Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. VIII ZR 68/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4775

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[X.][X.]M NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S [X.]T[X.][X.]L [X.]/06 Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 535; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]s wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des [X.] zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Lea-singgeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 [X.], [X.], 562 = NJW 1987, 1690). Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten [X.] zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft [X.] außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-endigung des Leasingvertrages gerichtet ist. [X.], Urteil vom 14. März 2007 - [X.]/06 - [X.] AG Königs [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie [X.]innen [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2006 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage hin-sichtlich weiterer 1.572,88 • nebst Zinsen stattgegeben hat, und wie folgt neu gefasst: Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs [X.] vom 5. August 2005 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/10, die [X.] hat 3/10 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin überließ der [X.]n aufgrund eines von dieser am 1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C.

B. für die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilome-tern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nut-zung. Die [X.] hatte monatliche Leasingraten von 256,11 • (212,71 • zu-züglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenver-sicherung) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im Folgenden: [X.]) enthalten unter anderem folgende Klauseln: "7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung 2 (1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. – Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe-rührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des [X.]rsatzanspru-ches gemäß Ziffer 7 [X.]) kann der Leasingnehmer bei [X.], Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche [X.]r-klärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen. (2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere frist-los kündigen: – e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des [X.], – (3) [X.]m Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung - 4 - hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf [X.]rsatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzei-tige Vertragsende entsteht. Dieser [X.]rsatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch aus-stehenden [X.]n Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abge-zinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Lea-singzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des [X.] von [X.] 100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. –" Die [X.] verursachte [X.]nde März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit [X.] vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kün-digung des Leasingvertrags und erteilte der [X.]n unter Hinweis auf ihre [X.] eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 • bezifferte. 3 Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der [X.]n Zahlung von 2.598,11 • nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen unter anderem 28 [X.] [X.] von 212,71 • (5.638,80 •) und der [X.] fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der [X.] (4.864,13 •) abzüglich des tatsächlichen [X.] bei Rückgabe (672,41 •) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 • hat die Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 •) hinzugesetzt und erhaltene [X.] abgezogen. 4 Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 • nebst Zinsen statt-gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage 5 - 5 - in Höhe von weiteren 1.572,88 •, mithin insgesamt 2.318,11 • nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussbe-rufung der [X.]n hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. [X.]ntscheidungsgründe: Die Revision der [X.]n hat [X.]rfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, zur Begründung seiner [X.]ntscheidung ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 • zu. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] komme es auf die rechtliche [X.]inordnung des An-spruchs als Schadensersatzleistung, auf die der [X.] früher [X.] habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forde-rung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steu-erbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]es dar, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens unterge-gangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt, die Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der [X.] in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers [X.] - 6 - stehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der [X.] Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des [X.] zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des [X.] (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des [X.] an der steuerrechtlichen [X.]inordnung der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges [X.]ntgelt nichts. Die Ausgleichszah-lung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leis-tung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der [X.] verkörperte Leistung des Leasinggebers ([X.], Fi-nanzierungskosten) an den Leasingnehmer absichern. [X.][X.]. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der [X.]n wegen des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von der [X.]n verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2 Buchst. e [X.] die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die [X.], ob die [X.] der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden, nach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den ab-gezinsten [X.] für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 •) und dem [X.]n (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 •) [X.] - 7 - züglich des tatsächlichen [X.] bei Rückgabe (672,41 •) zusammensetzt und insgesamt 9.830,52 • beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Höhe von 1.572,88 • zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat. 11 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im [X.]nland gegen [X.]ntgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. [X.] für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist das vereinbarte [X.]ntgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). [X.]ntgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der [X.] vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die [X.]/[X.] ([X.] [X.] vom 13. Juni 1977, [X.]). Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im [X.]nland gegen [X.]ntgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. [X.] ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben bezeichneten Richtlinie gegen [X.]ntgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden 12 - 8 - und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden emp-fangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem [X.] erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 [X.]. [X.] ([X.]), Slg. 1994, [X.], [X.]. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni 1997 [X.]. [X.] ([X.]), Slg. 1997, [X.] 3017, [X.]. 45; Urteil vom 26. Juni 2003 [X.]. [X.]/01 ([X.]), Slg. 2003, [X.] 6729, [X.]. 47). Dem haben sich der [X.] ([X.], 413, 415; 184, 137, 139; [X.] 2002, 217, 218, m.w.N.; [X.] 2003, 681, 682, m.w.N.) und der [X.] (Urteil vom 3. November 2005 [X.] [X.]X ZR 140/04, [X.], 2399 = NJW-RR 2006, 189, un-ter [X.][X.] 1 b) angeschlossen. Danach sind sogenannte [X.]ntschädigungen oder Schadensersatzzahlun-gen kein [X.]ntgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder [X.] und seine Folgen einzustehen hat ([X.]NV 1999, 987, 989; [X.] 2003, 681, 682). Die [X.]ntscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichti-gen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung [X.], hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensab-lauf. Lässt dieser erkennen, dass die "[X.]rsatzleistung" die Gegenleistung für ei-ne empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges [X.]ntgelt vor ([X.], Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter [X.][X.] 1 c m.w.N.). 13 - 9 - 2. [X.]n Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass [X.], die der Leasingnehmer nach außerordentlicher [X.] zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen [X.] infolge der durch die Kündigung des [X.] der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers [X.] eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüber-steht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Urteil vom 11. Februar 1987 [X.], [X.], 562 = NJW 1987, 1690; ferner [X.] 104, 285, 291; ebenso [X.], Urteil vom 22. Oktober 1997 [X.] X[X.][X.] ZR 142/95, [X.], 609 = NJW-RR 1998, 803, unter [X.][X.] 1 b bb). Dem ist der [X.] ([X.], 485, 489/490) unter Hinweis auf die [X.] der [X.] ([X.] 1994, 267) [X.]. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: [X.], [X.] 2006, 63, 64; [X.], Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 [X.]. 137; [X.], Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 9 [X.]. 131; [X.]/[X.], 4. Aufl., Leasing [X.]. 127; [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 1194; Wolf/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., [X.]. 1938; aus steuerrechtlicher Sicht: [X.] in Rau/Dürrwächter/[X.]/Geist, [X.] (Mehrwertsteuer), § 1 [X.]. 406 ff., 439; [X.], [X.] 2006, 1180, 1181; [X.] in [X.]/Metzen-macher, [X.], 7. Aufl., [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]. 310). 14 Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso [X.], [X.], 485, 494; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des [X.] vom 17. Juli 2001 [X.] X ZR 71/99 ([X.], 2309 = NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser [X.]ntschei-dung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326 15 - 10 - BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragli-che Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leis-tung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit selbst einen steuerbaren Umsatz dar ([X.], aaO, unter A [X.][X.] 2 c; ferner [X.], Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforde-rung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leis-tung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die Gebrauchsüberlassung der [X.] (Senatsurteil vom 11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). [X.]st der [X.] oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers ge-kündigt und die [X.] deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des [X.] beendet. [X.]ine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im [X.] mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für die-sen, wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO). Nichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Minderwert der zurückgegebenen [X.] zu leisten hat. Daran [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten [X.] und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlas-sung eines Sachgutes, sondern [X.] wirtschaftlich gesehen [X.] auch in der [X.] - 11 - stellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März 1986 - [X.] ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = [X.], 673, unter [X.][X.][X.] 3 b; vgl. auch [X.] 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die [X.] zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung ent-zogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt [X.] auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen [X.] und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus. 3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten [X.] zum Zeitpunkt einer ordent-lichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlass-ten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-endigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. [X.] 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 [X.] [X.] ZR 49/85, [X.], 480 = NJW-RR 1986, 594, unter [X.][X.][X.] 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 [X.] [X.] ZR 319/85, [X.], 38 = NJW 1987, 377, unter [X.] 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 [X.] [X.] ZR 55/03, [X.], 1179 = NJW 2004, 1041, unter [X.][X.] 1). Daher kann, auch in [X.] der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen Ausführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben unter [X.][X.]), für die sie [X.]rstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatz- oder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt. 17 Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unter-liegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre-chung ([X.], [X.] 1999, 82, 83 mit [X.]. [X.], aaO, 83; [X.] 18 - 12 - [X.], NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur ([X.], aaO, [X.]. 39; [X.], aaO; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 114; [X.]/Stoffels, Leasing (2004), [X.]. 292; [X.], aaO, [X.]. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch [X.], [X.] 1996, 245, 246 f.). Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertragli-chen [X.]rfüllungsanspruch ([X.] 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 [X.] [X.] ZR 282/95, [X.], 1690 = NJW 1996, 2860, unter [X.][X.][X.] 2; Urteil vom 1. März 2000 [X.] [X.] ZR 177/99, [X.], 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter [X.][X.] 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche [X.]inordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005, aaO). Diese [X.]inordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter [X.][X.] 1) bezeichneten [X.] in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist (vgl. [X.], [X.] 2006, 56, 56/57). [X.]nsoweit ist vielmehr ent-scheidend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatz-zahlung (dazu oben unter [X.][X.] 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der [X.] keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der [X.] Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt es nicht zu der "Kuriosität" ([X.], aaO), dass der Leasingnehmer im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats ([X.] 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 [X.] [X.] ZR 81/85, [X.], 673 - 13 - = NJW 1986, 1746, unter [X.][X.][X.] 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht [X.]. [X.][X.][X.]. 19 Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.]n auf-zuheben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage in Höhe von weiteren 1.572,88 • nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Königs [X.], [X.]ntscheidung vom 05.08.2005 - 5 [X.]/05 - [X.], [X.]ntscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -

Meta

VIII ZR 68/06

14.03.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. VIII ZR 68/06 (REWIS RS 2007, 4775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4775

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