Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 79/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 151

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[X.][X.]/05vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Dezember 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 24. Mai 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 3.100 •. Gründe: [X.] Die Antragsteller begehren gemäß § 727 ZPO die Erteilung der voll-streckbaren Ausfertigung eines Vergleichs. 1 In einer Klage vor dem [X.] verlangte der Gläubiger von der Schuldnerin, der damaligen Beklagten, auf ihrem neben dem Grundstück des Gläubigers belegenen Grundstück bestimmte Maßnahmen vornehmen zu [X.] bzw. zu unterlassen. Die Parteien einigten sich am 14. Juni 1995 in einem gerichtlichen Vergleich, in dem sie im Einzelnen regelten, welche [X.] die Schuldnerin durchführen dürfe und was sie dabei zur Vermeidung von Belästigungen des Gläubigers zu beachten habe. Zum Zeitpunkt des [X.] hatte dieser bereits das Grundstück an Dritte mit notariellem Vertrag veräußert und die Auflassung erklärt. Dieser Vertrag wurde in der [X.] nicht durchgeführt. Am 26. Juni 1995 verkaufte der Gläubiger das [X.] - 3 - Grundstück an die Antragsteller, die am 20. September 1995 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wurden. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 27. Januar 2005 trat der Gläubiger alle Ansprüche aus dem Vergleich an die Antragsteller ab. Die Abtretung sollte schuldrechtlich mit Wirkung zum 20. September 1995 erfolgen, dem Zeitpunkt des [X.] auf die Erwerber. Am 16. April 2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers für die Antragsteller beantragt, den [X.] auf diese umzuschreiben. 3 Der Rechtspfleger hat am 26. Januar 2004 die Umschreibung abgelehnt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zu-rückgewiesen. Die von der Einzelrichterin erlassene Entscheidung hat der [X.]-Senat des [X.] ([X.] [X.]) mit Beschluss vom 5. November 2004 wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. 4 Mit weiterem Beschluss vom 24. Mai 2005 hat das [X.] den Be-schluss des Amtsgerichts vom 26. Januar 2004 aufgehoben und dieses ange-wiesen, den [X.] auf die Antragsteller umzuschreiben. 5 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-gehrt die Schuldnerin die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts. 6 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 7 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Umschreibung könne auf die Antragsteller erfolgen, weil diese den Rechtsübergang durch den notariellen Vertrag vom 27. Januar 2005 nachgewiesen hätten. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht der Schuldnerin, der notarielle Vertrag habe den Antragstellern die Rechte des Gläubigers nicht verschaffen können, weil der Gläubiger diese mit der Übertragung des Eigentums verloren habe. 8 Die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil sich die Frage der "[X.]" des Anspruchs aus § 1004 BGB stelle, wenn man die Auffassung zur Rechtsnachfolge auf Grund der Ergänzungsvereinbarung vom 27. Januar 2005 nicht teile. 9 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 10 a) Der Senat ist an die Zulassung gebunden, obwohl sich die [X.], ob ein Anspruch aus § 1004 BGB "verdinglicht" ist, nicht stellt. Denn vorliegend geht es nicht um einen Anspruch aus § 1004 BGB, sondern um einen vertraglichen schuldrechtlichen Anspruch aus einem [X.] zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin. 11 b) Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Schuldnerin, die Ansprüche aus dem Vergleich, die auf die Unterlassung von Störungen gerichtet seien, seien mit dem Verlust des Eigentums des Gläubigers infolge der Übereignung des Grundstücks an die Antragsteller verloren gegangen und in der Vereinba-rung vom 27. Januar 2005 liege daher eine unzulässige, rückwirkende Abtre-tung. 12 Es geht nicht um die von der Schuldnerin für bedeutsam angesehene Frage, ob ein Anspruch aus § 1004 BGB bei Wechsel des aktivlegitimierten Grundstückseigentümers fortbesteht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1. Februar 13 - 5 - 1994 - [X.], [X.]Z 125, 56) oder gegen die jeweiligen Störer mit jeder erneuten Verletzung neu entsteht (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 2555). Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr das Verständnis des Vergleichs vom 14. Juni 1995 und die Auslegung der darin übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Der Vergleich ist zu einem Zeit-punkt geschlossen worden, in dem der Gläubiger noch Grundstückseigentümer war, jedoch bereits der Verkauf und die Auflassung des Grundstücks an einen dritten Erwerber notariell vereinbart waren. Dies und damit die [X.] war der Schuldnerin bekannt. Bei dieser Sachlage kann der Vergleich bei verständiger Würdigung nicht dahin verstanden werden, dass der darin geregelte schuldrechtliche Anspruch im Falle der Grundstücksüber-tragung erlöschen sollte. Vielmehr sollte damit ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Schuldnerin auch für den Fall geschaffen werden, dass die Eigentü-merstellung am Grundstück wechselte. Der Gläubiger sollte in der Lage sein, die im Vergleich geregelten vertraglichen Ansprüche auf die Erwerber zu [X.]. Das Recht hieraus ist nicht erloschen. Die Abtretung wurde in der [X.] Urkunde vom 27. Januar 2005 vollzogen. Damit wurde die Rechtsnach-folge in der nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlichen Form dokumentiert. Die - 6 - Antragsteller haben daher Anspruch auf Umschreibung des Titels gemäß § 727 ZPO. [X.]Kuffer [X.] Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2004 - 6 C 9/95 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 T 27/04 -

Meta

VII ZB 79/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 79/05 (REWIS RS 2005, 151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 151

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