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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 171/14
vom
24. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Dezember 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Dem Nebenkläger wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO Rechts-anwalt F.
als Beistand bestellt. Für Prozesskostenhilfe, die Adhäsion betreffend, besteht
bei der Verfahrensweise nach §
349 Abs. 2 StPO kein Anlass.
Basdorf
Schneider
Dölp
Berger
Bellay
Meta
24.04.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2014, Az. 5 StR 171/14 (REWIS RS 2014, 6142)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6142
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