Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 151/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 151

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 151/09 vom 10. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 43 Abs. 1 Nr. 4 a.F. Die [X.] findet auch im [X.] statt.
[X.], Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.] 151/09 - O[X.]

[X.]

- 2 - Der [X.] hat am 10. Dezember 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 30. März 2009 auf-gehoben. Das Verfahren wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 246.344,64 • ([X.] 4, 10, 11 zusammen 1.000 •; [X.] 8 3.344,64 •; [X.] 9 2.000 •; [X.] 5 bis 7 je 80.000 •). Gründe: [X.] Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Mitglieder einer [X.], die von der Firma [X.]

Verwaltung für Haus- und Grund-besitz GmbH & Co KG ([X.]) verwaltet worden war. 1 In der Eigentümerversammlung vom 8. September 2004 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Beteiligte zu 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zur Verwalterin zu bestellen ([X.] 4). Darüber hinaus beschlossen sie die für die [X.] der [X.] durch die [X.]von der [X.] - 3 - teiligten zu 4 erstellten Jahresabschlüsse für die [X.], 2000 und 2001 ([X.] 5 bis 7), der Beteiligten zu 4 für die Erstellung dieser Abrechnungen ein weiteres Honorar von 3.344,64 • zu gewähren ([X.] 8), die Beteiligte zu 4 zu ermächtigen, in Abstimmung mit dem Beirat der [X.] die [X.]

auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und hiermit eine Rechtsanwältin zu beauftragen ([X.] 9), den Wirtschaftsplan 2005 ([X.] 10) und die Nachfinanzierung der Lüftung der Tiefgarage ([X.] 11). Mit bei dem Amtsgericht am 7. Oktober 2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die zu [X.] 4 bis 11 gefassten Beschlüsse angefochten. Dem hat sich die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 17. November 2004 ange-schlossen. Im Hinblick auf ein anderweit anhängiges Anfechtungsverfahren zwischen dem Antragsteller und den übrigen Wohnungseigentümern ordnete das Amtsgericht das Ruhen des Verfahrens an. Nach der Fortsetzung des [X.] hat der Antragsteller zu [X.] 4 beantragt festzustellen, dass sein Anfechtungsantrag bis zur Erledigung des Verfahrens durch den Ab-lauf des Zeitraums der Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin begrün-det gewesen sei. Zur Anfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüssen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 das Verfahren überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 3 Mit dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 am 26. August 2008 zuge-stelltem Beschluss vom 13. August 2008 hat das Amtsgericht die [X.] der Beteiligten zu 2 und die von dem Antragsteller zu [X.] 4 bis 8 ge-stellten Anträge zurückgewiesen. Dem von dem Antragsteller zu [X.] 9 gestell-ten Antrag hat es stattgegeben. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsteller und der Beteiligten zu 2 auferlegt und entschieden, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde. 4 5 Die Beteiligten zu 3 haben die Entscheidung des [X.], soweit dem Anfechtungsantrag zu [X.] 9 stattgegeben worden ist. Mit
- 4 - Schriftsatz vom 13. Dezember 2008 hat der Antragsteller [X.] erhoben, mit welcher er sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet, soweit dieses über die Gültigkeit der Tagesordnungspunkte 5 bis 8 und zu den Tagesordnungspunkten 4, 10 und 11 über die Kosten des Verfahrens zu sei-nem Nachteil entschieden hat. Das [X.] hat die Erledigung des [X.] zum [X.] festgestellt, die [X.] des Antragstellers als unzulässig verworfen und dem Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwer-de des Antragstellers, mit der er die gegenüber dem [X.] gestellten [X.] weiter verfolgt. Das [X.] möchte die Entscheidung des [X.]s aufheben und das Verfahren an das [X.] zurückverwei-sen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des [X.]s ([X.] 1991, 306), des [X.] ([X.], 427), des [X.] ([X.], 407), des [X.] vom 24. Dezember 2005, juris, und des [X.] ([X.], 228) gehin-dert. Es hat deshalb die Sache dem [X.] zur Entscheidung [X.]. 6 I[X.] Die Vorlage ist gemäß § 62 Abs. 1 [X.], § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a.F., § 28 Abs. 2 [X.], Art. 111 Abs. 1 [X.]-ReformG statthaft. Das vorlegende [X.] meint, der Antragsteller habe sich auch nach Ablauf der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts der Beschwerde der Beteiligten zu 3 anschließen können. Weil es weiterer Feststellungen bedürfe, sei die Entscheidung des [X.] aufzuheben und das Verfahren dorthin zurückzuverweisen. 7 - 5 - II[X.] Die Vorlage führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 8 1. a) Die [X.] des Antragstellers ist zulässig. Die [X.] wird von der Zivilprozessordnung in § 567 Abs. 3 ZPO aus-drücklich zugelassen. Für §§ 43 ff. [X.], die auf das im vorliegenden Ver-fahren anzuwendende Recht gemäß § 62 Abs. 1 [X.] weiterhin Anwendung finden, gilt nichts anderes ([X.] 71, 314, 315 f.; 95, 118, 123 f.). Ein [X.] zwischen den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [X.] einer-seits und den Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a.F. andererseits, der zum Ausschuss der [X.] in [X.] führte, [X.] nicht. Die von dem [X.] in der genannten Entscheidung [X.] abweichende Meinung geht fehl. Diese Meinung geht zwar zutreffend davon aus, dass die Anfechtungsfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. im Inte-resse der Rechtssicherheit das Recht zur Anfechtung zeitlich beschränkt. [X.] folgt jedoch nicht, dass ein Wohnungseigentümer, der einen Beschluss rechtzeitig angefochten hat, sich der Beschwerde der übrigen Wohnungseigen-tümer nicht anschließen kann. 9 b) Anschlussrechtsmittel haben Bedeutung in Rechtsmittelverfahren, in denen das Verbot der reformatio in peius gilt. Das Verbot wirkt sich aus, wenn einer Klage oder einem Antrag nur teilweise stattgegeben wird. Legt einer der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ein, ist der [X.] ohne die Zulassung des [X.] auf die [X.] der angefochtenen Entscheidung beschränkt, obwohl die angegriffene Entscheidung auch zu seinem Nachteil ergangen ist. Um einer solchen Be-schränkung zu entgehen, müsste auch er das gegen die ergangene Entschei-dung zulässige Rechtsmittel einlegen, obwohl er im Hinblick auf den erreichten Teilerfolg bereit ist, von der Verfolgung seines weitergehenden [X.] - 6 - ziels Abstand zu nehmen. Dem soll durch die Zulassung der Anschlussbe-schwerde entgegengewirkt werden ([X.] 86, 51, 53 f.). c) Das gilt auch für das Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.] a.F. Aus § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. folgt nichts anderes. Die Aus-schlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. ist materiell-rechtlicher Natur (Se-nat, [X.] 139, 305, 306 m.w.N.). Ihr Ablauf führt zur Unanfechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern getroffenen Beschlüsse. Damit hat der Ablauf ver-fahrensrechtlicher Fristen, im vorliegenden Fall der in § 45 Abs. 1 [X.] a.F. bestimmten Frist, nichts zu tun ([X.], [X.], 321, 322). Der Ablauf der von dem Verfahrensrecht bestimmten Beschwerdefrist führt nicht zur Unan-fechtbarkeit der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse, son-dern setzt deren Anfechtung voraus. Diese lässt die in § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. bestimmte Rechtswirkung entfallen. 11 d) Dass die für ein Rechtsmittel geltende Frist versäumt wird, kann zur Rechtskraft einer Entscheidung und damit zur Bestandskraft einer Entschei-dung über die Gültigkeit eines Beschlusses führen. Das gilt jedoch nur nach Maßgabe des Verfahrensrechts. Dieses lässt gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist grundsätzlich sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, vgl. § 22 Abs. 2 [X.], als auch - bei teilweisem Unterliegen - die An-schließung an ein Rechtsmittel des Gegners. Solange nach dem [X.] an das Rechtsmittel des Gegners stattfindet, tritt die Rechtskraft einer Entscheidung nicht ein, vgl. §§ 567 Abs. 3, 574 Abs. 3, 524 Abs. 2, 554 Abs. 2 ZPO. Für eine Übertragung der materiell-rechtlichen Aus-schlussfrist von § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. auf das Recht zur Anschließung fehlt es an einer Grundlage (vgl. [X.]/[X.], BGB [2005], § 45 [X.] Rdn. 25; a.M. Niedenführ/[X.], [X.], 6. Aufl. § 45 Rdn. 27; [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 45 Rdn. 112). 12 - 7 - Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die im Wege einer entsprechen-den Anwendung des materiellen Rechts zu schließen wäre. Ob die Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach materiellem Recht bestandkräftig werden, ist allein davon abhängig, ob sie innerhalb der von diesem Recht bestimmten Frist angefochten werden. Erfolgt die Anfechtung innerhalb der in § 23 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F. bestimmten Frist, kommt ihr keine weitere Wirkung mehr zu. Die [X.], zu welchem Zeitpunkt ein angefochtener Beschluss aufgrund der [X.] einer Entscheidung über seine Gültigkeit bestandskräftig wird, wird im Fal-le der rechtzeitigen Anfechtung allein von dem Verfahrensrecht beantwortet ([X.], aaO, 322). Für dessen Ergänzung besteht weder Anlass noch Raum. 13 2. Die Zulässigkeit der [X.] scheitert nicht daran, dass auch die Beteiligte zu 2 die Entscheidung des Amtsgerichts angefochten hat und nicht ebenfalls [X.] erhoben hat. Die für die Zulässigkeit der [X.] des Antragstellers notwendige verfahrensrechtliche Identität der Beteiligten ([X.], aaO, 323) ist gegeben. Der Anfechtungsantrag ist von dem Antragsteller gegen die übrigen Mitglieder der [X.] erhoben worden. Aus deren Kreis ist die Beteiligte zu 2 [X.] ausgeschieden, dass sie dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers mit gleich lautenden Anträgen beigetreten ist. Hierdurch ist sie notwendige Streit-genossin des Antragstellers geworden ([X.]/[X.], aaO, [X.]. zu §§ 43 ff. [X.], Rdn. 47). Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert, dass das Amtsgericht die von ihr gestellten Anträge zurückgewiesen hat. 14 IV. Eine abschießende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Aus [X.] ist die Entscheidung des [X.] aufzuheben und das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. 15 - 8 - Ob die von der Beteiligten zu 4 für die [X.] bis 2001 erstellten [X.] entsprechen ([X.] 5 bis 7), kann schon deshalb nicht geprüft werden, weil sich die Abrechnungen nicht bei den Akten befinden. Von der Ordnungsmäßigkeit dieser Abrechnungen hängt wie-derum ab, ob die Zuerkennung einer weiteren Vergütung der Beteiligten zu 4 für die Erstellung dieser Abrechnung ([X.] 8) ordnungsgemäßer Verwaltung ent-sprochen hat. 16 Solange das nicht festgestellt ist, kann auch nicht festgestellt werden, ob die Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hat ([X.] 4). Dass der Zeitraum ihrer Bestellung durch den Beschluss vom 8. September 2004 zwischenzeitlich abgelaufen ist, lässt das Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des [X.] schon im Hinblick auf die notwendige Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nicht entfallen. 17 Ebenso verhält es sich mit dem zu [X.] 9 gefassten Beschluss. Was es mit dem gerichtlichen Verfahren auf sich hat, zu dessen Führung die Beteiligte zu 4 ermächtigt wurde, ist nicht festgestellt. Der Beschluss der Wohnungseigen-tümer nimmt Bezug auf eine "beiliegende" schriftliche Aufstellung der mit der Verfahrensführung zu beauftragenden Rechtsanwältin. Diese Aufstellung ist nicht zu den Akten gereicht worden; der Vortrag der Beteiligten zu 3 zu dem anhängig gemachten Verfahren ist widersprüchlich. 18 Schließlich kann ohne weitere Feststellungen auch nicht geprüft werden, aus welchem Grund der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 19 - 9 - zu tragen hat, soweit dieses im Hinblick auf die Anfechtung der zu den [X.] und 11 gefassten Beschlüsse übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. [X.] [X.] Stresemann
[X.]: [X.], Entscheidung vom 30.03.2009 - 29 T 149/08 - O[X.], Entscheidung vom 29.09.2009 - 16 Wx 63/09 -

Meta

V ZB 151/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 151/09 (REWIS RS 2009, 151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 151

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16 Wx 63/09

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