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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
38/15
vom
22. Juni 2015
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], den
Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am
22.
Juni 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
2. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
t-gesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist unzulässig, weil sie durch dieses nicht zugelassen worden ist. Zwar ist die Rechtsbeschwerde -
an Stelle der sofortigen Beschwer-de (§ 46 Abs. 2 ZPO)
-
das an sich statthafte Rechtsmittel, wenn das [X.] gemäß §
45 Abs. 1 ZPO über die Ablehnung eines Richters am [X.] entschieden hat. Sie bedarf jedoch stets der Zulassung (§
574 Abs.
1 Nr.
2 ZPO; vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, §
46 Rn.
14a; [X.]/Voit/[X.], ZPO, 12.
Auflage, §
46 Rn.
4;
Saenger/
[X.], ZPO, 6.
Auflage, §
46 Rn.
7, jeweils mwN).
1
-
3
-
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentli-chen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2014 -
309 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 27.03.2015 -
2 U 1/14 -
2
Meta
22.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2015, Az. IX ZB 38/15 (REWIS RS 2015, 9391)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9391
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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