Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2019, Az. 5 StR 169/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 8047

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Gegenstand

Angabe einer Fremdwährungssumme bei Einziehung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag auf 5.218,75 Euro festgesetzt ist und der Angeklagte für diesen mit       [X.]     und deren Vater gesamtschuldnerisch haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

1. Der [X.] ergänzt die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift wie folgt: Nach den landgerichtlichen Feststellungen unterstützte der Angeklagte syrische Staatsangehörige gegen Entgelt dabei, mittels aufgrund falscher Angaben erlangter [X.] Touristenvisa nach [X.] einzureisen bzw. dieses zu versuchen. Das [X.] hat dieses Verhalten zu Recht als gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Abs. 2 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 [X.] angesehen (vgl. MüKo-StGB/Gericke, StGB, 3. Aufl., § 96 [X.] Rn. 16 mwN).

2. Zur Änderung der [X.] hat der [X.] zutreffend ausgeführt:

„Das [X.] hat den der Tatertragseinziehung nach § 73c Satz 1 StGB unterliegenden Betrag rechtsfehlerhaft in einer Fremdwährung angegeben. Dem Willen des [X.] folgend, ist der Betrag von 6.000 US-Dollar gemäß dem im Zeitpunkt der Erlangung am 24. August 2015 geltenden Wechselkurs (1,1497 [X.]/USD) in 5.218,75 [X.] umzurechnen (vgl. [X.]. 18/9525, [X.]; [X.], StGB, 66. Aufl., § 73c [X.]. 5; MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 73a [X.]. 17; [X.]/[X.]/ Eser/[X.], StGB, 30. Aufl., § 73c [X.]. 10). Auf die früher vorherrschend vertretene Auffassung, die auf den Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung abgestellt hat (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 1953 - 1 StR 781/52 -, [X.]St 4, 305; Beschluss vom 5. November 2015 - 2 [X.] -, juris [X.]. 10; LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73a [X.]. 13), kommt es angesichts der neuen Gesetzeslage (vgl. zum anwendbaren Recht Art. 316h Satz 1 EGStGB) nicht mehr an. Der [X.] kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Umrechnung auf der Basis der durch die [X.] veröffentlichten taggenauen Euro-Referenzkurse der [X.] selbst vornehmen und den Tenor dahingehend berichtigen.“

Mutzbauer     

        

Sander     

        

Schneider

        

Berger     

        

Mosbacher     

        

Meta

5 StR 169/19

16.04.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 8. Oktober 2018, Az: 511 KLs 9/18 Trb1

§ 73c S 1 StGB, Art 316h S 1 StGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2019, Az. 5 StR 169/19 (REWIS RS 2019, 8047)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2487 REWIS RS 2019, 8047

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Wird zitiert von

3 StR 261/22

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