Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 5 StR 171/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6142

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 171/14

vom
24. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechts-anwalt F.

als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht
bei der Verfahrensweise nach §
349 Abs. 2 StPO kein Anlass.
Basdorf
Schneider
Dölp

Berger
Bellay

Meta

5 StR 171/14

24.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 5 StR 171/14 (REWIS RS 2014, 6142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6142

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