Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011, Az. IV ZR 294/10

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2871

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen einer Autobahnmeisterei für einen liegengebliebenen Lastzug


Leitsatz

Unter den Begriff des Schadensersatzanspruchs nach § 10 Nr. 1 AKB (= A 1.1.1 AKB 2008) fallen Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben, weil die Aufwendungen dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind (hier: Anspruch für Sicherungs- und Absperrmaßnahmen der Autobahnmeisterei bei einem auf dem Verzögerungsstreifen einer Autobahnausfahrt liegen gebliebenen Lastzug, der teilweise in die rechte Fahrbahn ragte) .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.]  2. Zivilkammer  vom 17. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] begehrt von dem [X.]       Ersatz von Aufwendungen, die ihr anlässlich der Absicherung eines LKW entstanden sind.

2

Am 16. Mai 2008 blieb gegen 12.00 Uhr auf der [X.] Richtung Norden in Höhe der Ausfahrt S.       ein [X.] Sattelzug wegen eines Defekts der Kraftstoffzufuhr liegen. Er stand auf dem Verzögerungsstreifen der Ausfahrt und ragte teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Nachdem zunächst die Polizei die Unfallstelle abgesichert hatte, wurden die weiteren Maßnahmen von der Autobahnmeisterei übernommen. Für ihre Aufwendungen (Arbeitslohn, Einsatzkosten LKW, Absperr- und Vorwarntafel) stellte sie dem Beklagten 616,70 € in Rechnung, der Leistungen ablehnte.

3

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

4

I. Nach [X.]uffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin keine [X.]nsprüche auf Ersatz ihrer [X.]ufwendungen zu. Unmittelbare [X.]nsprüche, insbesondere aus §§ 683, 670 BGB kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil die [X.]utobahnmeisterei kein Geschäft für den Versicherer des liegen geblieben Sattelzuges geführt habe. Weiter bestünden auch keine [X.]nsprüche auf Schadensersatz, für die der Beklagte gemäß § 115 [X.] einzustehen habe. Der Umfang der Leistungspflicht eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers sei in § 10 Nr. 1 [X.] geregelt. Hierbei müsse es sich um Schadensersatzansprüche oder schadensersatzähnliche [X.]nsprüche handeln, die von der Klägerin aber nicht geltend gemacht würden. In dem Liegenbleiben des Fahrzeugs und dem Hineinragen des LKW in die Fahrspur liege keine Substanzverletzung der [X.]utobahn, die einen Schadensersatzanspruch nach § 7 [X.]bs. 1 StVG rechtfertigen könnte. Der geltend gemachte Schaden bezüglich der [X.]bsicherungsmaßnahme resultiere auch nicht aus einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der [X.]utobahn, sondern aus den Maßnahmen, die zur [X.]ufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit des [X.]nverkehrs getroffen worden seien. Ferner lägen keine schadensersatzähnlichen [X.]nsprüche vor, da die Klägerin die [X.]bsicherungsmaßnahmen freiwillig durchgeführt habe. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die [X.]utobahnmeisterei gesetzlich zur [X.]bsicherung des Sattelzuges verpflichtet gewesen sei. Trotz Nichtbestehens eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer bzw. den Beklagten sei der Versicherungsnehmer durch die Vorschriften der §§ 82, 83 [X.] ausreichend geschützt, da ihm bei einer Inanspruchnahme ein Erstattungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zustehe.

5

[X.]. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein unmittelbarer [X.]nspruch aus Geschäftsführung ohne [X.]uftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB zusteht. Der Beklagte tritt im System der sogenannten [X.]    als Regulierungsstelle in Vorlage für den ausländischen Haftpflichtversicherer ([X.], Urteil vom 1. Juli 2008  VI ZR 188/07, [X.]Z 177, 141 Rn. 16; zum System der [X.]    ferner [X.] in [X.]/[X.], [X.] 18. [X.]ufl. § 3a [X.] Rn. 41-43). Ein unmittelbares Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Büro der [X.]    wird nicht begründet. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten ein [X.]nspruch gegen einen entsprechenden (ausländischen) Haftpflichtversicherer zusteht. Das ist hier nicht der Fall. Maßnahmen, die eine Behörde zur [X.]bsicherung einer Unfallstelle oder eines liegen gebliebenen Fahrzeugs in Wahrnehmung einer öffentlichen [X.]ufgabe und zugleich im Interesse des Halters des Fahrzeugs vornimmt, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des [X.] dar ([X.]surteil vom 22. Mai 1970  IV ZR 1008/68, [X.]Z 54, 157, 160; [X.], Urteil vom 4. Juli 1978  VI ZR 96/77, [X.], 962 unter [X.] 1).

7

2. Der Klägerin steht auch kein [X.]nspruch aus § 823 [X.]bs. 1 BGB [X.]. § 115 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 6 [X.]bs. 1 [X.], § 10 Nr. 1 [X.] (jetzt [X.] 1.1.1 [X.] 2008) zu. Entgegen der [X.]uffassung der Revision fehlt es bereits an einer Verletzung des Eigentums der Klägerin. Zwar setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz durch Beschädigung der Sache voraus. Vielmehr kann auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden ([X.], Urteil vom 7. Dezember 1993  VI ZR 74/93, [X.], 319 unter [X.] 2 a). Es darf sich allerdings nicht nur um die kurzfristige Beeinträchtigung des [X.] handeln. Beispielsweise ist eine Eigentumsverletzung verneint worden, wenn eine Lokomotive wegen eines Oberleitungsschadens in einem Zeitraum von maximal elf Stunden nicht wie geplant eingesetzt werden kann ([X.], Urteil vom 11. Januar 2005  VI ZR 34/04, [X.], 515 unter [X.] 2 a) oder ein Fahrzeug wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert und dadurch seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird ([X.], Urteil vom 18. November 2003  VI ZR 385/02, [X.], 255 unter [X.] 2 b).

8

Durch das Liegenbleiben des Sattelzuges ist es zu keinerlei Substanzschaden, wie etwa der Leitplanken, anderer [X.]neinrichtungen oder der [X.] durch auslaufende Flüssigkeiten oder ähnliches gekommen (vgl. auch [X.]surteil vom 20. Dezember 2006  IV ZR 325/05, [X.], 200; [X.], Urteil vom 28. Juni 2011  VI ZR 184/10, [X.], 1070). [X.]uch wurde die Nutzung der [X.]utobahn nur kurzfristig beeinträchtigt. [X.]usweislich der [X.]brechnung der [X.]utobahnmeisterei sind die [X.] für vier Stunden eingesetzt worden. Der Sattelzug befand sich an der [X.]nschlussstelle im Wesentlichen auf dem Verzögerungsstreifen und ragte nur teilweise in die rechte Fahrbahn hinein. Der linke Fahrstreifen konnte ungehindert genutzt werden. Eine Eigentumsbeeinträchtigung an der [X.] durch das Liegenbleiben des Fahrzeugs liegt daher nicht vor.

9

3. [X.]us denselben Gründen kommt auch ein [X.]nspruch der Klägerin gemäß § 7 [X.]bs. 1 StVG [X.]. § 115 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.], § 6 [X.]bs. 1 [X.], § 10 Nr. 1 [X.] nicht in Betracht.

4. Der Klägerin steht jedoch gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB [X.]. § 115 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.], § 6 [X.]bs. 1 [X.], § 10 Nr. 1 [X.] (jetzt [X.] 1.1.1 [X.] 2008) ein [X.]nspruch auf Ersatz ihrer [X.]ufwendungen für die [X.]bsicherungsmaßnahme anlässlich des Liegenbleibens des Sattelzuges zu.

a) Nach § 10 Nr. 1 [X.] umfasst die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und [X.]bwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Eine inhaltlich entsprechende Regelung enthält nunmehr [X.] 1.1.1 [X.] 2008.

aa) Die Frage, welche Reichweite der Begriff des Schadensersatzanspruchs im Sinne dieser Bestimmung hat, wird unterschiedlich beurteilt.

Der [X.] hat es bisher ausdrücklich offengelassen, ob und in welchem Umfang privatrechtliche [X.]nsprüche aus Geschäftsführung ohne [X.]uftrag, weil einem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 Nr. 1 [X.] fallen können (Urteil vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 13).

Der VI. Zivilsenat hat in einem früheren Urteil entschieden, ein "Ölschadendienst", der einen beim [X.]uffüllen eines Öltanks entstandenen Ölschaden beseitigt, ohne von irgendeiner Seite dazu beauftragt worden zu sein, habe gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Speditionsfirma keinen [X.]nspruch aus § 3 PflichtVG [X.]. §§ 683, 670 BGB (Urteil vom 4. Juli 1978 - [X.], [X.]Z 72, 151, 154 f.). Hierbei hat er auf die Freiwilligkeit des [X.] und darauf abgestellt, der private Ölschadendienst habe lediglich [X.]ufwendungen gemacht, die der Minderung und Beseitigung eines eingetretenen [X.] gedient hätten, ihrem Charakter nach aber keinen Schaden darstellten.

Unterschiedlich beurteilt werden vor allem die Fälle, in denen nicht ein Privater ohne jede Verpflichtung [X.]ufwendungen macht, sondern diese durch die öffentliche Hand aufgrund der sie treffenden Pflicht zur Gefahrenabwehr bzw. zur Verkehrssicherung erfolgen. Insbesondere für eine derartige Konstellation - wie sie auch hier vorliegt - wird teilweise angenommen, dass Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne [X.]uftrag als versichert anzusehen sind, die [X.]nsprüche hätten [X.], weil die [X.]ufwendungen unfreiwillig erfolgt sind (so [X.], 287; [X.], Urteil vom 19. Mai 2010  12 S 10/10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. [X.]ufl. [X.]. 1.1 [X.] 2008 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 18. [X.]ufl. [X.] [X.] Rn. 4; im Ergebnis auch HK-[X.]/[X.], 2. [X.]ufl. [X.] 1.1 [X.] 2008 Rn. 9). Die außer vom Berufungsgericht unter anderem vom [X.] ([X.], 287) sowie vom [X.] (Urteil vom 31. [X.]ugust 1990  331 S 14/90) vertretene Gegenauffassung sieht [X.]ufwendungen, die die öffentliche Hand in Erfüllung gesetzlicher [X.]ufgaben erbringe, als freiwillige an und verneint deswegen einen schadensersatzähnlichen Charakter.

bb) Die erstgenannte [X.]nsicht trifft zu. [X.]nsprüche aus Geschäftsführung ohne [X.]uftrag fallen unter § 10 Nr. 1 [X.] (jetzt [X.] [X.] 1.1.1 2008), wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben. Das ist bei [X.]ufwendungen der Fall, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind. Das ergibt die [X.]uslegung von § 10 Nr. 1 [X.].

Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann ([X.]surteile vom 23. Juni 1993  IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85; vom 17. Dezember 2008  IV ZR 9/08, [X.], 341 Rn. 16 m.w.N.). Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. [X.]us der Sicht eines derartigen Versicherungsnehmers ist der Begriff des Schadensersatzanspruchs nicht aufgrund einer abstrakten rechtlichen Einordnung im Vergleich zu einem [X.]ufwendungsersatzanspruch zu verstehen, sondern es kommt für ihn maßgeblich darauf an, dass er mit dem durch Prämien erkauften Haftpflichtschutz gegen jede Inanspruchnahme geschützt ist, die weder er noch der geschädigte Dritte vermeiden kann. Hierunter fällt jedes unfreiwillige Vermögensopfer des [X.], unabhängig davon, ob es sich um einen Schaden handelt oder um zu finanziellen Einbußen führende [X.]ufwendungen, zu denen der Dritte gesetzlich gezwungen war.

Ein [X.]nspruch kommt also nicht nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer im Rahmen der Geschäftsführung einen Schaden erleidet (vgl. etwa [X.], 183). Entsprechendes hat vielmehr auch dann zu gelten, wenn  wie hier - durch die öffentliche Hand im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. der sie selbst treffenden Verkehrssicherungspflicht als [X.]neigentümerin [X.]bsperr- und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden, um Unfälle mit liegen gebliebenen Fahrzeugen zu vermeiden. Zwar erfolgt auch in einem solchen Fall das Vermögensopfer freiwillig, es wird aber durch die den Geschäftsführer treffenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten zur Gefahrenabwehr bzw. Verkehrssicherung erzwungen. Der Geschäftsführer "opfert" sich insoweit auf. Es vermag keinen Unterschied zu begründen, ob der Geschäftsführer von vornherein ein unfreiwilliges Vermögensopfer erleidet oder dies durch eine gesetzliche Pflicht zum Handeln veranlasst ist. [X.]uch leuchtet eine unterschiedliche Behandlung nach der [X.]rt des Vorfalles nicht ein. Ist es durch das liegen gebliebene Fahrzeug zugleich zu einem Unfall gekommen, oder liegt eine Sachbeschädigung etwa durch Verschmutzung der [X.] infolge auslaufender Flüssigkeiten vor, so kommt unmittelbar ein [X.]nspruch aus § 7 [X.]bs. 1 StVG in Betracht. Ist das Fahrzeug demgegenüber lediglich wegen eines technischen Defekts auf der [X.] liegen geblieben, so fehlt es zwar an einem Unfall oder einer Beschädigung der [X.], doch ändert dies nichts daran, dass auch in diesem Fall zur Sicherung des Verkehrs durch die öffentliche Hand [X.]bsperrmaßnahmen vorgenommen werden müssen.

b) Der [X.]nspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne [X.]uftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB wird schließlich nicht durch vorrangige öffentlich-rechtliche [X.]nsprüche verdrängt.

Geltend gemacht werden Kosten, die der [X.]utobahnmeisterei für [X.]bsperr- und Sicherungsmaßnahmen entstanden sind. Diese hat gegen den Halter bzw. Führer des Sattelzugs oder gegen den Beklagten keinen Kostenbescheid in Gestalt eines Verwaltungsakts erlassen, sondern ihre Kosten lediglich in Rechnung gestellt. Vorrangige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin gerade nicht nur im hoheitlichen [X.] tätig geworden ist. Sie ist Eigentümerin der Bundesautobahn, so dass ihr jedenfalls zugleich ein privatrechtlicher [X.]ufwendungsersatzanspruch zusteht. In einem solchen Fall ist Versicherungsschutz über § 10 Nr. 1 [X.] gegeben (vgl. [X.]surteil vom 20. Dezember 2006 aaO Rn. 17 ff.; ferner [X.], Urteil vom 28. Juni 2011 aaO).

[X.]I. [X.] ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann nicht gemäß § 563 [X.]bs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur [X.]nspruchshöhe  gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - zu treffen sind.

[X.]                                  [X.]

                     Dr. Karczewski                                 [X.]

Meta

IV ZR 294/10

28.09.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hof, 17. September 2010, Az: 22 S 20/10, Urteil

Nr A.1.1.1 AKB 2008, § 10 Nr 1 AKB 2007, § 115 Abs 1 Nr 1 VVG, § 6 Abs 1 AuslPflVG, § 670 BGB, § 683 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.09.2011, Az. IV ZR 294/10 (REWIS RS 2011, 2871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2871

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 294/10 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 188/07 (Bundesgerichtshof)


7 U 89/18 (Oberlandesgericht Hamm)


IV ZR 325/05 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 336/21 (Bundesgerichtshof)

Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung durch die Blockade einer Straßenbahnschiene durch ein verunfalltes Kraftfahrzeug


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.