Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. VIII ZR 260/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6539

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
VIII ZR 260/10
Verkündet am:

18. Mai 2011

[X.]rmel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 10 Abs. 1; Sechste Richtlinie 77/388/[X.]WG Art. 2, Art. 6, Art. 11
[X.]in [X.], den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf we-gen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden [X.] vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des [X.] (§
1 Abs.
1 Nr.
1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat (Fortführung des [X.] vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, [X.], 990).

[X.], Urteil vom 18. Mai 2011 -
VIII ZR 260/10 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider und
die Richterin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Oktober
2010 wird zurückge-wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2006 mit dem Beklagten für eine Vertragsdauer von 36 Monaten und einer jährlichen Fahrlei-stung von 20.000 Kilometern mit darüber hinausgehender Kilometerabrechnung einen Leasingvertrag über einen Pkw [X.] Die dem Vertrag zugrunde ge-legten Leasingbedingungen bestimmen unter Abschnitt XVI.
zur Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem
Folgendes:
"2.
Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der ver-tragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden [X.]rhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs-
und betriebssicher sein. Normale Ver-schleißerscheinungen gelten nicht als Schaden. ...

3.
Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

[X.]ntspricht das Fahrzeug ... nicht dem Zustand gemäß Ziff. 2 Abs.
1, ist der Leasingnehmer zum [X.]rsatz des entsprechenden Schadens verpflichtet ..."

1
-
3
-
Zu den [X.] heißt es in Abschnitt [X.]. den Leasingbedingungen
unter anderem:
"3. Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den [X.] des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend zu behandeln und stets im betriebs-
und verkehrssicheren Zustand zu halten."
An dem zum Ablauf der vereinbarten Leasingdauer zurückgegebenen
Fahrzeug stellte die Klägerin über normale Verschleißspuren
hinausgehende ([X.] fest, deren Beseitigungskosten/Minderwert ein von ihr beauf-tragter Sachverständiger
auf 6.817,54

netto schätzte.
Ihre auf Ausgleich
die-ses Minderwerts
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.295,33

Klage hatte in den Vorinstanzen nur hinsichtlich des Nettobetrages [X.]rfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegeh-ren hinsichtlich des aberkannten [X.] weiter.

[X.]ntscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen [X.]rfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
[X.] Ausgleichsansprüche wie der vorliegend geltend ge-machte [X.] seien nicht nur bei vorzeitiger, sondern auch bei ordentlicher Beendigung des Leasingverhältnisses nach Ablauf der vereinbar-ten Leasingdauer ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihnen eine steuerbare Leistung im Sinne von §
1 Abs.
1
Nr.
1 UStG nicht gegenüberstehe und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten habe. Insbe-2
3
4
5
6
-
4
-
sondere handele es sich nicht um eine steuerbare sonstige Leistung, welche nach Art.
2 Nr.
1 der [X.]/[X.]WG des Rates vom 17.
Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ([X.]
[X.] vom 13.
Juni 1977, S.
1; im Folgenden: [X.]) in der Auslegung durch den [X.] voraussetze, dass zwischen dem Leistenden und dem [X.] ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene [X.] den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.

An einer solchen inneren Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle es nicht nur bei [X.]ntschädigungen oder Schadensersatzzahlungen, son-dern auch bei leasingtypischen Ausgleichsansprüchen im Falle der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages durch Zeitablauf. Zwar handele es sich bei diesem Anspruch auf Ausgleich des [X.] um einen vertragli-chen [X.]rfüllungsanspruch. Die zivilrechtliche [X.]inordnung des Anspruchs sei [X.] für die Frage der Steuerbarkeit schon deshalb unerheblich, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der [X.] in allen Mitgliedstaaten einheitlich beantwortet werden müsse. [X.]s sei deshalb
entschei-dend, dass der Ausgleichszahlung -
nicht anders als einer Schadensersatzzah-lung
-
nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Un-tergang der [X.] keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenüberstehe. Dessen steuerpflichtige Leistung bestehe in der Gebrauchs-überlassung der [X.]. Nach Ablauf der vereinbarten Leasing-zeit habe er seine vertragliche Hauptleistungspflicht hingegen erfüllt. [X.] erbringe auch der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertrag-lich hierzu verpflichtet sei. [X.]ntgegen der Auffassung der
Klägerin lasse sich [X.]
-
5
-
soweit auch aus dem Inhalt des Leasingvertrages nichts anderes herleiten. [X.] sei ihm nicht -
auch nicht konkludent
-
zu entnehmen, dass die Leis-tung der Klägerin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des [X.] über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe
und Gegenstand ihrer Leistungspflicht eine vertraglich gerade nicht erlaubte [X.] des [X.] habe sein sollen. Derartiges liege im Gegenteil fern.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Frage, ob der Beklagte der Klägerin auf den unstreitigen Nettobetrag des geltend gemachten Fahr-zeugminderwerts auch Umsatzsteuer nach §
1 Abs.
1 Nr.
1 UStG in Höhe von 1.295,33

zu erstatten hat. Diese Frage ist mit dem
Berufungsgericht
zu ver-neinen, weil die Klägerin selbst insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
1. Nach §
1 Abs.
1 Nr.
1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen [X.]ntgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß §
3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. [X.] für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und
sonstigen Leistungen ist das vereinbarte [X.]ntgelt (§
10 Abs.
1 Satz
1 UStG). [X.]ntgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§
10 Abs.
1 Satz
2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf den Bestimmungen der [X.]. Gemäß deren Art. 2 Nr. 1 [X.] der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstlei-8
9
10
-
6
-
stungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen [X.]ntgelt ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der [X.] jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. [X.] ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistun-gen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der [X.] alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem [X.] erhält oder erhalten soll.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.]uropäischen Union
wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der [X.] gegen [X.]ntgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegen-seitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden [X.] den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2010
-
Rs. [X.]/09
DStR 2011, 119 Rn. 16
mwN
-
Mcdonald [X.].). Dem haben sich der [X.] (zuletzt [X.], [X.], 2184, 2185
mwN) und der [X.] (zuletzt [X.]surteil vom 14. März 2007
-
VIII
ZR 68/06, [X.], 990 Rn.
12 mwN) angeschlossen.
Dazu
muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen ([X.], Ur-teil vom 18. Juli 2007 -
Rs. [X.]/05, [X.]. 2007, I-6415 Rn.
19
mwN
-
Société thermale d'[X.]ugénie-les-Bains),
wobei sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis
bestimmt, ob die Leistung des [X.] derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die [X.]rlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet ([X.], aaO mwN).
Demgegenüber sind sogenannte [X.]ntschädigungen oder [X.] kein [X.]ntgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zah-11
12
-
7
-
lung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder [X.] und seine Folgen einzustehen hat ([X.]surteil vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, aaO Rn 13 mwN; [X.],
aaO). Die [X.]ntscheidung darüber, ob es sich steuer-rechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leis-tungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist [X.] eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
im Sinne eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "[X.]rsatzleistung"
die Gegenleistung für eine empfan-gene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des §
1 Abs.
1 Nr.
1 UStG dar-stellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflich-tiges [X.]ntgelt vor ([X.]surteil vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, aaO mwN).
2. In Übereinstimmung damit wird in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung angenommen, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, oh-ne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen -
infolge der durch die [X.] bewirkten Beendigung der vertraglichen Hauptleis-tungspflicht des Leasinggebers
-
eine steuerbare Leistung im Sinne von §
1 Abs.
1 Nr.
1 UStG nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb Um-satzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat ([X.], Urteile
vom 11. Februar 1987
-
VIII
ZR 27/86, [X.], 562 unter 1 c; vom 11. Mai 1988 -
VIII
ZR 96/87, [X.]Z 104, 285, 291;
vom 22. Oktober 1997 -
XII
ZR 142/95, [X.], 609
unter [X.]; vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, aaO Rn 14 f. mwN zum [X.]; [X.][X.] 178, 485,
489
f.).
Denn der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen 13
-
8
-
Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers im Sinne von §
1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr.
9 UStG
ist die Gebrauchsüberlassung der [X.]. Ist der [X.] oder [X.] anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers gekündigt und die [X.] deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben oder verwertet [X.], ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers beendet. [X.]ine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasing-raten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für diesen, wie bereits ausge-führt, keinen steuerpflichtigen Umsatz ([X.]surteile vom 11. Februar 1987

-
VIII
ZR 27/86, aaO; vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, aaO Rn.
16).
Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des [X.]s für eine
Scha-densersatzzahlung, die der Leasingnehmer
in diesem Zusammenhang
für den Minderwert der zurückgegebenen [X.] zu leisten hat. Daran ändert nichts, dass die Schadensersatzzahlung auch dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaffungs-
und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar
besteht die
Vertragsleistung des Leasinggebers leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlassung eines [X.], sondern -
wirtschaftlich gesehen
-
auch in der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit
mit dem Ziel einer Amortisation dieses Kapitaleinsatzes durch die vom Leasinggeber zu erbringenden Leistungen
([X.]surteile
vom 22. Ja-nuar 1986
-
VIII [X.], [X.]Z 97, 65, 72 f.;
vom 19. März 1986 -
VIII
ZR 81/85, [X.], 673
unter III 3 b; vom 1. März 2000 -
VIII
ZR 177/99, [X.], 1009 unter [X.]; vgl. auch
[X.]surteil vom 03. Juni 1992 -
VIII
ZR 138/91, [X.]Z 118, 282, 290). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und die [X.] zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht 14
-
9
-
nur der weitere [X.], sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung ent-zogen (vgl. [X.]surteil vom 19. März 1986 -
VIII
ZR 81/85, aaO). Der
Leasing-geber führt, soweit durch eine ihm zu erbringende
Schadensersatzzahlung noch nicht gedeckte Anschaffungs-
und Finanzierungskosten ausgeglichen werden sollen, daher keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung mehr aus.
So verhält es sich
auch
bei dem
leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen [X.]srechtsprechung auf [X.] seines noch nicht amortisierten [X.] zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft [X.] außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeiti-gen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist ([X.]surteil vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, aaO
Rn. 16 f. mwN).
Zwar handelt es sich dabei nach der [X.]srechtsprechung um einen vertraglichen [X.]rfüllungsanspruch ([X.] vom 22. Januar 1986
-
VIII
[X.], aaO S.
72, 78; vom 10. Juli 1996 -
VIII
ZR 282/95,
WM 1996, 1690
unter [X.]; vom 1. März 2000 -
VIII
ZR 177/99, aaO
unter II 2 d). Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche [X.]inordnung als Schadensersatz-
oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend an. Diese [X.]inordnung kann schon deswegen nicht entschei-dend sein, weil die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der Um-satzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu beantworten ist. In-soweit ist vielmehr maßgebend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatzzahlung, nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe, Verlust oder Untergang der [X.] keine steuerbare Leistung des Leasinggebers mehr gegenübersteht
([X.]surteil vom 14. März 2007
-
VIII
ZR 68/06, aaO Rn. 18 mwN).
3.
Das
gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für einen Minder-wertausgleich, den der Leasinggeber
nach regulärem Vertragsablauf wegen 15
16
-
10
-
einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechte-rung der zurückzugebenden [X.] beanspruchen kann.
a) Allerdings vertritt die Finanzverwaltung ([X.], Schreiben vom 22. Mai 2008 -
IV
B 8-S 7100/07/10007, 2008/0260780, BStBl. I S. 632 unter 2; Ab-schn.
3 Abs.
9 Nr.
3 UStR
2008
zu §
1 UStG; ebenso [X.] in Plückebaum/
Widmann, [X.], Stand 2010, § 4 Rn. 91)
die Auffassung, es handele sich bei Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts um [X.]ntgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüber-lassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hin-aus.
Im Rahmen der Mischkalkulation, wie sie für einen auf volle Amortisation abzielenden Leasingvertrag typisch
sei,
stelle der [X.] eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des [X.] durch den Leasinggeber dar. Dementsprechend habe der Leasing-nehmer -
anders als der Mieter
-
auch für diejenigen Veränderungen und Ver-schlechterungen einzutreten, die auf Zufall und höherer Gewalt beruhten. Der für den Leasingnehmer verbrauchbare Vorteil liege in der "übervertraglichen"
substanzbeeinträchtigenden Nutzung. Der erforderliche Leistungswille des [X.] ergebe sich insofern aus der vertraglichen [X.]. In dieser sei
die konkludente Zustimmung zu dem entsprechenden "überver-traglichen Gebrauch"
zu sehen. Das gelte auch im Falle des planmäßigen [X.] eines Leasingvertrags.
b)
In der zivilgerichtlichen Instanzrechtsprechung herrscht demgegen-über die Auffassung vor, der [X.] unterliege weder in der im [X.]surteil vom 14. März 2007 ([X.], aaO) entschiedenen [X.] noch im Falle einer regulären
Vertragsbeendigung nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit der Umsatzsteuer ([X.], JurBüro
2010, 209; DStR[X.]
2010, 1514
f.; [X.], NJW-RR
2010, 778
f.; [X.], 17
18
-
11
-
Beschluss vom 2. September 2010 -
24
U 15/10, juris Rn. 6; [X.],
[X.]
2008, 591; ebenso auch [X.], Schaden-Praxis
2011, 163
sowie das überwiegende Schrifttum: Rau/Dürrwächter/[X.], Kommentar zum [X.], Stand 2008, § 10 [X.]. 65 "Leasing"
unter Hinweis auf [X.], [X.] 2006, 1180, 1181 f.; [X.], [X.], 519, 520; [X.], [X.], 392, 393; [X.], [X.]WiR 2007, 649, 650; [X.]/
Metzenmacher/[X.], [X.], Stand 2009, [X.] §
10 Rn.
84.1; zweifelnd [X.]/[X.] in Plückebaum/Widmann, aaO, § 1 Rn. 483).
c)
Allein die letztgenannte Auffassung wird den Anforderungen gerecht, die an den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Leistung -
hier des Leasinggebers in Gestalt einer zeitweiligen Gebrauchsüberlassung des [X.] und wirtschaftlich gesehen auch in Gestalt der Bereitstellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit
-
und dem erhaltenen Gegenwert -
hier dem vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert
-
gestellt werden müssen
(dazu vorstehend unter [X.]).
aa) Die Leistung der Klägerin als Leasinggeberin war nicht derart mit der vom Beklagten zu erbringenden Zahlung verknüpft, dass sie auf die [X.]rlangung einer solchen Gegenleistung gerichtet war.
Vielmehr war die vertragliche Haupt-leistungspflicht der Klägerin beendet, nachdem sie das Fahrzeug -
hier aus [X.] des Ablaufs der Leasingdauer
-
zurückerlangt und auf diese Weise zu-gleich die dem Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geendet hatte. Damit fehlt es -
ähnlich wie bei Schadensersatzzahlungen, die der Leasingnehmer für den Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat (vgl. [X.], Urteil vom 11. [X.] 1987 -
VIII
ZR 27/86, aaO)
-
zwischen den Leistungspflichten der Klägerin und der Ausgleichspflicht des Beklagten an der für den erforderlichen unmittel-baren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit in [X.]ntstehung und Fortbe-19
20
-
12
-
stand dieser Pflichten ([X.]surteil vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, aaO Rn.
16).
bb) [X.]twas anderes lässt
sich entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht aus dem [X.]surteil vom 1. März 2000 ([X.], aaO unter [X.])
entnehmen. Soweit dort in Abgrenzung zum [X.]rsatzanspruch nach §
558 BGB auf die leasingtypische Amortisationsfunktion des [X.] abgehoben und unter Hinweis auf das [X.]surteil vom 22. Januar 1986
(VIII [X.], aaO) ausgeführt worden ist, dass die Leistungen des Leasingnehmers, die zusammen mit der Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs durch den Leasinggeber die volle Amortisation des vom Leasingge-ber für die Anschaffung des [X.] eingesetzten Kapitals einschließ-lich des kalkulierten Gewinns bezwecken, die leasingtypische vertragliche Ge-genleistung für die Überlassung des [X.] durch den Leasinggeber darstellen, kann dies
-
wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 14. März 2007 ([X.], aaO Rn. 16 f.)
klargestellt hat
-
nicht im Sinne eines Aus-tauschverhältnisses mit einer Leistung des Leasinggebers und damit
einer ge-genseitigen unmittelbaren Abhängigkeit der betreffenden Pflichten voneinander verstanden werden.
[X.]) Das ergibt sich im Übrigen auch schon aus dem dabei in Bezug ge-nommenen [X.]surteil vom 22. Januar 1986
(VIII [X.], aaO S. 78). Dort ist
ausgeführt, dass der aus dem [X.]rfüllungsanspruch der Leasinggeberin bei ungekündigtem Vertragsablauf abgeleitete Anspruch auf Ausgleich eines
be-schädigungsbedingten
Minderwerts dahin geht, die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten [X.]rlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem festgestellten oder noch zu ermittelnden Wert bei Rückgabe in [X.] Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer
bis zu dem Wert aufzufüllen, welcher nach der dem Vertragsverhältnis zugrunde lie-21
22
-
13
-
genden Mischkalkulation neben den Leasingraten zur Amortisation des [X.] der Leasinggeberin beiträgt.
Hiernach
handelt es sich deshalb -
in seiner Wirkung einem [X.]ntschädigungsanspruch gleich
-
lediglich um einen erst durch nachträglichen [X.] konkretisierten vertraglichen Auffül-lungsanspruch, der nicht als Gegenwert für die vom Leasinggeber geschuldeten und hier sogar schon vollständig erbrachten Leistungen, sondern deshalb ge-schuldet ist, weil der Leasingnehmer sich vertraglich verpflichtet hat, den [X.] in einem Zustand zurückzugeben, der sich noch im Rahmen des vertraglich bestimmten und nur insoweit dem Leasinggeber zugewiesenen Nutzungsrisikos bewegt (vgl. auch [X.], aaO unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 18. Juli 2007 -
Rs.
[X.]/05, aaO Rn. 25 f. mwN
-
Société thermale d'[X.]ugénie-les-Bains).
d) [X.]ntgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann die hier verein-barte Zahlung zum Ausgleich eines Minderwerts auch nicht als [X.]ntgelt für eine bereits erfolgte Leistung des Leasinggebers in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus ange-sehen werden. Zwar können nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 9 UStG der Um-satzsteuer unterliegende sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen [X.]nt-gelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, auch in einem Gewähren, [X.] oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen, wenn die Zahlung der Summe mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbe-ziehung steht
und deshalb
ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, dessen
Grundlage eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
ist ([X.],
Urteil vom 22. Oktober 1997 -
XII
ZR 142/95, aaO mwN). [X.]ine solche in einer Wechselbeziehung zum [X.] stehende Duldung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint.
23
-
14
-
Das Berufungsgericht ist -
im [X.]inklang mit der Rechtsprechung des Se-nats (Urteil vom 14. März 2007 -
VIII
ZR 68/06, aaO Rn. 16 ff.)
-
davon [X.], dass der Ausgleichszahlung -
nicht anders als einer Schadensersatz-zahlung
-
nach Beendigung des Leasingvertrages und Rückgabe der [X.] keine steuerbare Leistung des
Leasinggebers mehr gegenübersteht und der Leasingnehmer die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht er-bringt, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er
vertraglich hierzu ver-pflichtet ist. Dagegen wendet sich die Revision aus den vorstehenden
[X.]rwä-gungen vergeblich.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass sich anderes auch nicht aus dem Inhalt des Leasingvertrages herleiten und sich ihm insbesondere nicht entnehmen lasse, dass die Leistung der Kläge-rin als Leasinggeberin in der Duldung einer Nutzung des [X.] über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinaus bestehe. Diese tatrichterliche Würdigung, die -
soweit sie eine solche Annahme als fernliegend ansieht
-
zu-dem mit der Lebenserfahrung im [X.]inklang steht, ist, selbst wenn man ange-sichts der formularvertraglichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen der Parteien von einer uneingeschränkten Nachprüfbarkeit durch den [X.] aus-geht,
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision bringt
dage-gen nichts vor. Das
gilt -
worauf auch das von der Revision selbst vorgelegte Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010 (5 [X.]/09, aaO Rn. 28), dem identische Leasingbedingungen zugrunde gelegen haben, zutref-fend hinweist
-
vorliegend umso mehr, als die Leasingbedingungen
der Kläge-rin, die
nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des [X.] in den Vertrag einbezogen worden sind, unter Abschnitt [X.]. Abs.
3 im Gegenteil
ein Benutzungsrecht des Beklagten sogar
ausdrücklich auf eine schonende Behandlung des Fahrzeugs im Rahmen des vertraglichen [X.] begrenzt haben.
24
25
-
15
-
e) [X.]iner Vorlage an den Gerichtshof der [X.]uropäischen Union zur Ausle-gung der Richtlinie 77/388/[X.]WG bedarf es nicht, weil nach der vorstehend unter [X.] dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitglied-staaten gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]UV entfällt ("acte clair"; vgl. nur [X.], Urteile vom 3. November 2010 -
VIII
ZR 337/09, NJW 2011, 56 Rn.
31; vom 13. Januar 2011 -
III
ZR 146/10, [X.], 341 Rn. 35; jeweils mwN).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 21.05.2010 -
8 O 130/10 -

[X.], [X.]ntscheidung vom 05.10.2010 -
6 U 115/10 -

26

Meta

VIII ZR 260/10

18.05.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. VIII ZR 260/10 (REWIS RS 2011, 6539)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6539

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