Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. VI ZR 313/99

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 856

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[[X.].] DES VOLKESURTEIL[[X.].] 313/99Verkündet am:17. Oktober 2000Holmes,[[X.].] Geschäftsstellein dem [[X.].]:ja[[X.].]Z: neinBGB § 254 Abs. 1 DaEinem durch einen Auffahrunfall verletzten Pannenhelfer kann es zum Mitverschul-den gereichen, wenn er sich an einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn miteingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenen Fahrzeug, das nicht durch zu-sätzliche Aufstellung eines [X.] gesichert ist, zum Zwecke der [[X.].] zu schaffen macht, es sei denn die Nachholung einer [[X.].] Absicherung ist wegen der an der [[X.].] vorhandenen Gegeben-heiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untunlich.[[X.].], Urteil vom 17. Oktober 2000 - [[X.].] 313/99 -OLG [[X.].] 2 -Der VI. Zivilsenat des [[X.].] hat auf die mündliche [[X.].] 17. Oktober 2000 durch [[X.].] und die [[X.].]. [[X.].], [[X.].], [[X.].] und Wellnerfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [[X.].] [[X.].] vom [[X.].] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [[X.].] zurückverwiesen.Von Rechts [[X.].]:Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1 als Fahrer eines bei der [[X.].] haftpflichtversicherten PKW auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallvom 5. Juli 1996 auf der [[X.].] ([[X.].]) in Anspruch, bei dem der Klä-ger als Pannenhelfer verletzt wurde.Die [[X.].] ist im Bereich der Unfallstelle wegen eines [[X.].]. Ein Standstreifen ist nicht vorhanden. Auf der äußersten [[X.].] blieb [[X.].] mit einem Kleintransporter liegen. Er schaltete die [[X.].] ein, stellte jedoch kein Warndreieck auf und fragte vorbeifahrende Fahr-- 3 -zeugführer, u.a. den Kläger, ob sie bereit wären, sein Fahrzeug abzuschlep-pen. Der Kläger erklärte sich hierzu bereit und brachte schließlich sein Fahr-zeug vor dem Pannenfahrzeug zum Stehen. Ob der Kläger zuvor hinter [[X.].] angehalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Auch [[X.].] stellte kein Warndreieck auf. Während der Kläger und der Fahrer [[X.].] das Abschleppseil zwischen den Fahrzeugen befestigten,näherte sich der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten PKW auf derselbenFahrspur mit einer Geschwindigkeit zwischen 100 und etwa 115 km/h. [[X.].] auf die linke Fahrspur war ihm verkehrsbedingt nicht möglich, [[X.].] die Beherrschung über sein Fahrzeug, geriet ins Schleudern und fuhr [[X.].] Pannenfahrzeug auf. Dadurch wurde dieses auf das davorstehende Fahr-zeug des [[X.].] geschoben, dieser zwischen den Fahrzeugen eingeklemmtund erheblich verletzt. Im Verlauf der operativen Behandlung der [[X.].] dem Kläger, der Rechtshänder ist, mehrere Fingerglieder der rechtenHand amputiert mit der Folge einer dauernden Gebrauchsminderung dieserHand. Der [[X.].] hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeitvon 40 % anerkannt. Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger als Hausdie-ner in einem Hotel in einem Probearbeitsverhältnis, welches innerhalb der [[X.].] wegen der Gebrauchsbeeinträchtigung seiner rechten Hand seitens [[X.].] gekündigt wurde.Der Kläger hat die Beklagten auf vollen Ersatz seines materiellen undimmateriellen Schadens sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtlichekünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall [[X.].] genommen. Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassungvertreten, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden an dem [[X.].] anrechnen lassen, weil er kein Warndreieck aufgestellthabe; darüber hinaus könnten die vom Kläger geltend gemachten Kosten [[X.].] 4 -Haushaltshilfe wegen der Einfachheit seines Haushaltes lediglich auf der [[X.].] ([[X.].]) [X.] statt [[X.].] VII berechnet werden.Das [X.] hat der Klage - unter Berücksichtigung einer vorge-richtlichen, auf das zuerkannte Schmerzensgeld von 60.000 DM verrechnetenZahlung von 30.000 DM - in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen ge-richtete Berufung der Beklagten, mit der sie wegen eines angenommenen Mit-verschuldens des [[X.].] von 1/3 eine entsprechende Reduzierung des Fest-stellungsausspruchs und des vom [X.] zuerkannten Gesamtbetragesvon 46.000 DM auf 30.667 DM erstrebt haben, ist ohne Erfolg geblieben. [X.] - zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus [X.] weiter mit der Maßgabe, daß vorab die zugesprochenenKosten der Haushaltshilfe auf der Basis des [[X.].] [X.] gekürzt werden.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ein Mitverschulden des [[X.].] im Sinne von§ 254 Abs. 1 BGB verneint. Für den Kläger habe keine Verpflichtung bestan-den, die Unfallstelle auf der Grundlage des § 15 [X.] durch Aufstellen eines[X.] zu sichern. Die Beurteilung dieser Frage sei unabhängig davon,ob nach den an der Unfallstelle vorhandenen Gegebenheiten, die zwischenden Parteien umstritten seien, dessen Aufstellung gefahrlos und in zumutbarerWeise möglich gewesen wäre. Eine Pflicht zur Sicherung bestehe nur für [X.] 5 -jenigen, der selbst ein Hindernis auf der Autobahn erzeuge. Zwar könne fürden Unfallhelfer eine Sicherungspflicht daraus folgen, daß er mit dem [X.] Fahrzeuges auf der Fahrbahn selbst ein Hindernis bereite und somit fürden nachfolgenden Verkehr eine Gefahr darstelle. Im vorliegenden Fall [X.] das liegengebliebene Fahrzeug des [[X.].] und nicht das davor abgestellteFahrzeug des [[X.].] das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr gebildet,so daß allein [[X.].] die Sicherungspflichten getroffen hätten. Insofern wäre es un-billig, einen Pannenhelfer, der durch sein schnelles Zupacken die eingetreteneVerkehrssituation habe entschärfen wollen, für das Fehlverhalten desjenigenverantwortlich zu machen, der die fragliche Situation herbeigeführt habe. [X.] hinaus könne von einem Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten, daßder Unfall bei aufgestelltem Warndreieck vermieden worden wäre, nicht aus-gegangen werden, nachdem der Beklagte zu 1 infolge zu hoher Geschwindig-keit, Unaufmerksamkeit und/oder falscher Reaktion auf das mit eingeschalteterWarnblinkanlage auf seiner Fahrbahn stehende Pannenfahrzeug aufgefahrensei, obwohl vorausfahrende Fahrzeuge dieses offensichtlich ohne Problemehätten passieren können. Selbst wenn eine Mitschuld des [[X.].] anzuneh-men wäre, so könne diese als äußerst gering und in der erforderlichen Abwä-gung als vernachlässigenswert betrachtet werden. Soweit die Beklagten mit [X.] hinsichtlich der Kosten der Haushaltshilfe eine andere Eingruppie-rung im Rahmen des [[X.].] erstrebt hätten, ergebe sich daraus, daß sie [X.] zufolge exakt 2/3 der vom [X.] zugesprochenen46.000 DM dem Kläger hätten zugute kommen lassen wollen, daß offensicht-lich die vom Kläger auf der Basis einer Eingruppierung in [[X.].] VII berechnetenKosten der Haushaltshilfe nicht angegriffen werden sollten. Den insoweit sichergebenden Widerspruch zwischen Berufungsantrag und Berufungsbegrün-dung hätten die Beklagten auch in der letzten mündlichen Verhandlung nicht- 6 -aufgelöst. Unabhängig hiervon müßten bei einer Einstufung der Haushaltshilfein [[X.].] [X.] entsprechend mehr Stunden für die Leistung der Hausarbeit berück-sichtigt werden.I[X.] Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.1. Die Verneinung eines Mitverschuldens des [[X.].] im Sinne des§ 254 Abs. 1 BGB an seinen durch den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen istnicht frei von [X.]. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen läßt sich eine Mitverantwortlichkeit des [[X.].] [X.] nicht ausschließen.a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß [X.] einer Panne oder eines Unfalls die Sicherung des [X.] die primäre Pflicht des Fahrers dieses Fahrzeuges darstellt. [X.] mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitigals stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist nach § 15 [X.] sofort [X.] einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffälliges warnendesZeichen, bei PKW das nach § 53 a Abs. 2 Satz 1 StVZO vorgeschriebeneWarndreieck, aufzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorlie-genden Fall - ein Fahrzeug auf der Fahrspur einer Autobahn liegen bleibt, wonach § 18 Abs. 8 [X.] nicht gehalten werden darf und der regelmäßig mit ho-her Geschwindigkeit dahinfließende Verkehr nicht mit einem stehenden Fahr-zeug [X.] 7 -b) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgerichtweiterhin - als Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des § 18 Abs. 8[X.] - ohne Rechtsverstoß hier eine zwingende Notwendigkeit für ein Anhal-ten des [[X.].] auf der [[X.].] zum Zwecke des Abschleppens des [X.] annehmen. Da das auf der rechten Fahrspur der [[X.].] liegengebliebeneFahrzeug eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden, zum Unfallzeitpunkterfahrungsgemäß herrschenden starken Verkehr darstellte, war ein schnellesEinschreiten zur Beseitigung der höchst gefährlichen Verkehrssituation objektivgeboten, und es konnte dem Kläger nicht - wie die Revision meint - angeson-nen werden, erst noch bis zur nächsten Notrufsäule zu fahren, um "professio-nelle" Hilfe herbeizurufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - [[X.].] 238/73 -[X.], 1024, 1025).c) Dem Berufungsgericht kann auch darin beigetreten werden, daß [X.] allein deswegen, weil er vor dem Pannenfahrzeug sein eigenes Fahr-zeug zum Stehen brachte, noch keine eigene Verpflichtung zum Aufstellen ei-nes [X.] traf. Zwar obliegt diese Verpflichtung grundsätzlich auchdem auf der [[X.].] haltenden Unfallhelfer (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juli 1975- [[X.].] 238/73 - [X.], 1024, 1025; [X.], [X.], 750).Da das vor dem liegengebliebenen Fahrzeug des [[X.].] haltende Fahrzeug des[[X.].] jedoch für den nachfolgenden Verkehr kein eigenständiges, zusätzli-ches Hindernis darstellte, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoßdavon ausgehen, daß allein durch das Halten vor dem Pannenfahrzeug keineVerpflichtung des [[X.].] zum Aufstellen eines [X.] entstand. [X.] selbst dann, wenn der Kläger zuvor kurzzeitig dahinter angehalten habensollte, denn die dadurch geschaffene zusätzliche Gefahr war im [X.] 8 -d) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß der [X.] für die Beurteilung eines Mitverschuldens des [[X.].] an den von [X.] den Auffahrunfall erlittenen Verletzungen nicht darin besteht, daß er vordem liegengebliebenen Fahrzeug angehalten hat, sondern darin, daß er sichzusammen mit [[X.].] an dem unzureichend gesicherten Pannenfahrzeug [X.] der Befestigung des [X.] zu schaffen machte und sich [X.] in eine besondere Gefahrensituation begab. Eine Mitverantwortung des[[X.].] an der insoweit eingetretenen Selbstgefährdung, die sich durch seineinfolge des Aufpralls des vom Beklagten zu 1 geführten PKW auf das Pannen-fahrzeug erlittenen Verletzungen realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 16. April1996 - [[X.].] 79/95 - [X.], 856, 858), läßt sich aufgrund der vom [[X.].] getroffenen Feststellungen nicht von vorneherein ausschließen.Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Verkehrsteilnehmer,der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, nicht schon deshalb von [X.] befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben (vgl. Urteile vom28. September 1976 - [[X.].] 219/74 - VersR 1977, 36 und vom [X.] - [[X.].] 265/78 - VersR 1981, 260). Auch er muß sich im eigenen [X.] (§ 254 Abs. 1 BGB) umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hil-feleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten.Für einen Verkehrsunfall mit Schwerverletzten hat der Senat in [X.] vom 2. Dezember 1980 - [[X.].] 265/78 - (aaO) zwar ausgeführt, daß [X.] an die eigene Vorsicht durch die Aufgaben, vor die den [X.] um den Verunglückten stellt, und die Umstände, unter denen er siezu erfüllen hat, Grenzen gesetzt sind. Wenn auch von demjenigen, der bei ei-nem Unglücksfall hilft, erwartet werden muß, daß er keine unvernünftigen Risi-ken eingeht und notfalls von einem Eingreifen ganz absieht, falls hierbei die- 9 -Selbstgefährdung zu groß wird, kann der Schädiger ihm keinesfalls vorwerfen,nicht dem Schutz der eigenen Person seine ungeteilte Aufmerksamkeit ge-schenkt zu haben. Andernfalls wäre [X.], zu der die Bürger nicht nuraufgerufen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen sogar rechtlich ver-pflichtet sind, gerade bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn mit ihrem hohenGefahrenpotential durchweg nicht hinreichend möglich.Andererseits hat der Senat aber auch in seinem Urteil vom 28. [X.] 1976 - [[X.].] 219/74 - VersR 1977, 36, 37 in einem Fall, in dem sich derdortige Kläger nicht um einen Schwerverletzten, sondern nur um die [X.] Verkehrs vor seinem auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeug zubemühen brauchte, eine fahrlässige Selbstgefährdung des Geschädigten be-jaht, weil dieser - um das Warndreieck herauszuholen - an das Heck seinesPKW trat, ohne die Fahrbahn zu beobachten und ohne sich beim [X.] anderen Fahrzeuges sofort aus dem Gefahrenbereich zu begeben.Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um einen Verkehrsunfall, beidem mit Verletzten zu rechnen war, sondern lediglich um eine beabsichtigtePannenhilfe des [[X.].] für ein liegengebliebenes Fahrzeug. Die sofortige Be-seitigung dieses Verkehrshindernisses durch Abschleppen war zwar [X.], um einen gemeingefährlichen Zustand für den nachfolgenden Verkehr aufder Autobahn zu beseitigen. Da das Pannenfahrzeug jedoch wegen des nichtaufgestellten [X.] unzureichend gesichert war, durfte der Kläger nichtjegliche Sorgfalt im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB außer acht lassen. Den Klä-ger traf zwar keine Rechtspflicht aus § 15 [X.] zur Aufstellung eines Warn-dreiecks. § 254 Abs. 1 BGB versteht jedoch unter dem Begriff des [X.] nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber [X.], sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein [X.] -dentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens [X.] pflegt (vgl. Senat [[X.].]Z 74, 25, 28 und Urteil vom 20. Januar 1998- [[X.].] 59/97 - [X.], 474, 475). Diesen Anforderungen hätte der Klägergenügt, wenn er, bevor er sich zwischen die beiden auf der Fahrbahn stehen-den Fahrzeuge zur Befestigung des [X.] begab, die [X.] durch Aufstellung eines [X.]entweder selbst nachgeholt oder seine Hilfeleistung von dessen Aufstellungdurch [[X.].] oder einen Mitinsassen des [X.] abhängig gemachthätte.Dem Vorwurf eines Mitverschuldens wäre der Kläger in diesem [X.] allerdings dann nicht ausgesetzt, wenn die Nachholung der [[X.].] Absicherung ausnahmsweise wegen der an der [[X.].] vorhan-denen Gegebenheiten gefahrlos nicht möglich oder in sonstiger Weise untun-lich gewesen wäre. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen.Sie läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach dem Ausmaß der Selbstgefähr-dung im konkreten Fall beantworten, das sich insbesondere bestimmt nach [X.] des nachfolgenden Verkehrs auf das am Ende einer [X.] Rechtskurve mit eingeschalteter Warnblinkanlage liegengebliebenePannenfahrzeug, der Verkehrsdichte, dem in Anspruch genommenen Raumder Fahrbahn, der Dauer der Befestigung des [X.] im Verhältnis [X.] eines - gefahrlosen - Aufstellens und Wiedereinsammelns eines Warn-dreiecks und den sonst vorhandenen Möglichkeiten einer Sicherung unter Be-rücksichtigung der dafür jeweils erforderlichen Zeit (vgl. Senat, Urteil vom15. Dezember 1970 - [[X.].] 116/69 - NJW 1971, 431, 432). Die entsprechen-den Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des [X.] der Parteien nachzuholen haben.- 11 -2. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit der vom Berufungsgerichtgegebenen [X.] halten. Allein aufgrund der Tatsache, daß andereKraftfahrer vor dem Beklagten zu 1 das liegengebliebene Fahrzeug "offensicht-lich ohne Schwierigkeiten" passiert haben, kann nicht - wie es das Berufungs-gericht mit seiner [X.] meint - der Anscheinsbeweis für eine Mitur-sächlichkeit des Unterlassens der Aufstellung eines [X.] für das [X.] (vgl. hierzu Senat, Urteil vom [X.] 1970 - [[X.].] 116/69 - NJW 1971, 431, 432 m.w.N.) als erschüttert [X.] werden. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, auf welche Weise und unterwelchen Bedingungen und Gefahren andere Fahrzeuge das Pannenfahrzeugpassiert haben, zumal der Beklagte zu 1 behauptet hat, die Fließgeschwindig-keit des Verkehrs sei zuvor durch einen - zum Zeitpunkt des Unfalls wiederaufgelösten - kleinen Stau verlangsamt gewesen. Darüber hinaus läßt sichauch aus der Tatsache, daß der Kläger im Gegensatz zu vorausfahrendenFahrzeugen infolge zu hoher Geschwindigkeit, Unaufmerksamkeit und/oderfalscher Reaktion auf das Pannenfahrzeug aufgefahren ist, nicht schließen,daß er ein aufgestelltes Warndreieck übersehen oder mißachtet hätte, denndieses hat gerade den Zweck, die Aufmerksamkeit der nachfolgenden Kraftfah-rer hinsichtlich eines unerwartet auftauchenden Hindernisses zu schärfen [X.] zu einer Herabsetzung der Geschwindigkeit zu veranlassen.Soweit das Berufungsgericht zuletzt eine - unterstellte - Mitschuld des[[X.].] als äußerst gering und in der erforderlichen Abwägung als vernachläs-sigenswert betrachtet, kann das Berufungsurteil auch mit dieser weiteren Hilfs-begründung mangels tatsächlicher Grundlage keinen Bestand haben.- 12 -3. Die Revision hat schließlich auch Erfolg, soweit sie die Beurteilungdes Berufungsgerichts angreift, die dem Kläger der Höhe nach zuerkanntenKosten einer Haushaltshilfe seien auf der Basis des [[X.].] VII zu berechnen.a) Aus dem Umstand, daß die Beklagten mit ihrem Berufungsantrag ex-akt 2/3 der vom [X.] zugesprochenen 46.000 DM dem Kläger belassenwollten, durfte das Berufungsgericht nicht folgern, daß offensichtlich die [X.] auf der Basis einer Eingruppierung in [[X.].] VII berechneten Kosten [X.] nicht mehr angegriffen werden sollten. Die Revision weist [X.] darauf hin, daß die Beklagten in der Berufungsbegründung an ihrer [X.] festgehalten haben, daß die fiktiven Kosten einer Haushaltshilfe nicht aufder Basis einer Nettovergütung nach [[X.].] VII, sondern wegen des vom [[X.].]elbst bezeichneten "relativ einfachen Haushalts" allenfalls nach [[X.].] [X.] be-rechnet werden könnten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. März 1988 - [[X.].]87/87 - [X.], 490). Selbst wenn die Beklagten auf einen erst in derletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolgten [X.] Widerspruch zwischen Berufungsantrag und [X.] auflösen konnten, so blieb bei einer sachgerechten Auslegung der ent-sprechenden Prozeßerklärungen (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 1996 - [[X.].]325/95 - NJW-RR 1996, 1210, 1211) neben der Möglichkeit eines Versehensbei der Formulierung immer noch die Möglichkeit einer [X.] [X.] des gestellten [X.]. Dafür, daß die Beklagten ihrenEinwand zur Höhe des vom [X.] zugesprochenen Betrages aufgebenwollten, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.b) Soweit sich das Berufungsgericht unabhängig davon der [X.] [[X.].] zur Eingruppierung der Haushaltshilfe in [[X.].] VII schon deshalbanschließt, weil eine in [[X.].] [X.] einzustufende Haushaltskraft für die im Haushalt- 13 -des [[X.].] zu leistenden Arbeiten entsprechend mehr Stunden benötige, soist auch dies nicht frei von [X.]. Abgesehen davon, daß das [[X.].] keine konkreten Feststellungen zum Zuschnitt des Haushaltes des[[X.].] getroffen hat, gibt es keinen Erfahrungssatz, daß eine in [[X.].] [X.] einge-stufte Haushaltshilfe für anfallende einfache Arbeiten mehr Stunden benötigtals eine Haushaltshilfe in [[X.].] VII. Das Berufungsgericht wird auch hierzuFeststellungen nachzuholen haben. Dabei wird es auch dem Vorbringen des[[X.].] nachgehen müssen, daß es nach den Gegebenheiten des [X.] heute oft nicht möglich sei, auch nur eine ungelernte Reinigungskraftzu finden, die bereit wäre, für einen Stundenlohn entsprechend [[X.].] [X.] zu [X.].[[X.].] [[X.].] [[X.].][[X.].] Wellner

Meta

VI ZR 313/99

17.10.2000

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. VI ZR 313/99 (REWIS RS 2000, 856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 856

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