgefährdung im Wege der [X.] ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 27. März 1980 - 4 C 34.79 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 34 [X.] 109 f. und vom 14. April 2010 - 9 [X.].08 - [X.]E 136, 332 Rn. 26).

Vorliegend sieht die Planfeststellung die Existenzvernichtung zwar als eine reale Möglichkeit an, hält es jedoch für genauso denkbar, dass sie durch das beabsichtigte [X.] abgewendet werden kann (PFB [X.] 279 f.). Nach den ergänzenden Angaben des [X.]n in der mündlichen Verhandlung sind für das Vorhaben inzwischen zwei Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden. Der [X.] hat dazu zu Protokoll erklärt, dass er sich im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten bemühen wird, den Belangen des [X.] zu 5 in dem ihn betreffenden Flurbereinigungsverfahren in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

6. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

9 A 5/22

04.07.2023

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.07.2023, Az. 9 A 5/22 (REWIS RS 2023, 6105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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9 A 25/12 (Bundesverwaltungsgericht)

A 49 zwischen Stadtallendorf und A 5; zulässige Berechnungsmethoden für Stickstoffdeposition in FFH-Gebiet; Artenschutz


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1 BvR 208/93

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