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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2010 beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin [X.], ihr für das Revisions-verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von [X.]aus [X.] zu gewähren, wird abgelehnt.
[X.]e
Der Antrag war abzulehnen, weil es an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von [X.] fehlt (§ 114 Satz 1, § 117 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 2003 Œ 2 [X.]/03; [X.], 190). Auch wenn die wirtschaft-lichen Voraussetzungen vor dem [X.] dargelegt worden sind, ist in der Revisionsinstanz zumindest eine Bezugnahme darauf erforderlich, [X.] mit der Versicherung, dass sich die Verhältnisse nicht verändert ha-ben. Die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO liegen nicht vor. 1 [X.] Schaal Schneider [X.]
Meta
23.11.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2010, Az. 5 StR 466/10 (REWIS RS 2010, 1124)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1124
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